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Vom Verwalter akzeptiert: überteuerte Handwerker-Rechnungen mit Pauschalpositionen

Von Handwerkern erstellte Pauschalrechnungen sind weder vergleichbar noch nachvollziehbar und oft maßlos überteuert.

Ein Handwerker, der diese Art von Rechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber ausstellt, will “Kasse machen”. Dies geht nur in Abstimmung mit einem unseriösen Hausverwalter, denn ein seriöser würde sich gegen diese Art Rechnung wehren.
Und wenn der Handwerker sehr gut verdient – ist das Wohl des unseriösen Hausverwalters auch nicht weit entfernt. All dies geht zu finanziellen Lasten der Eigentümergemeinschaft.

Denn die Gemeinschaft wird bei einem verwaltertreuen Beirat über diese Art der Unregelmäßigkeit nicht informiert. Warum auch? Wo ein “Happen” für den Verwalter abfällt ist auch ein “Happen” für den Beirat möglich.

Beispiel für ein Rechnung mit Pauschalpositionen:
In diesem Fall muss angenommen werden, dass der “Schimmel” in der Wohnung durch einen Haar-Riß im oberliegenden Balkon verursacht wurde, verbunden mit wochenlang stehendem Wasser, da der Ablauf über längere Zeit unzufriedenstellend war.

Kurioserweise werden die Malerarbeiten von der gleichen Firma ausgeführt, die zuvor den oberliegenden Balkon bearbeitet hatten. Es ist selbstredend, dass die Ursache für die Feuchtigkeit in der unterliegenden Wohnung “natürlich nicht” in einem Fehler in der Bearbeitung des oberliegenden Balkons zu finden ist.

Der Architekt, mit dem die Balkonsanierung zuvor stattgefunden hatte, hatte diese Handwerkerfirma finanziell “kurz gehalten”, so dass auf ihren Rechnungen manche Positionen nicht bezahlt und gestrichen wurden.
Nun werden sie von der Hausverwaltung beauftragt ihren eigenen Schaden zu reparieren und haben dazu die Möglichkeit, dies ohne begleitenden Architekt zu tun, dem die Unverhältnismäßigkeit dieser Rechnung sicher aufgefallen wäre.
Also eine Möglichkeit, ausgefallenen Gewinn einzuholen.
Denn Verwalter und Beirat prüfen nicht auf Sinn und Sinnhaftigkeit der Rechnung.

Die Handwerkskammer teilte auf Nachfrage mit, dass ein Handwerker diese Art Pauschal-Rechnung nur erstellen darf, wenn er die Zustimmung des Auftraggebers (Verwalters) hat bzw. zuvor ein entsprechendes “Pauschal-Angebot” eingereicht hatte, das akzeptiert wurde.

Ein Verwalter ist verpflichtet wirtschaftlich zu handeln.
Dies ist hier eindeutig  n i c h t  der Fall, sondern das Gegenteil.
Der Verwalter hat in mehrfacher Weise unwirtschaftlich und entgegen den Interessen der Eigentümer gehandelt.

Wir fassen zusammen:
die Handwerksfirma behebt ihren eigenen Schaden und berechnet diese Arbeiten

die Handwerksfirma reicht ein Pauschal-Angebot ein bzw. der Hausverwalter akzeptiert eine nicht nachprüfbare, nicht vergleichbare Rechnung aus Pauschalpositionen

ein Vergleichs-Angebot von einem anderen Handwerker holte der Verwalter nicht ein

die vorherigen Rechnungen für die Balkonsanierung dieser Handwerkerfirma waren zuvor vom Architekten gekürzt worden

die Summe der Pauschalrechnung von über 4000 € scheinen deutlich zu hoch

Die Positionen der Rechnung, die nur aus Pauschalpositionen besteht:
1,00 pschl. Abdecken und Abkleben …150,00 €
1,00 pschl. Staubwand erstgellen und Entfernen … 350,00 €
1,00 pschl. Reinigen der befallenen Schadstellen … 50,00 €
1,00 pschl. Tapete entfernen … 100,00 €

1,00 pschl. Decke- und Wandflächen mit Kalkglätte …1.750,00 €
aufbringen und Glätten (Kalziumsilikatplatten kleben)
vorgenannten Fläche mit Silikatgrundierung streichen und rollen,
wie vor mit einer Innensilikatfarbe, weiss leicht getönt streichen und rollen.

