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Braucht niemand: Gutachten für nicht vorhandenen Sanierungsbedarf

[Beitrag 6955] – Ein zu hohes WEG-Rücklagenkonto weckt Begehrlichkeiten

Typischer Fall von “zu viel Geld” auf dem Bankkonto der Eigentümergemeinschaft – oder “Einleitung von größeren Sanierungsmaßnahmen kurz vor Verlängerung des Verwaltervertrags/Neuwahl Hausverwalter”.
Hervorzuheben sei, dass der Verwalter ohne Beschluss diese Gutachten auf Kosten der Eigentümergemeinschaft in Auftrag gab. Weiter ist positiv zu bemerken, dass ich der Gutachter als auch Hausmeister neutral verhielten,  n i c h t  als verlängerter Arm des Hausverwalters.

Praxisfall
Nicht schlecht staunten die Eigentümer einer WEG als sie auf der Jahres-Hausgeldabrechnung folgende Position entdeckten: “Ingenieur- und Architektenleistung: 1.720,58 €”.
-> Warum, wieso? Wo ist das Problem? Feuchtigkeitsprobleme waren bisher unbekannt.
-> Auch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer für die Beauftragung eines Gutachters hatte es nie gegeben.
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Wenn der Verwalter die WEG-Beschlüsse nicht umsetzt…

Was nützen die besten Beschlüsse, wenn sie nicht umgesetzt werden? Oder sie werden so langsam und so halbherzig umgesetzt, daß man beim Zuschauen einschläft.

Der Grund: der WEG-Verwalter  m ö c h t e  den Beschluss nicht umsetzen.

Praxisbeispiel:
“TOP 6: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung des Daches. Ausführung gemäß vorliegendem Gutachten/Gerichtsbeschlusses.
Die Vergabe der Arbeiten erfolgt in diesem Jahr. Nach Vorliegen von 2 weiteren Angeboten, eingeholt seitens des Miteigentümers Herrn…. ist der Verwaltungsbeirat ermächtig, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung, über die Vergabe der Arbeiten zu entscheiden. Der Beschlussantrag ist angenommen.”

Der Beschluss wurde im Oktober gefaßt. Die Auftragsvergabe sollte noch im gleichen Jahr erfolgen. Auch erkenntlich ist, dass es bereits ein Gutachten und einen Gerichtsbeschluss (!) mit der Verpflichtung zur Sanierung gibt.
Es bestand also jeder Grund zur Eile. Aber es passierte nichts. Weiterlesen

Was ist eine “umlegbare” Modernisierung?

Da unseriöse Vermieter den Mieter gerne in Unwissenheit lassen und die Begriffe “Modernisierung” und “umlegbare Modernisierung” zu ihrem Vorteil durcheinanderbringen, sollten beide Begriffe zunächst definiert werden:

Frage 1: Was ist eine “Modernisierung”?

Gesetzliche Grundlage ist der Paragraph des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) Nr. 555b.
Wir schauen mal, was da steht:

§ 555b Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Soweit sogut. Wichtiger ist:

Frage 2: Was ist eine “umlegbare Modernisierung”, also Kosten, die die Kaltmiete erhöhen können?

Antwort: Umlegbare Modernisierungsmaßnahmen sind danach bauliche Veränderungen (§ 555b 1, 3, 4, 5 und 6 BGB), Und dies sind (siehe oben):

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.


Frage 3: was bedeutet dies? Welche Beispiele gibt es für eine “umlegbare Modernisierung”?

a) Maßnahme, durch die nachhaltig Endenergie eingespart wird (energetische Modernisierung, § 555b 1)
Beispiele:
Einsatz von Energiesparlampen, Warmwasseraufbereitung mit Solarenergie, Umstellung der Heizung von zentraler Ölheizung auf Fernwärme. Keine Duldungspflicht des Mieters bei Erhöhung der Heizkosten um 2/3, Wärmedämmung der Außenfassade, des Dachbodens, der Kellerdecke, Wärmerückgewinnung, Anschluss einer mit Gasetagenheizung ausgestatteten Wohnung an das Fernwärmenetz mit Kraft-Wärme-Kopplung, Umstellung von Nachtstromspeicherheizung auf Gaszentralheizung mit nachhaltiger Energieeinsparung, Umstellung von Öl- auf Gasheizung mit Energieeinsparung, Einbau energiesparender Isolierglasfenster, Nutzung alternativer Energien, Einbau eines Regenauffangbeckens zur Brauchwassergewinnung (Toilette, Garten)

b) Maßnahme, durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird (§ 555b 3)
Es handelt sich um eine Umweltmaßnahme, bei der dem Gesamt-Wasserverbrauch im Haus reduziert werden soll.
Beispiele: Einbau von Wasseruhren zwecks verbrauchsorientierter Verbrauchserfassung,
Einbau dossierbarer Wasser- und Spülkästen

c) Maßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird (§ 555b 4)
Beispiele: Einbau einer neuen Heizung, Einbau von Bad oder Toiletten, Einbau eines Fahrstuhls, das bisher nur durch die Küche erreichbare Bad wird zu einem Raum mit eigenem Zugang umgebaut (LG Mannheim WuM 1987, 385)

