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Hausverwalter manipuliert Beschlußsammlung

Seit der WEG-Reform muss in jeder Gemeinschaft eine solche Sammlung geführt werden.
Das ergibt sich aus § 24 Abs. 7 WEG. 
Mit Hilfe der Beschluss-Sammlung können sich Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger bei Bedarf schnell einen Überblick über die Beschlusslage der WEG verschaffen. Besonders wichtig ist dies für Rechtsnachfolger, denn die Beschlüsse der Wohnungseigentümer wirken gegenüber diesen ohne Eintragung im Grundbuch.

Die in der Beschlußsammlung aufgeführten Beschlüsse müssen nach spätestens 1 Woche nach Versammlungstermin dort aufgeführt werden.

Nicht so bei diesem WEG-Verwalter. Drei Wochen nach der Versammlung fehlt nicht nur das Protokoll, die Beschlüsse dieser Versammlung sind in der Beschlusssammlung unvollständig aufgeführt.
Der Verwalter hatte für ihn unangenehme Beschlüsse des Vorjahres unterschlagen wollen und sie ein Jahr später – vor einem drohenden Rechtsstreit – schnell noch eingefügt.

Praxisfall:
Da das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 16.11. auch am 11.12. noch nicht da wurde im Büro des Verwalters um einen Auszug aus der Beschlußsammlung gebeten.
Der letzte, notierte Beschluss war Beschluss Nr. 48 auf Seite 21. 
Der Inhalt:  “TOP 15 – Verwalterbestellung” der Eigentümerversammlung vom 16.11.
Danach folgten nur noch leere Zeilen bis zum Seitenende (siehe unten).

Nach Durchsicht der Einladung gab es aber insgesamt 18 Tagesordnungspunkte. TOP 15 konnte deshalb nicht der letzte, eingetragene Beschluss sein. Wo waren die fehlenden Beschlüsse der TOPs 16-18?

Rückruf beim Verwalter mit dem Hinweis, die am 11.12. ausgehändigte Beschlußsammlung wäre wohl unvollständig.
Antwort-Email des Verwalters: “Wir werden Ihnen ein PDF per Mail morgen/übermorgen zukommen lassen. Meine Kollegin muss noch etwas korrigieren, da die letzte Änderung nicht von der EDV gespeichert wurde.”
Armer Verwalter: die EDV hat versagt und die Beschlüsse wurden nicht gespeichert. 

Am 13.12. wurde eine “neue” Beschlußsammlung zur Verfügung gestellt.
Nach dem bisherigen letzten Beschluss (TOP 15 – Verwalterbestellung) wurde noch der TOP 18 aufgeführt. Die TOPs 16 und 17 waren ohne Beschluss geblieben.

Warum war der TOP 18 zuvor ausgelassen worden?
Der Grund: der ausgelassene TOP 18 hatte 7 Unterpunkte, die alle die Verwaltertätigkeit und das Verhalten des Beirats kritisierten. Im Einzelnen:

1) Offenlegung der Gesamtkosten einer Fassadensanierung, bei der sich die Kosten verdoppelt hatten (von 150.000 auf 300.000 €). Der Verwalter weigerte sich seit Jahren die Gründe hierfür noch die genauen Kosten zu benennen.

2) Die Beiräte wurden aufgefordert Stellung zu beziehen zu den 30 Sonderhonorar-Rechnungen der Verwaltung mit einem Gesamtbetrag ähnlich des vereinbarten Verwalterhonorar (über 6.000 €).
Weiter: Stellungnahme des Beirat zu nicht nachvollziehbaren und überhöhten Pauschalpositionen (4.000 €) in Handwerkerrechnungen
Weiter: Stellungnahme des Beirats zu der Dokumentation von gravierenden Mängeln der 300.000-Euro-Fassadensanierung, wobei der Verwalter ca 2.000 € Sonderhonorar berechnete,  nur für die “Dokumentation der Mängel” …. die übrigens immer noch nicht behoben sind.

3) Rechtsstreit mit Vorverwalter
Frage an die Verwaltung, warum die er unsinnigerweise aber zu seinem finanziellen Vorteil tausende Seiten Schriftsätze des Rechtsanwalts und des Gerichts an die Miteigentümer erstellte, verteilte und vor allem berechnete. So übertreffen allein die unnötigen Kopiekosten des Verwalters den Streitwert des Prozesses!

