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WEG-Wohnungseigentümerversammlung: Einladung, TOPs, Anträge zur Tagesorndung, Angebote

WEG-Einladung zur Versammlung o h n e Zusatzinfos / Kostenvoranschläge

Die Eigentümergemeinschaft darf erwarten, dass sie vom Hausverwalter über von ihm vorgeschlagene, finanzielle Maßnahmen informiert wird. Hierzu gehört die Übersendung von Zusatzinfos und Kostenvoranschläge, spätestens zusammen mit der Einladung zur Versammlung. Dies wird allein schon aus Gründen der Fehlerreduzierung empfohlen, da ein WEG-Hausverwalter als Außenstehender, nicht über das gleiche Wissen bezüglich des Gebäudes verfügen k a n n, wie engagierte Miteigentümer, die dort seit Jahren wohnen und die ganze Historie kennen.

Umso ungewöhnlicher ist es, wenn der Einladung zur WEG-Versammlung keine Zusatzinfos oder bereits vom Verwalter eingeholte Kostenvoranschläge beiliegen.
Es drängt sich ebenfalls der Verdacht auf, dass es dem Hausverwalter nicht an einer für die WEG kostengünstigen Maßnahme gelegen ist – sondern dass er evtl. überteuerte oder unnötige Handwerkeraufträge durchsetzen möchte, um danach den “Dank” der beauftragten Dienstleister entgegenzunehmen.

Auszug aus Einladungen mit unzureichenden Infos bzw. ohne beigefügte Kostenvoranschläge:ohne zusatzinfos_15_1

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In der o.g. WEG setzten sich Miteigentümer im Vorfeld der Versammlung mit verschiedenen Themen auseinandergesetzt, so konnten z.B. hohe Kosten für die vorgeschlagene Heizungssanierung verhindert werden.
Der Verwalter hatte v o r  der Versammlung die Machbarkeit/Umsetzbarkeit der kostengünstigeren Umsetzung einer Ölheizung auf Fernwärme noch nicht einmal geprüft! Wohl aber einzelne Eigentümer – und zwar trotz fehlender Vorabinfo und fehlender Angebote des Verwalters. Nur so konnte der teure Einbau von Gasheizungen vermieden werden.

Richtige Vorbereitung zur Eigentümer-Versammlung

Ein Beitrag der “Schutz-Gemeinschaft für Wohnungs-Eigentümer und Mieter e.V.”:

Eine gute Vorbereitung zur nächsten Eigentümerversammlung empfiehlt der Verbraucherschutzverein “Hausgeld-Vergleich / Hausverwalter-Check e.V”.
Dazu gehört eine Kontrolle der bisherigen Jahresabrechnungen anhand von Vergleichsdaten für die einzelnen Kostenpositionen, wie z.B. für Versicherungen, Aufzüge, Hausmeisterdienste, Kabelgebühren, Heizung/Warmwasser, aber auch die Aufwendungen für Reparaturen, Instandhaltung sowie die Kosten der Verwaltung.

Dort, wo erhebliche Abweichungen zu Durchschnittswerten festgestellt werden, sollten die Gründe für die Abweichung geprüft werden. Auf mögliche Kostenreduzierungen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit müssen dabei besonders vermietende Wohnungseigentümer achten.

Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter einen Anspruch auf wirtschaftliche Kosten und können unübliche Mehrbelastungen z.B. bei den Hausmeisterkosten durchaus verweigern.
Gewünschte Beschlussfassungen zur Kostenreduzierung sollten dann der Hausverwaltung so rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden, dass noch eine Berücksichtigung in der Einladung zur Versammlung möglich ist. Ist der entsprechende Tagesordnungspunkt nicht in der Einladung aufgeführt, kann es darüber auch keine bestandskräftige Beschlussfassung geben.

Auf die Aufnahme von Tagesordnungspunkten hat jeder Eigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) einen Anspruch, sofern der Beschlussantrag ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Sind in der Einladung Tagesordnungspunkte aufgeführt, deren Inhalt oder Bedeutung unverständlich ist, so sollte die Verwaltung um eine Präzisierung noch vor der Versammlung aufgefordert werden.
Stehen größere Instandhaltungen oder Reparaturen an, ist eine Nachfrage über die Höhe der dafür vorliegenden Kostenvoranschläge durchaus angebracht, um nicht in der Versammlung zum ersten Male mit deren Höhe konfrontiert zu werden.