d) Maßnahme, die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern (§ 555b 5)
Beispiele:
Einbau von Isolierglasfenstern, Verbesserung des Schallschutzes, Erhöhung des Trittschallschutzes durch besseren Bodenbelag, Verfließen von Badezimmer und Küche, Verbesserung des Wohnungszuschnitts, wenn bisher das Bad nur über die Küche erreichbar war und das Bad einen eigenen Zugang erhält, Einbau eines Zu- und Abflussanschlusses einer Waschmaschine, Errichtung eines Balkons, Erneuerung der Elektrik, Einbau eines FI-Schutzschalters im Badezimmer, Modernisierung der sanitären Anlage, Einbau elektrischer Türöffner, Einbau einer Gegensprechanlage, Einbau eines Aufzugs, Trockenraum, Fahrradkeller, Anlegung von Stellplätzen, Installation eines Kabelanschluss mit Empfang weiterer TV- und Rundfunkprogramme nebst besserer Qualität, Einbau einer Gaszentralheizung, Einbau einer Zentralheizung statt Ofenheizung, Installation elektronischer Verbrauchserfassungsgeräte mit Funkablesung, Einbau einer neuen Hauseingangstür mit Einbruchshemmung

d) Maßnahme, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind (§ 555b 6)
Beispiele:
Austausch eines veralteten Heizungskessels nach Vorgabe der Energieeinsparverordnung, Asbestsanierung nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Austausch von Bleirohren gegen Zinkrohre aufgrund der Trinkwasserverordnung


Frage 4: Welche Modernisierungskosten dürfen NICHT auf den Mieter umgelegt werden?

a) Maßnahmen, die durch die nicht erneuerbare Primärenergie (Heizöl, Gas) nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird
Beispiele:
Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses.

b) Maßnahmen, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird
Beispiele:
Ausbau des Dachgeschosses, Aufstockung, Ausbau eines Kellers zur Souterrainwohnung, Anbau eines Wohnzimmers

c) Erhaltungsmaßnahmen (= Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen) sind keine umlegbaren Modernisierungskosten:
* Instandhaltungsmaßnahmen sind Erhaltungsmaßnahmen und dienen nicht der Modernisierung sondern erhalten den vertragsmäßigen Zustand der Immobilie. Den Kostenaufwand muss der Vermieter selbst tragen.
Beispiel: Pflege der Gartenanlage, Wartung der Heizung,
* Instandsetzungsmaßnahmen beseitigen Schäden, die den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache beeinträchtigen. Die Instandsetzung erfolgt durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung.
Beispiele: Neueindeckung des Daches infolge eines Sturmschadens, Reparatur der Heizung.

d) Bauliche Veränderungen
gehen über die normale Instandhaltung und Instandsetzung, die modernisierende Instandsetzung und die Modernisierung hinaus. Sie liegen nicht unbedingt im absolut notwendigen Interesse des Mieters. Vielmehr erhöhen sie den Wert der Immobilie zu Gunsten des Eigentümers. Der Mieter profitiert allenfalls indirekt davon. Ihm wird die Wohnwertverbesserung aufgedrängt. Sie war mietvertraglich nicht vereinbart. Insofern trägt der Vermieter die Kosten. Will er auch den Mieter an den Kosten beteiligen, muss er mit dem Mieter eine entsprechende Kostenbeteiligung vereinbaren.
Beispiele: Einbau einer Klimaanlage mit Wanddurchbruch, Luxusmaßnahmen: Einbau eines zweiten Fahrstuhls, Verwendung besonders hochwertiger Materialien wie exklusive Teppichböden ohne Gebrauchswerterhöhung, Anbau eines Wintergartens, Einbau einer Dachgaube

Frage 5: Was ist eine “modernisierende Instandsetzung” und welche Kosten können auf den Mieter umgelegt werden – und welche nicht?

Bei der modernisierenden Instandsetung (Reparatur) kommt neben der reinen Wiederherstellung noch ein Modernisierungseffekt hinzu.
Voraussetzung ist mithin, dass ein Reparaturanlass (!)  besteht.
Modernisierungen ohne Reparaturanlass sind insoweit reine Modernisierungsmaßnahmen. Zusätzlich zur Reparatur muss ein Modernisierungseffekt auftreten, der in der Regel eine technische Verbesserung, die Erhöhung des Wohnwertes oder eine Energieeinsparung zum Ziel hat.
Beispiele: Sanierung der Fassade mit Dämmung, Neueinbau sanitärer Einrichtungen.

Der Vermieter muss vom Gesamtkostenaufwand einer Modernisierungsmaßnahme die Kosten abziehen (!), die er für Erhaltungsmaßnahmen hätte aufwenden müssen.
Erhaltungsmaßnahmen gehen zu seinen Lasten.

Beispiel: Der Vermieter lässt die Außenfassade des Gebäudes sanieren und mit einer  Wärmedämmung versehen.
Soweit die Außenfassade aufgrund ihres Alters sanierungsbedürftig war, muss sich der Vermieter die Kosten größtenteils als Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen anrechnen lassen. Den Kostenaufwand für die Erhaltung der Fassade hätte er früher oder später sowieso aufwenden müssen.

Beispiel; Ersatz alter, verzogener Holzfenster durch neue, isolierverglaste Fenster.
Von den Kosten für die neuen Fenster sind die hypothetischen Kosten für neue, der bisherigen Holzqualität entsprechende Fenster in Abzug zu bringen (!). Andernfalls müsste der Vermieter für die Herrichtung des vertragsgemäßen Zustandes seiner Wohnung die Kosten selbst bezahlen.
Kosten die neuen Isolierglasfenster 1000 €, diejenigen für Holzfenster 400 €, kann der Vermieter in Bezug auf den Unterschiedsbetrag von 600 € 11 % jährlich auf den Mieter umlegen (§ 559 BGB).