4) Antrag auf  Rückabwicklung einer großzügigen Geldverteilungsaktion des Verwalters zu Gunsten eines verwalternahen Miteigentümers. Verteilt wurde spontan, ohne Hinweis in er Einladung ein Betrag “Differenz Vorverwalter” in Höhe von 28.000 €. Verteilt wurde die Summe im Verhältnis des Miteigentumsanteils, wobei ein einzelner Miteigentümer stark begünstigt war, da er nie im Verhältnis des MEA in die Rücklage eingezahlt hatte und abgesehen davon seine Ansprüche in keiner Weise belegen konnte. Schaden für die WEG: 3.000 €.

5) Durch Fehlentscheidungen der Verwaltung entstanden Kosten, die die Eigentümer in bekannt dämlicher weise auch gerne selber trugen: Schaden für die WEG: 2.000 €

6) Überhöhtes Sonderhonorar für die Änderung von Verteilungsschlüsseln

7) Überhöhtes Sonderhonorar für Schriftsatz-Kopien im Prozess gegen den Vorverwalter

Weiter überrascht hat die Tatsache, dass durch das nachträgliche Ergänzen von TOP 18 …. sich die Beschlußnummern und die Seiten zahl änderten.
Die neue “letzte” Seitenzahl war die Nr. 25. Der letzte eingetragene Beschluss (TOP 18) war Beschluss Nr. 58. Warum? Was war passiert?

Eine Prüfung ergab, dass noch 2 weiter Beschlüsse der Versammlung vom 16.11. “vergessen worden waren”! Zudem 7 weitere Beschlüsse der Versammlung des Vorjahres!!

Nach Bemängelung der unvollständigen Beschlußsammlung sind zwischen dem 11.12. und dem 13.12. ganze 10 Beschlüsse nachträglich die Sammlung aufgenommen worden!

Im Detail handelt es sich um 3 Beschlüsse der letzten WEG-Versammlung vom 16.11. die  “nachgetragen” wurden – und ganze 7 Beschlüsse des Vorjahres (30.11.).

Hier die Übersicht der ursprünglichen Beschlußsammlung, wie sie am 11.12. vom Verwalter ausgehändigt wurde:

Hier die Übersicht der Beschlußsammlung, wie sie am 13.12. vom Verwalter ausgehändigt wurde. Die braun markierten Beschlüsse wurden nachträglich aufgenommen.
Neben dem bereits erwähnten verwalterkritischen TOP 18 mit den 7 Unterpunkten … wurden diese weiteren verwalterkritischen Tagesordnungspunkte zunächst nicht aufgenommen:

Tagesordnungspunkte und Beschlüsse der Versammlung vom 30.11 des Vorjahres, die “vergessen” wurden:

Beschluß 34 – TOP 2 vom 30.11. Vorjahr – “Willkürlicher Abriss von Terrassen-Trennmauern durch den Verwalter. Schaden 2.200 €

Beschluß 35 – TOP 3 vom 30.11. Vorjahr – “Willkürlicher Abriss von 5 Balkon-Trennmauern durch den Verwalter, dadurch Statikprobleme. Schaden 30.000 €”

Beschluß 36 – TOP 5 vom 30.11. Vorjahr – “Unnötiger Abriss von Fensterbänken: Schaden 7.000 €”

Beschluß 37 – TOP 6 vom 30.11. Vorjahr – “Nicht-Einreichen von Graphitti-Entfernungs-Rechnungen bei der Gebäudeversicherung: Schaden 590 €

Beschluß 38 – TOP 7 vom 30.11. Vorjahr – “Berechnung von nicht gerechtfertigtem Sonderhonorar Auskunft Creditreform. Schaden 386 €”

Beschluß 39 – TOP 8 vom 30.11. Vorjahr – “Willkürliche Entnahme von Geldern des Gemeinschaftskontos durch den Verwalter (außerhalb der Jahresabrechnung!!)”