Dort wird dann meist unmittelbar eine Beschlussfassung erwartet, die eine erhebliche und oft überraschende Kostenbelastung zur Folge haben kann.
Auch die Übersendung von Kopien der Kostenvoranschläge vor der Versammlung gegen Kopierkostenerstattung kann sinnvoll sein. Eigene Kosteneinholungen können dann im Einzelfall durchaus zu ganz anderen Ergebnissen führen.

Wer selbst nicht zur Versammlung erscheinen kann, sollte seine Stimmvollmacht einem Eigentümer seines Vertrauens übergeben, wobei zu bestimmten Beschlüssen auch Weisungen erteilt werden können. Von der häufig üblichen Bevollmächtigung der Verwaltung wird abgeraten.
Die meisten Abstimmungen beziehen sich auf Handlungen, Kostenvoranschläge oder Abrechnungen der Verwaltung. Es kommt deshalb immer wieder vor, dass eine Bündelung von Vollmachten in der Hand mancher Verwalter zu nicht sachgerechten Abstimmergebnissen führen.

Sollte eine mit der Einladung übersandte Vollmacht eine Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB enthalten, so ist diese zu streichen.
Der Bevollmächtigte könnte sonst über Geschäfte mit sich selbst abstimmen.

logo hausgeld-vergleich 2Wer weitere spezielle Fragen zur Versammlung, Prüfung der Jahresabrechnung oder zum richtigen Umgang mit der Hausverwaltung hat, kann sich wenden an
Hausgeld-Vergleich / Hausverwalter-Check e.V, Tel. 09154/1602, Fax: 09154/914721.
Dort sind auch spezielle Ratgeber “Zum richtigen Umgang mit der Hausverwaltung” und zum “Hausgeld mit 14 regionalen Vergleichstabellen” für je 15,- € inklusive Portokosten erhältlich.

Keine Vorab-Infos zu anstehenden Tagesordnungspunkten, um Eigentümer “überrumpeln” zu können

Fehlende Information ist für unseriöse WEG-Hausverwaltungen ein Werkzeug, die Eigentümer auszutricksen und ihren eigenen Willen durchzusetzen.

Manchmal werden Einladungen zur Eigentümerversammlung völlig ohne Zusatzinfos versendet, manchmal liegen stapelweise Kostenvoranschläge bei.

Im ersten Fall möchte die unseriöse Verwaltung die Miteigentümer naiv und unwissend halten, im zweiten Fall versucht sie sie mit Unterlagen zu “erschlagen”.

Sobald Sie die Einladung zur nächsten Wohnungseigentümerversammlung erhalten – prüfen Sie, ob der Einladung Unterlagen beigefügt wurden oder nicht.
Wenn ja, lesen Sie sie genau durch und notieren Sie fragen.
Wenn nicht, fordern Sie Unterlagen beim Hausverwalter ein.
Oder besuchen Sie ihn im Büro.

So getan vor kurzem nach Erhalt der untenstehenden Tagesordnung auf der sehr kostenintensive Themen aufgeführt waren, wie:
– Umgestaltung eines Spielplatzes
– Erneuerung eines Dachs
– Überlegungen zum Verlegen sämtlicher Heizungsrohre in einem Mehrfamilienhaus

Für diese Punkte gab es weder eine Erklärung, warum diese Punkte behandelt werden sollten, noch eine grobe Kostenschätzung, noch lagen detaillierte Kostenvoranschläge bei!tagesordnung_kasch_kl

Im Büro des WEG-Verwalters wurde deshalb um Einsicht in die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten der anstehenden Versammlung gebeten. 
In Vorbereitung untenstehende mail an den Verwalter:

“Sehr geehrte Damen und Herren,
dürft ich Sie bitten, die Akte mit den Angeboten bzw. Unterlagen, die den Tagesordnungspunkten (TOPs) der kommenden Versammlung zugrunde liegen herauszulegen? Ich würde sie gerne einsehen. Vielen Dank.”

Die Antwort war kurz und klar: “Es gibt keine Unterlagen!”