Unsere Empfehlung:
Prüfen Sie bei einer anstehenden Mieterhöhung aufgrund einer angeblich “umlegbaren Modernisierung” ob die durchgeführten Maßnahmen wirkich umgelegt werden können.
Unseriöse Vermieter vermischen gerne umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten.

Wenn zB der Garten neu bepflanzt wird – dann sind die Kosten vom Vermieter zu tragen!
Wenn neue Regenrinnen anfgebracht werden… dann hat dies nichts mit einer “umlagefähigen Modernisierung zu tun” – auch wenn zeitgleich eine Wärmedämmung angebracht wird.
Wenn einwandfreie Doppelglasfenster ausgetauscht werden gegen 3-fach-Glas-Fenster – dann sind dies ebenfalls Kosten, die beim Vermieter verbleiben sollten.

Schauen Sie sich die Sanierungsmaßnahmen gerne genau an. Machen Sie Photos vom Zustand vorher, nachher und während der Arbeiten. Stellen Sie Fragen, wenn Sie etwas nicht verstehen. Je wacher und kritischer sich die Mieter zeigen, desto höher die Hürde für den Vermieter unkorrekt abzurechnen.

 

“Eine Million für den lieben Gott”

Text von Helga Meister (“kursiv gehalten”), veröffentlicht unter www.wz.de am 02.04.2015

“Die Erfolgsgeschichte der Düsseldorfer Immobilienfirma Rheinwohnungsbau, die sogar einen Heiligen in ihrer Historie aufweist.
Im Oktober 2003 wurde der Ordensgründer des Steyler Missionswerkes, Arnold Janssen, von Papst Johannes Paul II. als „Bahnbrecher der modernen Missionsbewegung in Europa“ heiliggesprochen. Doch dieser Orden war nicht nur fromm, sondern dachte auch ans Geld. Er verdiente mit dem Erlös aus Zeitschriften derartig viel, dass er Wohnungen in Berlin baute. 1931 gründete er die „Heimwohl AG Mivremia“, Vorgänger der heutigen Rheinwohnungsbau.
Dieser Investor hat heute eine Bilanz von über 229 Millionen Euro und Umsatzerlöse aus der Hausbewirtschaftung von über 41 Millionen Euro. 70,1 Prozent der Anteile gehören dem Kölner Erzbistum. Geschäftsführer der Rheinwohnungsbau ist Thomas Hummelsbeck. Er sagt: „Es gibt zwei Sorten von Immobilien-Investoren. Die einen entwickeln ein Grundstück und stoßen es ab. Oder sie bauen es fertig und verkaufen es an einen Investor. Deren Philosophie ist es, zu kaufen, zu entwickeln, zu verkaufen und einen guten Schnitt zu machen. Und es gibt Unternehmen, die den Bestand halten. Dazu gehören wir.“


Anmerkung zu diesem Artikel: der Wohnungsbestand wird gehalten – die Mieter müssen gehen. Regelmäßige Erhöhung der Kaltmieten, nicht nachvollziehbare Modernisierungs-Sanierungsmaßnahmen und für den Mieter einhergehende noch weniger nachvollziehbare, erneute Mieterhöhungen zwingen jahrelange Mieter ihre Wohnungen zu verlassen.

Das einzige Entgegenkommen des Vermieters: ausnahmsweise verkürzte Kündigungsfristen für diese “Auszugwilligen”.
Die Alternative: eine Mieterhöhung von monatlich über 100  € für eine 70 m2-Wohnung aufgrund von angebliche so wirkungsvollen Wärmedämmsanierungsmaßnahmen.
Betroffen hiervon sind selbst hochbetagte Rentner, Witwen und Mieter seit Jahrzehnten.
Bitten um eine Härtefall-Berücksichtigung werden ignoriert. Diese werden vom Vermieter und Hauptgesellschafter, dem Bistum Köln, abgelehnt.

Da es sich um bei dem Vermietungsunternehmen um eine GmbH handelt… wer steckt hinter diesem Vermieter? Das Handelsregister gibt Auskunft:

70 % Erzbistum Köln
18 % Aachener Siedlungsgesellschaft mbH
5 % Hille & Müller GmbH
5 % Rhein Lippe Wohnen GmbH
2 % Hein. Lehmann GmbH

Anteilshalter ist demnach zu 70% das Bistum Köln. Aber wem gehört der zweitgrößte Anteil von 18 %? Laut Handelsregister sind es die Bistümer Köln, Paderborn, Trier, Münster und Aachen:

42 % Erzbischhöflicher Stuhl zu Köln
16 % Erzbischhöflicher Stuhl zu Paderborn
14 % Erzbischhöflicher Stuhl zu Trier
11 % Erzbischhöflicher Stuhl zu Münster
9 % Erzbischhöflicher Stuhl zu Aachen
9 % Bistum Essen
Zusammengefasst liegt die Beteiligung der katholischen Kirche bei diesem Vermieter bei 88%.

Christliche Nächstenliebe d.h. Rücksicht und behutsamer Umgang mit einkommensschwächeren Mietern oder Rentern sucht man leider vergeblich. Es geht ums Geldverdienen, schnell und ausnahmslos.

Die Ordensbrüder des Steyler Missionswerkes, auf das sich dieses Vermietungsunternehmen gerne bezieht, würde sich wahrscheinlich im Grabe herumdrehen.
Ebenso diejenigen, die ihre Immobilen/Häuser/Wohnungen der katholischen Kirche in gutem Glauben preiswert verkauften oder – schlimmer noch – vererbten.
Und für diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, die dies zu tun oder die kath. Kirche als Erben einzusetzen: lassen Sie es.
Dass ein Immobilienunternehmen wirtschaftlich handeln muss steht außer Frage.
Aber dies kann auch moderat und mit Rücksicht auf die Betroffenen geschehen.