Beschluß 40 – TOP 10 vom 30.11. Vorjahr – “Beauftragung Brandschutz-Sachverständiger”


Tagesordnungspunkte und Beschlüsse der Versammlung vom 16.11. des aktuellen Jahres, die “vergessen” wurden:

Beschluß 51 – TOP 4 vom 16.11 – “Entlastung Beirat”

Beschluß 55 – TOP 11 vom 16.11 – “Aufhebung des Beschlußes vom Vorjahr bezüglich unkorrekter Verteilung 28.000 €”

Beschluß 58 – TOP 18 vom 16.11 – “Kritike Fragen an Verwalter und Beirat”

Dieser WEG-Verwalter ist Mitglied im Dachverband BVI und im BFW, dem Bundesfachverband für Wohnungs- und Immobilienverwalter.
Glückwunsch zu diesem Mitglied.

270.000 € aus Rücklage der Wohnungseigentümer verschwunden

Nachdem vor einem Jahr in München Eigentümer um über eine Millionen € durch eine Hausverwalterin geschädigt wurden, kam es jetzt zu einer neuen Ausplünderung um rund 270.000 € bei einer anderen Wohngemeinschaft durch eine bisher unbescholtene andere Hausverwaltung.
Auch in diesem Falle ist das Geld weg und wird selbst dann, wenn die dafür verantwortliche Person wegen Untreue verurteilt sein wird, den Eigentümern vermutlich nicht ersetzt werden.
Immer wenn diese Fälle publik werden, ist das Gezetere der Eigentümer für wenige Wochen groß.
Nach wenigen Wochen sind die Presseberichte in Vergessenheit geraten und die Laxheit bei der Hausverwalter-Kontrolle geht wie gewohnt weiter.

Man kann sich nur an dem Kopf fassen, wenn man wie Hausgeld-Vergleich e.V. fast täglich mitbekommt, dass die Masse der Eigentümer vollkommen desinteressiert am Verbleib ihres Geldes und an der Art der Verwendung sind.
Man legt keinen Wert auf die Ausweisung aller Kontostände der WEG-Konten in der Jahresabrechnung.
Der Mehrheit der Eigentümer ist unbekannt, dass die Rechtssprechung aus guten Grunde die Angabe der Kontobestände per 1.1. und 31.12. verlangt, da nur dann eine Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung möglich ist.

Für die Verfügung des Verwalters auf die WEG-Konten werden keine Beschränkungen gesetzt, wie z.B. zweite Unterschrift des Beirats oder eines anderen sachkundigen Eigentümers bei Ausgaben ab einer bestimmten Größenordnung.
Beiräte oder Eigentümer prüfen häufig nur „Kopien?“ der Originale und lassen sich damit von der Hausverwaltung abspeisen.

Auf zwischenzeitliche Kontrollrechte der Kontostände direkt bei der Bank verzichtet man.
Bei den Energiebetrieben oder Handwerkerfirmen wird nie nachgefragt wird, ob die erforderlichen Zahlungen von der Hausverwaltung pünktlich eingehen.
Auf gelegentliche Zwischenprüfungen unabhängig von der Jahresabrechnung wird verzichtet.
Gegenkontrollen zu Angeboten gibt es nicht.

Gewissenhafte und vorsorgliche Eigentümer, die derartiges z.B. über Beschlussfassungen fordern, werden statt dessen von der Mehrheit wie Lesewesen aus einer unbekannten Welt beäugt, häufig verspottet, der Lächerlichkeit preisgegeben und schließlich „platt gemacht“.
Wie dumm muss man eigentlich sein, um nicht zu begreifen, dass bewährte  Kontrolleinrichtungen der Wirtschaft auch im Wohngemeinschaften Einzug finden sollten.
Selbstverständlich wird man dadurch nicht die absolute Sicherheit erreichen. „Das bisherige System der verbreiteten Arglosigkeit begünstigt die Selbstbedienung einer Hausverwaltung“, wie ein Staatsanwalt zutreffend den Zustand bei
der Wohnungseigentumsverwaltung beurteilte.

Wer weder Zeit und noch Intelligenz zur Prüfung der Verwendung seines Geldes investieren will und sogar noch die wenigen kritischen und engagierten Miteigentümer behindert, der sollte sich nicht wundern, wenn ihm irgendwann auch Geld fehlt.