2,00 Trocknungsgerät aufstellen à 75 € … 150,00 €
2,00 Miete für 11 Tage à 30,00 € … 660,00 €

1,00 Stk Baustelle einrichten … 100,00 €
1,00 Stk fachgerechte Entsorgung … 75,00 €

Summe 3.385,00 € + MwSt. 643,15 € = 4.028,15 €

Verwalter verweigert Belegeinsicht v o r Versammlung

Die verweigerte Belegeinsicht ist typisch für unseriöse WEG-Hausverwalter.
Untenstehender email-Austausch ist exemplarisch für das Verhalten eines solchen Verwalters.

Typische Merkmale eines unseriösen Verwalters:

– Verwalter ignoriert Anfragen: oft muss mehrfach oder monatelang gemahnt werden.

– Verwalter fühlt sich im Recht:
nein, er würde die Belegeinsicht nicht verweigern, nur halt “vor” der Versammlung ginge es nicht. Es ist aber eine Selbstverständlichkeit, dass die Einsicht gerade v o r  der Versammlung stattfinden sollte.

– Verwalter setzt verwaltertreue Beiräte in Kopie der Schreiben:
Die Initiativ geht fast immer vom Verwalter aus, selten vom Antragsteller. Es handelt sich immer um verwaltertreue Beiräte, also Beiräte, auf deren Unterstützung der Verwalter zählen kann. Dass sie als Beiräte und Interessenvertreter der Gemeinschaft die Hausverwaltung kritisch sehen sollten, scheint diesen seit langem einfallen.. …

– Verwalter versucht den Miteigentümer in seinen Rechten zu beschneiden;
“Die Abrechnung einschließlich der Belege war durch den Verwaltungsbeirat zu prüfen, welcher dieser Aufgabe auch nachgekommen ist. Die Tatsache, daß Sie kein Mitglied des Verwaltungsbeirates sind, ist Ihnen offensichtlich entfallen.”
Es ist völlig irrelevant, ob die Belege bereits geprüft wurden und wer sie prüfte!
Jeder Miteigentümer hat ein Recht auf Belegeinsicht.

Im Fall dieser Abrechnung vergingen 1 1/2 Jahre bis zur Belegeinsicht, die Erstaunliches zu Tage brachte und mit dem Abgang des Verwalters endete.

Von: Miteigentümer K.
Gesendet: 08.01. 20:00:21
An: Verwalter H.
Betreff: Einsicht Belege Abrechnung [des Vor-Vorjahres] der WEG Musterstraße
Sehr geehrter Herr H.,
wann kann ich bitte die Belege der Abrechnung der WEG einsehen?
MfG K.
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Von: Miteigentümer K.
An: Verwalter H.
Datum: 12.01. 14:19:17
Betreff: FW: Einsicht Belege Abrechnung
Darf ich Ihr bekanntes Schweigen als Auskunftsverweigerung bzw als Beleg-Einsichtsverweigerung deuten?
MfG K.
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Von: Verwalter H.
Gesendet: 14.01. 11:54:56
An: Miteigentümer K.
Betreff: Re: FW: Einsicht Belege Abrechnung
Sehr geehrter Herr K.,
die Belege können von Ihnen zur Versammlung bzw. in den Tagen nach der Versammlung in der Ihnen bekannten RA-Kanzlei Dr. S & Partner eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
V. H.
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Von: Miteigentümer K.
An: Verwalter H.
Kopie: Beirat P. [sehr verwaltertreu]
Datum: 22.01. 11:39:40
Betreff: Re: FW: Einsicht Belege Abrechnung
Sehr geehrter Herr H.,
eine Prüfung der Belege kann nur vor der Versammlung sinnvoll sein.
Darf ich aus Ihrer Antwort schliessen, dass Sie mir den Einblick in die Belege verweigern?
Mit freundlichen Grüßen,