“Die Düsseldorfer Immobilienfirmen sind Konkurrenten auf einem florierenden Markt. Dies belegt die Geschichte dieser Firmen. So hat die Düsseldorfer Wohnungsgenossenschaft (DWG) 2013 die 75,1- prozentige Mehrheit an der Rheinbahn Immobiliengesellschaft erworben
und damit auf einen Schlag 830 Wohnungen und sieben Gewerbeeinheiten gewonnen. Sie hat nun über 7500 Wohnungen. Wie sieht’s bei anderen Wohnungsgesellschaften aus? Die Düsseldorfer Bau- und Spargenossenschaft (DüBS) will „Klein-Korea“ nicht nur sanieren, sondern auch abreißen und neu bauen. Sie hat 2000 Wohnungen in ihrem Besitz.
Die Wogedo ist eine Genossenschaft, ihr

Wohnungsbestand liegt bei 4500 Einheiten. Ausgerechnet in ihrem „Stammland“ Vennhausen hat sie Probleme mit der Waldschänke, die sie abreißen lassen will.

Die Rheinwohnungsbau aber baut und baut und baut, und zwar neu. Erst jüngst wurde Richtfest am Kuthsweg in Lierenfeld gefeiert, wo ein langer Gebäuderiegel mit 41 Wohnungen und einer Kita entsteht. Und an der Pariser Straße steht das Richtfest kurz bevor. Zugleich macht die Wohnungsgesellschaft der katholischen Kirche durch zwei Besonderheiten von sich reden. Thomas
Hummelsbeck erklärt nicht ohne Stolz: Kein anderes Düsseldorfer Unternehmen ist so energetisch interessiert wie seine Firma. Er sagt: „Wir waren die Ersten mit einem Passivwohnhaus. Und wir sind die Einzigen mit einem christlichen Hintergrund.“

Seit 1956 ist die Gesellschaft im Düsseldorfer Handelsregister eingetragen. 2013 hatte sie 6138 Wohnungen, Rücklagen von 59,47 Millionen Euro und einen Jahresüberschuss von 4,848 Millionen Euro. Die Zahlen machen dem Kölner Erzbischof Freude, denn er bekommt jedes Jahr aus der Dividenden-Ausschüttung eine Million Euro; die Rheinwohnungsbau schüttete 2014 an die Gesellschafter insgesamt 1,56 Millionen Euro aus.

Derzeit errichtet Hummelsbeck im ehemaligen Komplex des Dominikus-Krankenhauses zwischen Pariser – und Kribbenstraße 97 Mietwohnungen und 20 Eigentumswohnungen sowie Wohngruppen für Demente und eine große Kita für U3-Plätze.
Hummelsbeck ist kontaktfreudig. So arbeitet er mit der Diakonie, also dem evangelischen Partner. „Wir haben keine Berührungsängste. Das Dorothee-Sölle-Haus liegt nicht weit von uns entfernt und hat Kapazitäten frei.“ Hummelsbeck investiert in Heerdt gut 30 Millionen Euro.
Aber Hummelsbeck ist nicht nur Firmenchef, sondern auch Brauchtumsfreund. Er gehört in Lörick zu einer uralten Schützenfamilie.
Der Urgroßvater sei Schützenoberst und der letzte Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr gewesen. Opa und Vater waren Schützenchefs. Im letzten Jahr fungierte er mit seiner Frau Roswitha als Regimentskönigspaar und hatte Tochter Mona als Jungschützenkönigin zur Seite.”

Text von Helga Meister (“kursiv gehalten”), veröffentlicht unter www.wz.de am 02.04.2015

https//www.wz.de/lokales/duesseldorf/eine-million-fuer-den-lieben-gott…

Wie sieht ein Bau-Abnahmeprotokoll NICHT aus?

Nachdem seit Ende der Sanierungsarbeiten “Fassadenanstrich und Balkonsanierung” zwei Jahre vergangen waren und einige Wohnungseigentümers ich wunderten, dass immer noch überall Mängel vorhanden waren, die einfach nicht behoben wurden und auch das Bau-Abnahmeprotokoll bisher auf sich warten liess – präsentierte der Hausverwalter in der letzten Wohnungseigentümer-Versammlung untenstehendes “Abnahmeprotokoll”

1. Lüge: “Ja, dies ist das Abnahmeprotokoll”
Ja, so der Verwalter,  dies sei das seit Jahren eingeforderte Abnahmeprotokoll für die durch einen Architekten begleitete Sanierungsmaßnahme (Kostenvolumen ca. 300.000 €).
Klasse, sagte sich ein Eigentümer, und fing an zu lesen:

“Bauvorhaben: …. upps, warum steht dort die Adresse des WEG-fremden Nachbarhauses?
Bauteil: Ausbesserungsarbeiten an Fassadenrückseite
Gewerk: Maler /Lackierer
Bauvertrag: –
Leistungszeitraum: 15.06. – 15.06.”

Bei der präsentierten “Abnahmebescheinigung” handelte sich um punktuelle und an einem Tag (15.06) ausgeführte Reparaturarbeiten am angrenzenden Nachbarhaus. Während der Sanierungsarbeiten waren scheinbar unwillentlich Schäden am angrenzenden Nachbarhaus entstanden, die am 15.06. vom Maler/Lackierer behoben wurde.