Aktuell: zweigte Hausverwalter 85.000 € vom WEG-Vermögen ab?

general anzeiger bonn

02.09.2016 Siebengebirge. Ein Hausverwalter aus Bonn soll von Konten einer Bad Honnefer Wohnungseigentümergemeinschaft 85.900 Euro auf sein eigenes Konto abgezweigt haben. Dieser ist aber nur bereit, 75.000 Euro zurückzuzahlen.

Während er einräumt, 75.000 Euro zu Unrecht von den Konten der Gemeinschaft abgebucht zu haben, will er die übrigen 10.900 Euro nicht zurückzahlen. Hierbei handle es sich um Versicherungsprämien, die der Verwalter gegenrechnen und in Abzug von der Gesamtschuld bringen will. Warum er das Geld abzweigte, sagte der Mann nicht.

Letztendlich setzte sich der Anwalt der Wohnungseigentümer mit seinem Antrag auf ein Teilanerkenntnisurteil durch, wonach der Hausverwalter 75.000 Euro plus Zinsen zahlen muss. Am 23. September wird weiterverhandelt.

Ob womöglich weitere WEG betroffen sind, ist noch unklar. Fest steht, dass der Staatsanwaltschaft mehrere Anzeigen gegen den Bonner vorliegen. (Author: Axel Vogel, General Anzeiger Bonn)

Hausverwalter soll Geld bei Gemeinde abgezweigt haben

Wegen Untreue und Urkundenfälschung zu Lasten einer Kirchengemeinde wurde ein Ex-Hausverwalter (40) am Montag vom Amtsgericht verurteilt. Laut Anklage hatte er mit einem Buchungstrick und einer geschickt gefälschten Rechnung 2014 fast 20.000 Euro der Gemeinde in Hilden auf sein Konto abgezweigt.

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 Beim Prozess ließ der Mann sich am Montag nicht blicken, die Anklagebank blieb leer, aber am Schuldspruch änderte das nichts. Mit schriftlichem Strafbefehl, der ihm nun per Post zugeht, wurde er zu 6000 Euro Strafe verurteilt. Laut Anklage war der Mann in einer Hausverwaltung gerade erst mit den Aufgaben eines ausgeschiedenen Geschäftsführers betraut worden. Dadurch erhielt der Angeklagte auch Vollmacht über das Konto der Kirchengemeinde, deren Objekte die Hausverwaltung betreute. Mit einer gefälschten Rechnung, die aussah wie die Formulare einer tatsächlich tätigen Firma, soll er dann erfundene Materialkosten für Türen und Fenster geltend gemacht – und den Betrag auf sein Konto überwiesen haben.

Für die Hausverwaltung schon der zweite Schlag innerhalb weniger Monate. Denn der kurz zuvor geschasste zweite Geschäftsführer habe ebenfalls seine Befugnisse überschritten und angeblich sogar 250.000 Euro veruntreut. Dafür vor die Tür gesetzt und vom Angeklagten ersetzt, hat dieser 40-Jährige dann aber die Masche des Vorgängers übernommen und auf diese Weise jene 20.000 Euro ergaunert. Das Urteil gegen ihn ist noch nicht rechtskräftig.

(Info und Dank an: RP Online vom 24. Mai 2016)

“Da kommt der Chef!”

Erfreuter Ausruf eines Verwaltungsbeirats-Mitglieds bei der Sicht des herannahenden WEG-Hausverwalters. Warum Ihnen bei diesem Ausruf grauen sollte?

1. Weil dieser Beirat die Rollen vollkommen verkehrt sieht. Denn: der Verwalter als “Chef” – das ist die Welt auf den Kopf gestellt.
Nicht der WEG-Hausverwalter ist der “Chef”, sondern die Wohnungseigentümer.
Leider haben dies viele noch nicht verinnerlicht, auch Beiräte sind davon betroffen.

