Zitat aus www.Haufe.de zum Thema Jahresabrechnung:
Im Schrifttum vielfach als zwingender Bestandteil der Jahresabrechnung gefordert, wird der Vermögensstatus von der herrschenden Rechtsprechung als freiwillige Leistung des Verwalters angesehen, die nicht Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung ist. Dies hat auch der BGH klargestellt.
- Geldbestände • Banksalden, ggf. Kassenbestand
- zzgl. Forderungen • z. B. Nachzahlungen Vorjahr/Guthaben Abrechnung Fernwärme/rückständige Hausgeldvorauszahlungen ausgeschiedener Eigentümer
- zzgl. aktive Rechnungsabgrenzung • z. B. Heizölbestand
- abzgl. Verbindlichkeiten • z. B. Guthaben Vorjahr/Gaslieferung Dezember/Kosten Wärmedienst
- abzgl. passive Rechnungsabgrenzung • z. B. Simulationsabrechnung Gas oder Fernwärme
- = Nettovermögen (= Instandhaltungsrücklage)
Über die Gleichung weist der Vermögensstatus ebenfalls die rechnerische Richtigkeit der Gesamtabrechnung nach und erfüllt darüber hinaus betriebswirtschaftlich wesentliche Funktionen.
Systematische Einflüsse auf die Liquiditätsstruktur des Rücklagevermögens in Abhängigkeit von der Art der Heizungsanlage (Liquiditätsbindung durch Ölbevorratung oder Liquiditätsschonung durch monatliche Abrechnung von Gaslieferungen) und Forderungen, die ausfallbedroht sind, werden offengelegt.
Hinsichtlich seiner Aussagekraft wird der Vermögensstatus in der Verwaltungspraxis überwiegend als der Entwicklung des Banksaldos überlegen angesehen. Dem formalen Mangel des Vermögensstatus, nicht den Banksaldo zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuweisen, kann dadurch begegnet werden, dass der Vermögensstatus auf den Schlusstag des Vorjahres (definitorisch identisch mit einem Status auf den Beginn des Referenzjahres) ebenfalls der Abrechnung beigefügt wird.”
Beispiel Vermögensstatus (Dank an die Musterabrg. Fa ALCO):
Empfohlene Maßnahmen:
Schauen Sie sich den Vermögensstatus an, der der Jahresabrechnung beigefügt wurde. Ist er Ihnen verständlich? Werden die aufgeführten Beträge nachvollziehbar erklärt?
Falls der Vermögensstatus fehlt: fordern Sie ihn vom Verwalter ein. Wenn er verweigert wird, so ist dies nicht ohne Grund.