Frage: Warum präsentiert der Verwalter allen Ernstes dieses “Abnahmebescheinigung” für kleinere Reparaturarbeiten als “Bauabnahmeprotokoll” einer mehrere Jahre dauernden und 300.000 € teuren Fassadensanierung?
Es ist kein Versehen, denn der Verwalter sendete obiges nichtssagendes Dokument allen Miteigentümern zu. Als Beleg für die korrekt erfolgte Bauabnahme.

Empfohlene Maßnahmen:
Die betroffenen Wohnungseigentümer mögen sich bitte die Frage stellen, für wie blöd der Verwalter sie hält. Setzt er noch nicht einmal voraus, dass die Eigentümer lesen und schreiben können? Dass eie erkennen können, dass die erwähnt Hausnummer des Nachbarhauses nicht zu ihrer WEG gehört?
Kaum zu fassen aber wahr: der Hausverwalter wäre mit seinem Vorhaben beinahe durchgekommen, hätte nicht ein einziger, kritischer Eigentümer angefangen, das Dokument laut vorzulesen und sich zu wundern…..


2. Lüge: “Ja, dies ist das Abnahmeprotokoll” – zweiter Versuch

Nachdem der Hausverwalter seinen “Irrtum” zugeben musste, griff er erneut in die Trickkiste und präsentierte untenstehendes “Bau-Abnahmeprotokoll”.
Auch hier gilt wieder: wer lesen kann ist klar im Vorteil. Denn wie der Titel schon sagt handelt es sich um eine “Aktennotiz – (Fa. XY – Schlussarbeiten/Restarbeiten)” des Architekten, der die Baumaßnahme begleitete.
Es handelt sich um eine To-Do-Liste der noch anstehenden Arbeiten. Z.B. “Alle Balkonabdeckungen sin dzu überprüfen, scharfe bzw. lose Kante sind zu verlöten. Alle Balkonabeckungen sind bzgl. der ausreichenden Besfestungen zu prüfen. Oberflächen der Abdeckungen bzgl. Ausbeulungen ggf. zu glätten. Whg… verstopfter Abfluss? “ usw.

Der Verwalter verwies dreist auf dieses “Bau-Abnahmeprotokoll”, zeigte sich gereizt und wollte bereits zum nächsten Tagesordnungspunkt übergehen, als dann doch der Groschen fiel, einige Eigentümer wach wurden und sich doch über den Titel “Aktennotiz” dieses “Bau-Abnahmeprotokolls” wunderten.

Der Verwalter wurde unter Fristsetzung aufgefordert mit dem Architekten zunächst das Gebäude zu begehen und alle Mängel festzuhalten.
Nach Behebung aller Mängel soll ein richtiges Abnahmeprotokoll der Sanierungsmaßnahme erstellt werden.

Empfohlene Maßnahmen:
Für viele Hausverwalter gehört die Lüge zum Handwerk. Skrupel? – Fehlanzeige!
Überprüfen Sie alles.  Glauben Sie dem Verwalter nicht, bis Sie sich selbst überzeugt haben.

Wie sieht ein Bau-Abnahmeprotokoll aus?

Nach einer größeren Sanierungsmaßnahme sollte zusammen mit dem Architekten ein Bau-Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Wie sieht dieses wichtige Dokument aus?

Hier ein Beispiel des Vereins Wohnen im Eigentum e.V.:

Der Link: https://www.wohnen-im-eigentum.de/dokumente/service/muster_abnahmeprotokoll_2011.pdf

Ein anderes Beispiel:

Aufstand der VONOVIA-Mieter in Berlin

Ein Artikel der Berliner Woche

Berlin-Schmargendorf.
Sanierung um jeden Preis? In der 30er-Jahre-Siedlung an der Salzbrunner Straße tobt seit Beginn der Bauarbeiten ein Streit zwischen Mietern und Deutschlands größtem Wohnungsunternehmen, das die früheren Gagfah-Häuser weitreichend dämmen will.

Jeden Donnerstagabend eilen sie herbei. Immer zur gleichen Zeit stiefeln sie die Treppen hinab, klopfen den Schnee von ihren Schuhen. Sie sammeln sich im größten Raum, den die Wohnsiedlung ihnen bietet. Es ist ein kahler Keller. Und hier tagt er also: der Schmargendorfer Mieterprotest. Ein Bündnis der Wehrsamen, die gemeinsame Sache machen gegen das, was über ihren Köpfen geschieht.

Das ist eine Sanierung, bei der Mietsteigerung wichtiger ist als die Energieersparnis. So lautet zumindest der immer wiederkehrende Vorwurf, vorgetragen von Familien mit schmalem Budget. Und von Rentnern, die sich bisher von 1000 Euro Rente im Monat eine kleine Wohnung im ruhigen 30er-Jahre-Ensemble nördlich des Hohenzollerdamms gerade noch leisten können. Wenn aber die Miete für zwei Zimmer um über 50 Prozent steigt – bei einer Heizkostenersparnis von 7 Euro – funktioniert das wahrscheinlich nicht mehr. Solche Rechnungen bringen in Rage.