2. Weil nun richtig viel Arbeit auf Sie zukommt.
Denn ein Beirat, der den Verwalter als “Chef” betrachtet wird immer brav das gemacht haben, was der “Chef” sagte und vorgab.
Wenn der Beirat zudem einen wenig fachkundigen Eindruck macht, dürfen Sie sich mit dem Gedanken anfreunden, dass alle vergangen WEG-Jahresabrechnungen, alle Kostenvoranschläge und Sanierungsmaßnahmen, die Vollmachten und die Protokolle auf Richtigkeit überprüft werden sollten. Es ist zu befürchten, dass diese Beiräte lediglich ihre Unterschrift dort hingesetzt haben, wo sich das vom  Verwalter vorbereitete Kreuzchen befand.

Empfohlene Maßnahme:
Auch wenn dieser Beirat noch so nett ist – es hilft nur ein kritischer, fachkundiger Beirat.
Alles andere schadet sogar der Eigentümergemeinschaft, da sich die Wohnungseigentümer auf die gewissenhafte Tätigkeit der Beiräte, zu denen auch genaues Prüfen diverser Unterlagen gehört, verlassen.
Wählen Sie andere Beiratsmitglieder.

Aktuell: Konten geplündert – Verwalter auf der Flucht

Aktuell aus Berlin wird ein Fall mitgeteilt, wo ein WEG-Hausverwalter die Konten seiner Eigentümergemeinschaften plünderte, u. a. mit Hilfe von Rechnungen von Scheinfirmen – und sich nun “auf der Flucht” befindet. -zig WEGs sind betroffen, bei fast allen wurden Abbuchungen im 5-stelligen €-Bereich festgestellt.
Insgesamt ist ein Schaden im 6-stelligen €-Bereich zu befürchten.
Aktiv geworden ist die Staatsanwaltschaft nach letzten Infos noch nicht (!), bei der Polizei hieß es man “sammle zur Zeit die Anzeigen” der Geschädigten. D.h. der Verwalter ist immer noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben und kann theoretisch weiterhin diese Eigentümergemeinschaften schädigen.
Diese legen ihre Hoffnung nun in eine enge Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der Banken und versuchen mit ihrer Hilfe, weitere Abbuchungen des flüchtigen Verwalters zu verhindern…

Empfohlene Maßnahmen:
Prüfen Sie den Verwaltervertrag in Bezug auf die Bankvollmacht des Verwalters
Wurden alle Vereinbarungen der Bank übermittelt?
Schauen Sie sich die Konto-Eröffnungsunterlagen genau an: das Konto sollte eröffnet worden sein auf den 1. Namen der WEG und mit 2. Inhaberbezeichnung WEG. WEG-Konten sollten als “offene Fremdgeldkonten” geführt werden – und als nichts anderes!

Emails der Hausverwaltung ohne Rechtsverbindlichkeit

Nicht wenig überrascht ist man, wenn man am Ende einer Email folgenden Text vorfindet:

“…..Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir die rechtliche Verbindlichkeit der vorstehenden Erklärungen ausschließen, da zur Rechtswirksamkeit in unserem Unternehmen 2 Unterschriften erforderlich sind.  …….”

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Welche Bedeutung haben dann emails, die – wie üblich – nur von einem Absender stammen?

WEG-Verwalter gleichzeitig als Versicherungsagent tätig

Nicht schlecht gestaunt hatte eine Hausverwaltung, als sie die Versicherungsunterlagen einer neu übernommenen Wohnungseigentümergemeinschaft durchforstete.
Als sie bei der Gebäudeversicherung anrief und sich nach dem Namen des zuständigen Sachbearbeiters erkundigte – wurde ihr der Name des ehemaligen Hausverwalters genannt!

In der Tat unterhielt er neben seiner Tätigkeit als Hausverwalter auch eine Tätigkeit als Versicherungsmakler.
Selbstredend hatte er alle Verträge seiner zu betreuenden WEGs auf diese Versicherung umgestellt.

Dieses “Umstellen der Versicherungsverträge” ist ein Vorgehen, dass man bei fast jedem Verwalter-Wechsel beobachten kann.
Grundlage ist ein entsprechend formulierter Verwaltervertrag, der in den allermeisten Fällen vom Beirat/den Miteigentümern nicht genügend studiert wird.