D. h. auf der WEG-Versammlung sollte über ein neues Dach, die Umgestaltung eines Spielplatzes und den Umbau sämtlicher Wohnungen eines Mehrfamilienhauses beschlossen werden – und es gab keine Kostenvoranschläge?

Wichtiger noch: die Notwendigkeit der o.g. Arbeiten war fraglich.
Waren diese Arbeiten überhaupt nötig?
Oder ging es der WEG-Verwaltung nur darum, spezielle Handwerker mit Aufträgen zu versorgen, die ihrerseits eine Ausdrucksweise für ihre Dank suchten, da Worte allein nicht reichten?

Sanierungsbeschlüsse: fehlende Zweit- und Drittangebote

Ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen ist das Bereitstellung von nur einem einzigen Kostenvoranschlag.

Und aufgrund dieses einen Kostenvoranschlag soll ein Auftrag vergeben werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind für größere Aufträge das Einholen von mindestens drei vollständigen und vergleichbare Kostenvoranschlägen.

Nicht selten sollen Wohnungseigentümer in der Versammlung “überrumpelt” werden.

Praxisfall:
Tagesordnungspunkt: Sanierung des Dachs
Zum Zeitpunkt der Versammlung lag nur ein einziger Kostenvoranschlag einer Dachdeckerfirma vor: Fa. K.
Mit Fa. K. arbeitete die Verwaltung erst sein neuestem wieder zusammen. Warum?
Was ist mit anderen Dachdeckerfirmen?
Warum gibt es keine Alternativ-Angebote?

Ausweichende Erklärung des Verwalter : „Die Firma K. uns schon seit vielen Jahren als zuverlässiger Dachdecker bekannt und im Schadenfall häufig noch am selben Tag tätig.
Gerade in den letzten Jahren haben wir verstärkt auch andere Firmen beauftragt um mehr Auswahl von geeigneten Fachbetrieben zu haben.“ 

Und das heißt konkret?!!?


Empfohlende Gegenmaßnahmen

Sobald Sanierungspläne bekannt werden – spätestens aber nach Erhalt der Einladung zur Versammlung mit Auflistung der entsprechenden Tagesordnungspunkte – sollten die Eigentümer Kopien aller vorliegenden Angebote einfordern.

Liegt für wichtige Sanierungen nur ein einziges Angebot vor – VORSICHT!
Dieses Angebot kann überteuert sein oder unnötige Komponenten beinhalten.

Es ist kein Zufall, es ist Absicht und ein “Klassiker” unseriöser Verwaltungen.
Weisen Sie die Verwaltung darauf hin und fordern Sie weitere Angebote ein.
Alternativ wird empfohlen den Beschluss zu verweigern oder zu verschieben um der Hausverwaltung die Möglichkeit zu geben, weitere Angebote zur Kostenschätzung einzuholen.

Handwerkerunternehmen kurz vor Insolvenz – Verwalter sieht trotzdem Beauftragung vor

Risiko für die WEG: Vergabe von Sanierungsaufträgen an notleidende Handwerkerunternehmen durch den Verwalter.

Das Beauftragen quasi insolventer Firmen ist ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen: der “Dank” für die Beauftragung geht zugunsten des Verwalterkontos – die ausfallende Gewährleistungsgarantie zu Lasten der WEG.

Praxisfall:
Nach der Vergabe mehrerer größerer Aufträge durch die Hausverwaltung meldeten in der Vergangenheit überraschend kurz danach diese Firmen Insolvenz an.
Dies betraf u.a. die Firma, die damals mit der Balkonsanierung beauftragt war, sowie eine Firma, die die TV-Anlage einrichtete.
Ein bedauerlicher Zustand, da für später auftretende Schäden oder fehlerhafte Bauleistung kein Ansprechpartner mehr zur Verfügung steht und alle Kosten von der WEG zu tragen sind.

Diese beiden Fälle aus den letzten Jahren einer Wohnungseigentümergemeinschaft hielten den Verwalter jedoch nicht davon ab, wieder genau die gleiche Masche abzuziehen!

Immer deutlicher wird ein ungutes Gefühl und die Frage wird zurecht gestellt: wen oder was will der Verwalter hier sanieren? Die Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft – oder ein notleidendes Unternehmen??