Um Besonnenheit müht sich dann Sebastian S., als er die Abfolge der Ereignisse schildert. Nachdem die Baumaßnahmen des Dax-Unternehmens Vonovia – Anbringung von Fassadendämmung, neue Fenster und neue Bäder – 2015 in Gang kamen, wurden von den Verantwortlichen des Mieterprotests alle politischen Hebel in Bewegung gesetzt. „Wir haben den kompletten Bundestag, das komplette Abgeordnetenhaus und die BVV Charlottenburg-Wilmerdorf angeschrieben“, berichtet S. Als Vermittler meldete sich der Pankower Abgeordnete Klaus Mindrup (SPD). Doch seine Verhandlung mit den Vonovia-Vorstand zerstreuten die Hoffnung, dass sich die Modernisierung noch stoppen lässt.

Arbeiten, deren Notwendigkeit kaum einer der Kellergänger einsieht. 130 von 194 Mietparteien soll der Mieterprotest derzeit auf seiner Seite haben. „Die Dämmmaßnahme finden die meisten extrem unsinnig“, sagt Michael S.
„Denn die Rechnung beruhte auf der Annahme, dass die Wände nur 34 Zentimeter dick sind. Aber die meisten messen 55.“ Hier 12 Zentimeter Styropor anbringen? Das sieht kaum jemand ein. Schon deshalb, weil die dicken Dämmplatten Balkone verkleinern und den Lichteinfall verringern.

Kompromissbereitschaft zeigte die Vonovia immerhin bei der Badsanierung. Sie soll nur noch auf Wunsch erfolgen. Ebenso wie der Austausch von alten Holzfenstern.
Bei der Fassadendämmung soll es indes bleiben. Zumindest dort, wo es keine einstweilige Verfügung verbietet. Genau die konnten Bewohner bestimmter Häuser vor Gericht erstreiten. Ihre Fassaden bleiben vorerst unverhüllt – aus Überzeugung.

In Kürze will die Vonovia zusammen mit der SPD-Fraktion Charlottenburg-Wilmersdorf bei einer Versammlung das Vorhaben öffentlich besprechen. Auf Anfrage der Berliner Woche nahm Unternehmenssprecherin Bettina Benner derweil Stellung zu den zwei Kritikpunkten an der Bauausführung. Maßnahmen, die Michael S. als „sehr eigentümlich“ beschreibt.

Zwei Sichtweisen

Dämmmatten sollen Arbeiter ungeschützt bei strömendem Regen verklebt haben. Schimmel zwischen Matten und Fassade sei programmiert, wettern die Mieter. Anders sieht das die Vonovia-Sprecherin Benner: „Die verwendeten Baumaterialien sind alle für den Einbau im Außenbereich geeignet und können daher kurzzeitigen äußeren Einflüssen durch Regen durchaus standhalten“, entgegnet sie. Man habe „keine Verstöße gegen die Ausführung festgestellt. Daher wird es auch zu keiner Schimmelbildung an der Fassade kommen.“

Ein zweiter Punkt betrifft den Abriss von alten, vermutlich asbestbelasteten Fensterbrettern.
Sie sollen nach Aussagen der Anwohner tagelang im Hofbereich gelagert worden sein, ohne erkennbare Schutzvorkehrung. Anders schildert dies die Vonovia: „Bereits demontierte Fensterbänke wurden in einem Baucontainer sichergestellt und verschlossen. Davon konnte sich auch die von einem Mieter gerufene Polizei vor Ort überzeugen“, heißt es in der Stellungnahme. Es habe keine Gefahr bestanden.

So gibt es im Fall der Vonovia-Siedlung einmal mehr zwei Sichtweisen zum gleichen Sachverhalt. Und die Widerstandskämpfer unten im Keller machen nicht den Eindruck, als wollten sie sich der anderen beugen. tsc

“Wir haben ein Angebot der Firma YX vorliegen…..”

Dieser banale Satz eines WEG-Hausverwalters lässt nichts Gutes erahnen.

Oft ist es der Fall, dass den versammelten Eigentümern erst in der Eigentümerversammlung Kenntnis von einem vorliegenden Sanierungsangebot und einer anstehenden Sanierung gegeben wird.

Warum ist diese Situation von für die Eigentümer so unvorteilhaft / problematisch?

1. Es ist davon auszugehen, dass das Thema der bevorstehenden Sanierungsmaßnahme, auf die sich das Angebot bezieht, noch  n i c h t  ausgiebig besprochen wurde.
Welches sind die Gründe, die Ursachen des Sanierungsbedarfs?
Handelt sich ggf. um einen Fall der Gewährleistung, einen Fall der von der Gebäudeversicherung der Gemeinschaft oder der Haftpflichtversicherung eines einzelnen Eigentümers getragen werden muss?
Welche Dringlichkeit liegt vor? Oder kann die Sanierung später ausgeführt werden – ggf. gleichzeitig mit weiteren, anstehenden Sanierungen?
Welche Alternativen gibt es?

2. Die thematisierte Sanierung wurde in der Einladung zur Eigentümerversammlung wahrscheinlich kaum – oder nur in einem Satz – erwähnt.

3. Es ist davon auszugehen, dass das “vorliegende Angebot”, nur dem Verwalter vorliegt – und leider nicht jedem Miteigentümer.
Warum nicht? Waren die Kopierkosten so hoch?

Durch das Nicht-Aushändigen von Kostenvoranschlägen/Angeboten v o r  der Eigentümerversammlung möchte der unseriöse Verwalter vermeiden, dass sich die Eigentümer mit dem Thema beschäftigen und sich das Angebot durchlesen.
Gerade  beim Lesen eines Angebots kommen dem einen oder andern Eigentümer Gedanken, Ideen oder Vorschläge.
Auch ein Gedankenaustausch innerhalb der Eigentümergemeinschaft wäre bei vorliegendem Kostenvoranschlag möglich, was vermieden werden soll.