 

Empfohlene Maßnahmen:

Änderungen von Versicherungsverträgen sollten als Tagesordnungspunkt der WEG bekanntgegeben werden und es sollte darüber abgestimmt werden.
Gegenvorschläge sind in Betracht zu ziehen.
Zu Vermeiden sind Verwaltervollmachten zum Wechsel von Verträgen o h n  e  Einbindung der WEG.

WEG-Verwalter lügt schon in der Vorstellungsrunde

Praxisfall:
Da der bisherige WEG-Hausverwalter wahrhaft “auf der Flucht” ist und zahlreiche, von ihm betreute Eigentümergemeinschaften je um Beträge im 5-stelligen Bereich erleichtert hatte, sollte auch in einer betroffenen WEG ein neuer Hausverwalter gewählt werden.
Vorstellen sollten sich an diesem Versammlungsabend verschiedene Verwaltungen.

Leider die Mehrheit der Miteigentümer überzeugt hat die WEG-Hausverwaltung B., deren Vortrag auf das geübte Auge ausgesprochen “gefällig”, “säuselnd” und “manipulierend” wirke.
Unter anderem bot sich diese Verwaltung an, sich speziell um die schwierigen Situation der Eigentümergemeinschaft mit dem “geflüchteten” Hausverwalter und dem eventuell/wahrscheinlich veruntreuten Vermögen zu kümmern.
In diesem Zusammenhang teilte die Verwalterin mit, dass sie eng mit “namenhaften Rechtsanwaltskanzleien zusammenarbeiten” würden.
Sie erwähnt speziell die beiden Kanzleien “W. & Partner” und “M.-R.”

Die Verwalterin bot auch juristische Hilfestellung bei der Verfassung der Beschlusstexte der gerade stattfindenden WEG-Versammlung an – und es wurde den Anwesenden das Gefühl übermittelt, so auch die Dienst und die Erfahrung der oben genannten Kanzleien “W. & Partner” und “M.-R.” zurückgreifen zu können.

Da bereits der vorgelegte Verwaltervertrag unklar, ungewöhnlich und manipulierend wirkte, entschloss sich ein Miteigentümer bei den o.g. Kanzleien anzurufen.
Die Situation erklärend bat er um Auskunft, ob die Kanzleien mit der Hausverwaltung B. näher/öfter/enger zusammenarbeiten würden.

Erstaunen und dann teilweise herzliches Lachen waren die Reaktion.
Nein, diese Hausverwaltung wäre unbekannt. Es kann sein, dass es irgendwann mal einen vereinzelten Kontakt gegeben hätte… dies ist nicht auszuschliessen.
Dass aber die bekannten Kanzleien “W. & Partner” und “M.-R.” quasi als Haus-und Hof-Kanzlei der eher unbekannten Hausverwaltung B. benannt wurden… das erstaunte die Kanzleien sehr.
Und zeigt, zu welchen Mitteln und mit welcher Unverforenheit gewisse Hausverwaltungen auf Kundenfang gehen.

 

Empfohlene Massnahme:

Überprüfen Sie immer alles!
Mit diesem Engagement rechnen die meisten Hausverwaltungen nicht.

Fragen an den WEG-Hausverwalter: bleiben Sie hartnäckig!

Der WEG-Verwalter ist von Gesetz her nicht gezwungen jedem Wohnungseigentümer Fragen zu beantworten. Wohl aber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes und zwar während der jährliche WEG-Eigentümergemeinschaft.

Doch es gehört es zum guten Ton eines Hausverwalters, sehr wichtige und noch nicht geklärte Fragen, die die gesamte Gemeinschaft betreffen, zu beantworten – auch wenn sie außerhalb der WEG-Versammlung und von einzelnen Miteigentümern gestellt werden.

Ein “Klassiker” und oft angewendeter Trick ist, nicht auf die gestellte Fragen zu antworten  sondern den Fragenden mit allgemeinen Ausführungen “abzuspeisen”.
Diese Flucht vor der präzisen Antwort ist ein Grund mehr, die Fragen zu wiederholen.