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Von: Verwalter H.
Gesendet: 22.01. 17:44:34
An: Miteigentümer K.
CC: Beirat P. [sehr verwaltertreuer Beirat]
Betreff: Re: FW: Einsicht Belege Abrechnung
Sehr geehrter Herr K.,
bitten nehmen Sie zur Kenntnis, daß ich Ihnen die Belegeinsicht nicht verweigere.
Wenn Sie die Ihnen am 14. Januar zugesandte Email nochmals durchlesen werden Sie sich dies sogar selber bestätigen können und feststellen, wo und wann Sie die Belegeinsicht durchführen können.
Die Abrechnung einschließlich der Belege war durch den Verwaltungsbeirat zu prüfen, welcher dieser Aufgabe auch nachgekommen ist.
Die Tatsache, daß Sie kein Mitglied des Verwaltungsbeirates sind, ist Ihnen offensichtlich entfallen.
Mit freundlichen Grüßen

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Von: Miteigentümer K.
An: Verwalter H.
Kopie: Beirat P. [sehr verwaltertreu]
Datum: 24.01. 09:41:10
Betreff: Einsicht Belege Abrechnung
Sehr geehrter Herr H.,
ich nehme hiermit Ihre erneute Verweigerung in die Einsicht der Abrechnungsbelege zur Kenntnis. Dies ist umso interessanter, da Sie sehr wohl wissen, dass die Abrechnung – mal wieder – fehlerhaft und unkorrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen,

Informationspflicht und Stellungnahme des Beirats gegenüber den Miteigentümern

Der WEG-Verwaltungseirat ist die ständige Vertretung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Hausverwalter.  Er vertritt die Interessen der Gemeinschaft und darf sich nicht zum “Spielball” oder “Handlanger” des Verwalters machen.
Im Gegenteil: er sollte kritisch gegenüber der Verwaltung eingestellt sein, die als Dienstleister für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig ist.

Seine Aufgabe ist es den Verwalter zu unterstützen – aber nicht für ihn zu entscheiden.
Der Beirat hat  k e i n e  Entscheidungsbefugnis, auch wenn es manche Hausverwaltungen mit einem Verwalter-nahen Beirat gerne so sehen und WEG-relevante Entscheidungen von der Eigentümergemeinschaft auf den 3-köpfigen Verwaltungsbeirat transferieren möchten.
Deshalb sind Beschlüsse, bei denen z.B. der Beirat nach der Jahresversammlung über die Beauftragung von Dienstleistern entscheiden soll als ggf. anfechtbar anzusehen.

Weiter soll er prüfend tätig sein betreffend: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Kostenvoranschläge soll er mit seiner Stellungnahme versehen.
Aufgrund seiner besonderen Position, die ihm Zugang zu Informationen ermöglicht, die für andere Miteigentümer nicht zugänglich sind, hat der Beirat dazu die Pflicht, die Eigentümergemeinschaft  über wichtige Dinge zu informieren, von denen er Kenntnis gewonnen hat. Der Beirat hat somit eine Informationspflicht und er sollte eine Stellungnahme abgeben.

So hat das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 31. März 2009 – 24 W 183/07 entschieden, dass eine Kenntnis des Verwaltungsbeirats unter Umständen den übrigen Eigentümern zugerechnet werden kann.
D.h.:  hat der Verwaltungsbeirat von wichtigen Dingen Kenntnis erlangt, so kann unter Umständen vorausgesetzt werden, dass die übrigen Miteigentümer den gleichen Kenntnisstand haben, da sie zuvor vom Beirat in Kenntnis gesetzt (informiert) worden sind.

Dies ist insbesondere für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüche oder der Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund relevant. Sollte wegen einer mangelnden Aufklärung der übrigen Eigentümer durch den Verwaltungsbeirat ein Schaden der WEG entstehen, besteht hier eine Ersatzpflicht.

Die Begründung des Kammergerichts:
“Nach § 29 Abs. 3 WEG ist es u.a. Aufgabe des Verwaltungsbeirats, die Rechnungs- und Belegprüfung des Wohnungseigentumsverwalters durchzuführen und mit einer Stellungnahme zu versehen.

Wohnungseigentumsgesetz – § 29 Verwaltungsbeirat:
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

Diese Tätigkeit schließt ein, die Wohnungseigentümergemeinschaft in angemessener Zeit zu informieren, wenn ihm bei Prüfung der vom Verwalter vorgelegten Unterlagen Tatsachen bekannt werden, die eine Abberufung des Verwalters und eine Kündigung des Verwaltervertrages rechtfertigen könnten. Er kann dazu die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung veranlassen oder selber gemäß § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen, wenn der Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.