4. Hinzukommt, dass die Formulierung “uns liegt ein Angebot der Fa. XY vor…” – in der Regel ausschließt, dass mehrere Angebote zur geplanten Sanierungsmaßnahme vorliegen.
Das Vermeiden von Alternativ-Angeboten und das “Durchdrücken” nur eines einzigen Angebotes gehört zur klassischen Handlungsweise unseriöser Hausverwalter.

Oft gilt: je teurer – desto weniger Angebote!
Der Verwalter, obwohl durch das Verwalterhonorar bereits bezahlt, versucht die Einholung weiterer Angebote zu vermeiden:
a) Dazu gibt er sich besonders ermüdet, von der unzumutbaren Last, weitere Angebote  einholen zu müssen.
b) Auch wäre ihm der Dienstleister des vorliegenden Sanierungsangebots gut bekannt, er wäre seriöse, würde toll arbeiten und preislicher günstiger würde es ja sowieso nicht werden.
c) Schließlich greift sich der Verwalter noch den “kritischen Miteigentümer” heraus, der es gewagt hat, das Thema auf “mehrere” Kostenvoranschläge zu lenken und putzt in vor versammelter Eigentümergemeinschaft herunter.
Damit ist das Thema durch – niemand wird es mehr wagen, weitere Alternativangebote einzufordern!

5. “Macht durch Intransparenz” ist eines der Schlüsselworte, die die Tätigkeit unseriöser Hausverwalter beschreibt.
Je weniger Wissen die Eigentümer haben – desto mehr Macht hat der Verwalter.
Und da bekannt ist, dass unseriöse Hausverwalter ihre Haupteinnahmequelle nicht aus dem Verwalterhonorar beziehen, sondern aus Schmiergeld, Bakschisch und Gefälligkeiten von Seiten der verschiedenen Dienstleister, ist “Intransparenz” eine Grundvoraussetzung.
Wo nur ein einziges Angebot vorliegt, ggf. in Höhe von mehreren 10.000 € und wo die Berechtigung für diese Kosten nicht ansatzweise geprüft wird – da kommt es oft zu überhöhten oder unnötigen Sanierungsmaßnahmen.
In beiden Fällen fließt viel Geld – in die Taschen unseriöser Hausverwalter.  Und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft, die überteuerte Rechnungen bezahlt oder nicht die Leistung/die Qualität erhält, die bezahlt wurde.

Empfohlene Maßnahmen
Bei größeren Sanierungsmaßnahmen vor der WEG-Versammlung immer mehrere Angebote anfordern, als Kopien zusenden lassen und durchlesen…

Zweifel an Verwalteraussage: Leitungsverzeichnis, Ausschreibung, Ingenieurleistungen vorgetäuscht?

Untenstehenden Tagesordnungspunkt präsentierte eine Hausverwaltung in der letzten WEG-Versammlung:

“Sanierung Undichtigkeit Kellerwand, Durchgang
Es wurden im Durchgang des Hauses und an der Kellerwand im Bereit des Müllraums Undichtigkeiten festgestellt. Der Boden und die Außenwand müssen an diesen Stellen neu abgedichtet werden. Eine Betonsanierung ist notwendig.
Es wurde vom Ingenieurbüro K. eine Ausschreibung vorgenommen zusammen mit der Firma P.
Es sind Eventualpositionen enthalten, da die Beschädigung der Decke, bzw. Wand vor Bauteilöffnung nicht abschätzen sind. Die Kosten könnten um ca. 5.000 € höher liegen. Falls die Abflussleitung undicht ist und ausgewechselt werden muss, kommen Kosten von ca. 2.500 € hinzu. Vor der Sanierung müssen Bohrmehlproben genommen werden, um den Chloridgehalt des Betons zu messen. Ing.-Büro Koch verlangt ca. 250 € dafür.
3 Angebote liegen vor:
Fa. P.: 48.652,02 €
Fa. Pf.: 56.039,73 €
Fa. Sch.: 59.510,23 €

top 7 undichtigkeit keller_kasch_kl

kellerwand

(oben die der Einladung zur WEG-Versammlung beigefügten Photos von der Undichtigkeit im Keller.
Es scheint, das Problem hält sich in Grenzen…)

Darauf stimmt die WEG ab und fasste folgenden Beschluss:

beschluss top 7 sanierung kellerwand_kasch

 

Bei genauerer Betrachtung der von der Hausverwaltung angeforderten o.g. Angebote entstehen Zweifel: bei allen 3 Angeboten fehlt die Beschreibung der vorzunehmenden Arbeiten!

Fa. P.: beginnt das ihr Angebot wie folgt: “Angebot, Leistungsverzeichnis, Bauvorhaben, Adresse, Projektnummer….”
detail angebot fa p_kasch
Fa. Pf.: “Angebot, Nummer, Adresse”

detail angebot fa pf_kasch
Fa. Sch.: “Kostenangebot, Betrifft.. (Adresse), Sanierung Hausdurchgang (??!!)

detail angebot fa sch_kasch

-> Kein einziges der drei Angebote beschreibt auch nur ansatzweise um welche Art Arbeit es geht und wo sie ausgeführt werden sollen! Die einzige Info, von Anbieter 3, betrifft den Hausdurchgang (?!!).