Praxisbeispiel:

Als Miteigentümer  n a c h  einer Versammmlung der Wohnungseigentümer Einblick in die Versammlungsunterlagen nahmen, fanden Sie erstaunt Vollmachten vor, deren Gültigkeit sie als zweifelhaft ansahen.
Obwohl der WEG -Verwalter bei dieser Versammung mit 5 Mitarbeitern anwesend war und genug Personal zur Prüfung vorhanden war, waren alle diese Vollmachten als gültig angesehen worden.

Dies sahen einigen Miteigentümer anders und baten um eine Stellungnahme der Verwaltung zur Gültigkeit folgender Vollmachten (“bitten kurzfristig um Prüfung auf Gültigkeit der folgenden Vollmachten”):

1. Die Vollmacht des Miteigentümers X. – zu Gunsten der Hausverwaltung – ging als Original erst  n a c h  der Versammmlung bei der Hausverwaltung ein.

2. Die Vollmacht der Miteigentümerin Z. – zu Gunsten eines Verwalter-nahen Eigentümer – ging bei diesem nur als Text-Email ein.

3. Der Miteigetümer X.Y.Z existiert überhaupt nicht (!). Dies wurde nach der Versammlung von kritischen Miteigentümern festgestellt. Dem Hausverwalter war dies jahrzehntelang nicht aufgefallen, d.h. die Eigentümerliste wahr jahrzehntelang falsch.
Trotzdem stellt dieser nicht existierende Miteigentümer jahre- oder jahrzehntelang angeblich eine Vollmacht – zu Gunsten der Hausverwaltung- aus.
Wie ist “seine” Vollmachtsstimme der letzten Versammlung zu werten?

4. Die Vollmacht des Miteigentümers Y. führt 3 verschiedene Bevollmächtigte auf, von der eine Person die Stimmvollmacht auf der Versammlung ausübte. Wie ist dies Vollmacht zu werten?


Auf diese wichtigen Fragen reagiert die Hausverwaltung monatelag nicht.

Schliesslich eine erste Reaktion:

“Sehr geehrte Damen und Herren, selbst wenn es Fehler bei der Beschlussfassung gegeben haben sollte, so sind diese Beschlüsse nicht ungültig.
Da keiner der Beschlüsse angefochten wurde, sind diese gültig und für die Wohnungseigentümer bindend.
Bei zukünftigen Versammlungen werden wir verstärkt auf die Vollmachten achten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen….”

 

Ist das eine Antwort auf die o.g. Fragen? NEIN.
Lesen Sie die Antwort genau, Wort für Wort:
Ist eine Frage nach der Gültigkeit von Beschlüssen gestellt worden? – Nein. Nur eine Frage nach der Gültigkeit der Vollmachten.
Ist die Frage gestellt worden, ob Beschlüsse angefochten wurden? Nein.
Dass der Verwalter künftig “verstärkt” auf die Vollmachten achten möchte – das darf doch wohl erwartet werden, oder?

Ein “Klassiker” und typischer Fall von “Vertuschen-Wollen”, “Abwinken”, “Augenwischerei”. Deshalb: bleiben Sie freundlich – und hartnäckig.

So das Antwortschreiben:

“Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre mail. Wenn wir Sie bitten dürften, auf unsere untenstehenden, konkreten Fragen zu antworten? Wir hätten gerne Klarheit. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen….”


Empfohlene Maßnahmen:

Bei wichtigen, konkret gestellten Fragen, bleiben Sie freundlich und hartnäckig, bis der Verwalter antwortet.
Weigert er sich aus irgendeinem Grund, weisen Sie ihn freundlich darauf hin, dass Sie einen entsprechenden Tagesordnungspunkt zur nächsten  WEG-Eigentümerversammlung einreichen werden. Denn dort ist der Verwalter gezwungen, Rede und Anwort zu stehen.
Ein Antrag zur Tagesordnung wird in die Einladung und dem Protokoll zur Versammlung aufgenommen und somit allen Miteigentümern bekanntgegeben.
Diese Unterlagen sind wichtige Dokumente der Eigentümergemeinschaft und müssen über Jahre aufbewahrt werden. Auch für Außenstehende, wie potientielle Wohnungskäufer, sind Protokolle wichtig.

Das angesprochenen Thema in einer Einladung und einem Protokoll “verewigt” zu sehen, ist keine ansprechende Aussicht für einen unseriösen Hausverwalter….