Aufgrund dieser organschaftlichen Befugnisse des Verwaltungsbeirats erscheint es angemessen, die Antragsgegner so zu behandeln, als ob die Wohnungseigentümergemeinschaft informiert gewesen wäre, sofern der Verwaltungsbeirat diese nicht in angemessener Zeit einberufen hat, nachdem er selbst Kenntnis erlangt hat (so für die Kenntnis der Generalversammlung einer Genossenschaft bei entsprechender Kenntnis des Aufsichtsrats BGH NJW 1984, 2689-2690 und BGH NJW-RR 2007, 690-692 und für die Wissenszurechnung eines Mitglieds des für die Kündigung zuständigen Organs BGH, Urt.v. 05.04.1990, Az.: IX ZR 16/89, dokumentiert bei juris).
Dem Verwaltungsbeirat steht aber eine Überlegungsfrist zu. Diese ist vorliegend nach Auffassung des Senats nicht überschritten, so dass es im Ergebnis bei der vom Landgericht getroffenen Einschätzung bleibt.”

Sonderhonorar des WEG-Hausverwalters

Grundlage ist der Verwaltervertrag. Wird dort ein Sonderhonorar für besondere, zusätzliche Arbeiten des Verwalters vereinbart, dann kann der Verwalter diese Arbeiten in Rechnung stellen. Hiermit deckt der Verwalter die Kosten des zusätzlichen Zeitaufwandes, den diese Aufgaben verursachen. Denn auch ein Hausverwalter muss wirtschaftlich rechnen und es ist völlig in Ordnung, wenn außergewöhnlicher Aufwand durch zusätzliches Honorar abgedeckt wird. Hierfür sollte jede Eigentümergemeinschaft Verständnis haben.

Die Vereinbarung eines Sonderhonorars setzt jedoch voraus, dass dies dem Grundsatz  ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Das gilt auch für die Höhe des jeweiligen Honorars, dass angemessen zu sein hat.
Überzogene Forderungen des Verwalters sind abzuweisen.

Die Höhe des Sonderhonorars muss sich jedoch in einem angemessenen Rahmen halten und den voraussichtlichen zusätzlichen besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand im Einzelfall berücksichtigen (BGH NJW 1993, 1924, 1925). Für einen WEG-Verwalter kann ein Stundensatz von 50-70 € + MwSt/pro Std.  als angemessen angesehen werden.

Beispiele für Zusatzaufgaben des Verwalters

a) Übernahme der WEG-Verwaltung / Amtsübernahme
Abdeckung eines erhöhten Verwaltungsaufwands oft in Zusammenhang mit unvollständigen/fehlerhaften Unterlagen des Vorverwalters.
Zu vertreten ist ein angemessener Zeitaufwand. Bei sehr hohem Zeitaufwand können diese Kosten ggf. vom Vorverwalter eingeklagt werden (Schadensersatz)

b) Außerordentliche Eigentümerversammlung
Hierfür kann ein Sonderhonorar vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass der Grund für die Versammlung nicht dem Verwalter zuzuschreiben ist.  Ungefähre Kosten: 150 – 500 € plus MwSt je Versammlung.

c) Bescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
Sonderhonorar: ca. 25 € plus MwSt pro Miteigentümer/Bescheinigung

d) Gerichts- und Mahnverfahren
Für die Bearbeitung von Gerichtsverfahren: Pauschalbetrag von ca. 120 € + MwSt.

e) Kopien und Portokosten
Die Erstattung der Kosten für Fotokopien und Porto sind keine Vereinbarung über eine Sondervergütung, sondern über Aufwendungsersatz und ein Betrag von 0,50 € + MwSt. pro Kopie wird als angemessen betrachtet.
Dieser Betrag muss aber eine zahlenmäßige Obergrenze haben, ähnlich wie im Gerichtskostengesetz (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in denen ab der 51. Kopie nur noch 0,15 Euro pro Kopie verlangt werden dürfen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 19.10.2000, Az.: 15 W 133/00).

