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Eine unseriöse WEG-Hausverwaltung braucht Helfer um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Trick: Rechtsanwalt als verlängerter Arm der Verwaltung

Verwaltervertrag: “sanfter” Druck bei der Auswahl der Dienstleister

In einem Verwaltervertrag befindet sich unter dem Abschnitt “Instandhaltung und Instandsetzung” folgender Vertragstext:

“Bei der Vergabe von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten ist die Verwaltung verpflichtet, durch Preisvergleiche eine kostengünstige Lösung zu suchen.
Soll der Auftrag nicht an den günstigsten Bieter erteilt werden, ist die mehrheitliche Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich. Es soll darauf geachtet werden, dass Aufträge nur an Unternehmen erteilt werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung bieten.”

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Unter der Überschrift “Vergütung” befindet sich folgender Text:

Entgelte für besondere Leistungen, zum Beispiel technische Gutachten sowie Architekten- und Ingenieursleistungen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (Ausschreibung, Überwachung und Abnahme von Bauleistungen), sind in der Vergütung nicht enthalten.
Zu solchen Arbeiten kann die Verwaltung sachkundige Personen (Juristen, Architekten, Ingenieure) nach mehrheitlicher Zustimmung des Verwaltungsbeirats hinzuziehen. Die entstandenen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

Stimmt der Verwaltungsbeirat trotz entsprechender Empfehlung der Verwaltung einer Beauftragung nicht zu, so haftet die Verwaltung nicht für dadurch entstehende Nachteile.
Stehen der Verwaltung entsprechende Fachleute im eigenen Haus  zur Verfügung, so können diese nach mehrheitlicher Zustimmung des Verwaltungsbeirats auf Kosten der Gemeinschaft beauftragt werden.”

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Fassen wir zusammen:

Zunächst fällt das vermeintliche kostenbewußte Engagement des Verwalters auf.
– der Verwalter sucht eine “kostengünstige Lösung”
– der Verwalter möchte den Auftrag dem “günstigsten Bieter” erteilen
– der Verwalter erteilt “nur” Unternehmen den Auftrag, die eine Gewähr für “ordnungsgemäßes” Arbeiten geben
– wenn die Eigentümergemeinschaft dies wider Erwarten n i c h t  möchte, benötigt es hierfür die mehrheitlich Zustimmung des Beirats

Desweiteren:
– eine Beauftragung von Juristen, Architekten und Ingenieure erfolgt über den Beirat.
– Sollte der Beirat dem Vorschlag des Verwalters n i c h t  zustimmen, trägt er die Konsequenzen seines Handels
– das Honorar von Juristen, Architekten und Ingenieuren zahlt die Gemeinschaft

Die unselige Rolle des Beirats einmal dahingestellt….. ist das Gegenteil von “MÜSSEN” nicht “NICHT MÜSSEN”?
Denn dieser Text, der auf den ersten Blick so fürsorglich und die Interessen der Eigentümer wahrend daherkommt ist voller Zwänge.

So besteht der Verwalter bereits im Vertrag darauf, dass immer der “günstigste Anbieter” einer geplanten Instandhaltungsmaßnahme genommen wird. Sollte jemand dagegen sein, muss er den Beirat umstimmen.

So besteht der Verwalter bereits im Vertrag darauf, dem Beirat mitzuteilen, welcher Ingenieur, Architekt oder Rechtsanwalt – auf Kosten der WEG – zu beauftragen ist. Sollte der Beirat dagegen sein, trägt er die Konsequenzen seiner Entscheidung.

Aber richtig interessant wird diese Analyse, wenn man sie mit der gelebten Erfahrung gegenüberstellt den es wurden nur Dienstleister gewählt, die ein besonders enges Verhältnis zur Hausverwaltung hatte und deren Dienst nicht wirklich nötig gewesen waren.

D.h. der Verwalter hat dafür gesorgt, dass ihm nahestehende Dienstleister unnötige Aufträge erhielten, deren Kosten meist überhöht waren.