Ein Miteigentümer, der ebenfalls früher als Ingenieur arbeitete, studierte diese drei Angebote und kam zu folgendem Schluss:

“Beim ersten Blick erkenne ich, daß die Angebote nicht vergleichbar sind. Jeder beschreibt z. T. andere Leistungen.
Mir kommt es so vor, daß den Anbietern nicht eine Leistungsverzeichnis übergeben wurde, sondern mündlich etwas erklärt wurde, was erreicht werden sollte.
Diese Angebote lassen Tür und Tore offen für teuere Nachträge. “

 

Um Klarheit zu schaffen, fordern wir das Leistungsverzeichnis des Ingenieurbüro K. an – und erhalten das Angebot der Firma P – nur ohne Zahlen!! Sogar die Projektnummer der Fa. P steht mit auf dem angebliche neutralen Leistungsverzeichnis!

auszug LV_kasch

Daraufhin unser Schreiben an die Hausverwaltung:

“Wir erkennen in dem angeblichen „Leistungsverzeichnis“ des Ingenieursbüros K. vor allem das Angebot der Fa.  P.wieder – nur ohne Zahlen. Wie kann dies sein?
Deshalb bitte ich kurzfristig um Zusendung per PDF derjenigen Unterlagen, auf denen eine Involvierung des Ingenieurbüros K. erkenntlich ist.
Weiter bitten wir um Kopie von Fa. K. erstellten Anschreiben an die sich bewerbenden Unternehmen”

Antwort der Hausverwaltung, die sofort mit höherene Kosten droht und nicht merkt, wie sie sich widerspricht:

“Wie schon gesagt, wurde das LV zusammen mit Ing. K.erstellt. Wenn wir nur Herrn K. beauftragen mit der Ausschreibung, werden die Kosten nach HOAI berechnet. Das habe ich auf der Versammlung gesagt. Wenn Sie das nochmal ausschreiben möchten, dann müssen wir Herrn K. beauftragen nach HOAI, Leistungsphasen 1- 8. Dann kommen zu den Baukosten ca. 15 -20%, d.h. ca. 8.000 € – 10.000 € hinzu. Dann kostet die Sanierung anstatt 50.000 € dann 60.000 €.”
Der Widerspruch besteht darin, dass die Verwaltung bereits in der Einladung darüber informierte, dass eine Ausschreibung von Ingenieur K. stattgefunden hätte (“Es wurde vom Ingenieurbüro K. eine Ausschreibung vorgenommen zusammen mit der Firma P.”)

Strategie der Hausverwaltung: durch “Androhung” von höheren Kosten von den Tatsachen ablenken!
Ein alter Hut, der oft und bei unerfahrenen Miteigentümern Erfolg hat.

Empfohlene Massnahmen:
in einer solchen Situation sich nicht durch “Nebenschauplätze” ablenken lassen.
Fakt ist, dass die Verwaltung in der Einladung und in der Versammlung, sowie im Protokoll wiederholte, dass ein Ingenieur K. einen Ausschreibung vorgenommen hätte.
Wenn dies offensichtlich nicht stimmt – es gibt noch nicht einmal ein Leistungsverzeichnis, geschweige eine Ausschreibung und vielleicht auch keinen Ingenieur K. – dann hat die Verwaltung ein Problem.
Klarheit schaffen immer Fakten, am besten durch eine Belegeinsicht. Irgendwo muss es ja Spuren dieses Ingenieurs (Rechnung?), dieser  Ausschreibung oder des Leistungsverzeichnisses geben.
Und wenn nicht, hat die Verwaltung knallhart gelogen.

Somit wäre das Vertrauensverhältnis zerstört, ein Grund für eine Abwahl bzw. einen Grund, den Vertrag nicht weiter zu verlängern.

 

Hebel zur gewünschten Wiederwahl: Initiierung neuer Sanierungsmaßnahmen kurz vor WEG-Verwalter-Neuwahl

Hausverwalter lassen sich einiges einfallen, um alle paar Jahre erneut als Hausverwalter bestätigt zu werden.
Fakt ist, dass es während der Planung und Ausführung größerer Sanierungsarbeiten selten zum Verwalterwechsel, bzw. zur befürchteten Verwalterabwahl, kommt.

So kann man beobachten, dass gerne im Jahr  v o r der anstehenden Verwalterwahl mit der Planung neuer Sanierungsarbeiten – gerne unter Einbindung eines Architekten, damit es noch länger dauert – begonnen wird.

Dahinter steckt der psychologische Gedanke, dass nur mit dieser, gerade tätigen WEG-Verwaltung das Unternehmen ohne finanziellen Schaden zu Ende geführt werden
könne. Eine neue Verwaltung würde sich nicht so schnell in das laufende Projekt einfinden können, es würde so mehr kosten als es evtl. nutzen würde.
Angesichts größerer Projekte scheuen viele Miteigentümer den Wechsel der Hausverwaltung.

Ein etwas entferntes Beispiel ist die Wiederwahl von Präsidenten und Regierungen in Zeiten, in denen Kriege geführt werden.

Empfohlene Maßnahmen
Schauen Sie bei der Mitteilung der Hausverwaltung, dass größere Sanierungsmaßnahmen anstehen auch auf den Termin der nächsten Verwalterwahl.
Dazu ist es unabdingbar, dass Ihnen der unterschriebene Verwaltervertrag in Kopie vorliegt.
Wenn Sie dass Gefühl haben, hier soll die Eigentümergemeinschaft durch strategisches Einfädeln einer evtl. nicht sehr dringenden Sanierungsmaßnahme künstlich an die aktuelle Hausverwaltung gebunden werden –  beantragen Sie eine Verschiebung des Beschlusses der Sanierung!