In gewohnter Unverfrorenheit präsentierte der Verwalter einer WEG auf der Jahresversammlung folgenden Tagesordnungspunkt:

Unter TOP 6 der Einladung zur nächsten WEG-Versammlung hieß “Geplante Dachsanierung”

Von der Verwaltung wurde erst Anfang des Jahres mitgeteilt, das Dach müsse saniert werden – obwohl es bisher keine Schäden gegeben hatte.
Denn: es sei schon 30 Jahre alt.

Zugesendet wurde die Dokumentation eines Ingenieurs H. der die Kosten mit  160.287,32 € bezifferte.
Beigefügt wurden viele großformatige, bunte Photos -. auf denen aber konkret nicht zu erkennen war (übrigens wieder ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen:  “Beweise” in Form von wenig oder nicht aussagekräftigen Dokumenten präsentieren).

Auf Rückfrage, genau welche Kostenvoranschläge dieser Schätzung zugrunde lagen, denn auch ein Ingenieur ist kein Dachdecker und muss auf Kenntnisse eines Dachdeckers zurückgreifen, wurde das Angebot der Dachdeckerfirma K. übermittelt.

Das im Internet öffentlich und kostenlos zugängliche Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) gibt Auskunft über die Bilanzen von Unternehmen.

Bei der “Vorgeschichte” in Bezug auf beauftragte Unternehmen, die in der Folge Insolvenz anmeldeten und deren Arbeiten sich später als fehlerhaft herausstellten – für die niemand mehr haftete und auf deren Kosten die WEG sitzen bleib, war besondere Vorsicht geboten.

Bezüglich des Dachdeckers K.,  dessen Angebot die Grundlage für die anstehenden – nach Wunsch der Hausverwaltung zu beauftragenden – Dachsanierung war, fanden sich im Unternehmensregister folgende Informationen:
Die zuletzt eingereichte Bilanz sah wie folgt aus:

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Interpretieren lässt sich die Bilanz wie folgt:
Das Eigenkapital des von Fr W.-K. geführten Unternehmens K. GmbH verringerte sich seit 2010 jährlich, der Verlustvortrag und der Jahresfehlbetrag stiegen.
Die Bilanz 2014 liegt noch nicht vor. Die Bilanz 2013, veröffentlicht am 20.10.2014, weist ein bedrohliches Eigenkapital von 0 € aus.
Kurz: diesem Unternehmen droht akute Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz.

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Versagen der Hausverwaltung:
Wie konnte die Verwaltung dies ignorieren?
Oder wusste sie es? War ihr dies sehr wohl bewußt?
Welchen finanziellen Vorteil versprach sich die Hausverwaltung? Zu welchen finanziellen Zugeständnissen war dieses Unternehmen in dieser prekären Situation bereit?

Wenn ein Unternehmen schon vor Arbeitsbeginn davon ausgehen kann, dass es nicht für Gewährleistungspflichten herangezogen werden wird – kann es auch anders arbeiten.
Ggf. qualitativ weniger hochwertig. Was dann auf der Rechnung steht ist etwas anderes…

Von diesem “letzten Auftrag” können sowohl das quasi-insolvente Unternehmen und die vermittelnde Hausverwaltung hervorragend verdienen.
Die Eigentümer, fachlich zu unwissend, würden Leistungen und Rechnungsstellung nicht kontrollieren können und blind vertrauen.
Zu einer Gewährleistung würde es dann – leider – nicht mehr kommen.
Wie schon in den Fällen der sehr fehlerhaft ausgeführten Balkonsanierung und der nach kurzer Zeit durch eine andere Firma komplett zu erneuernde Satellitenanlage, usw….

Deshalb die Frage: Soll ein notleidendes Unternehmen mit Hilfe der Hausverwaltung – aber zum finanziellen Nachteil der WEG – letzte Großaufträge erhalten, um ggf. dann für Fehler, Folgekosten und Gewährleistung nicht mehr verantwortlich gemacht werden zu können?

Welchen finanziellen Vorteil hat davon die Hausverwaltung?
Diese Frage ist berechtigt, da dieses Vorgehen in verschiedenen, als unseriös bekannten Verwaltungen, üblich ist.