e) Lastschriftverweigerungen
5 € + MwSt pro Eigentümer und pro Monat

f) Lohnabrechnung für Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft, z.B. für Hausmeister
Lohnabrechnungen für haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter werden regelmäßig durch ein Steuerbüro erledigt. Nimmt der Verwalter diese Aufgabe für Mitarbeiter der Eigentümergemeinschaft (etwa Hausmeister, Gärtner, Reinigungskräfte) war, hat das für ihn einen Mehraufwand zur Folge. Die Vereinbarung einer angemessenen Pauschale bzw. eines angemessenen Stundensatzes für den Mehraufwand ist daher nicht zu beanstanden.

g) Mahnungen
10-15 € + MwSt pro Mahnschreiben

h) Mehraufwand für vermietete Eigentumswohnungen, z.B. Hausmeisterwohnung
Werden Eigentumswohnungen vermietet, kann sich daraus für den WEG-Verwalter ein Mehraufwand ergeben, etwa weil er nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG für die Durchführung
der Hausordnung sorgen und daher den störenden Mieter bzw. den vermietenden Wohnungseigentümer kontaktieren muss. Daher kann sich für vermietete
Eigentumswohnungen das pauschale Grundhonorar pro Einheit um 2,50 Euro erhöhen

i) Sanierungsmaßnahmen
Wird kein externer Architekt/Ingenieur/Bauleiter beauftragt und übernimmt der Verwalter – bei entsprechender Qualifikation – die Organisation größerer, technisch schwieriger und aufwendiger Sanierungsmaßnahmen an Gemeinschaftseigentum (etwa Ausschreibungen, Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, Einholung und Vergleich von Angeboten, Bauleitung und Bauüberwachung, Abnahme der Arbeiten, Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen), kann ein Sonderhonorar vereinbart werden.
Dieses kann als prozentuale Pauschale der Auftragssumme, nach den Sätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder über einen angemessenen Stundensatz gewährt werden.

Ein Anspruch des Verwalters auf eine Sondervergütung für geringere Instandsetzungsarbeiten bis zu 5.000 Euro besteht jedoch nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
14.10.1998, Az.: 3 Wx 169/98).

Geltendmachung von Baumangeln durch den Verwalter (OLG Celle WE 1984, 127):
Sonderhonorar ist gerechtfertigt, soweit der Verwalter besondere Leistungen erbringt und nicht nur das leistet, was auch ein Wohnungseigentümer als „Bauherr“ tate.

j) Veräußerungszustimmung
175 – 300 € + MwSt.

Anmerkung: die zitierten Beträge beziehen sich auf veröffentlichte Gerichtsurteile.
Ggf. haben sich die Beträge in der Zwischenzeit durch neuere Urteile etwas erhöht.

Im Umkehrschluss kann für folgende Tätigkeiten  k e i n  Sonderhonorar berechnet werden, da dieser Verwaltungsaufwand mit dem normalen Verwalterhonorar abgedeckt ist:

Aufstellung des Wirtschaftsplans
Erstellung der Jahresabrechnung einschließlich der Einzelabrechnungen
Erhebung einer Sonderumlage
Erledigung der anfallenden Buchführung
Einberufung und Durchführung der jährlichen Eigentümerversammlung
Führung der Beschluss-Sammlung
Einholung von Angeboten
Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer, insbesondere zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Durchführung der Hausordnung
Vergabe von Aufträgen

Wasser-Absperrventil in Etagenwohnung: Kosten trägt der Eigentümer – nicht die WEG

Bei der Akten- und Belegeinsicht im Büro des Hausverwalters wurde festgestellt, dass eine Rechnung für die Reparatur eines Wasser-Absperrventils in der Wohnung eines Miteigentümers vom Gemeinschaftskonto bezahlt wurde und als “Instandhaltung” verbucht worden war.
Der Verwalter, der seit vielen Jahren zahlreiche Wohnungseigentümergemeinschafte betreut, entgegnet darauf, dass dies so korrekt sei:  Absperrventile wären immer und zwingend Gemeinschafseigentum. Und deshalb wäre die Instandhaltung auch von der Gemeinschaft zu zahlen.

Aus der vom Handwerker eingereichten Rechnung war zu entnehmen:
1 Std. Monteur – 40,50 €
1 pauschal Kundendienstfahrzeug – 23,50 €
1 An- und Abfahrt bis 30 km – 38,58 €
1 Grohe Innenoberteil 3/4′ für Unterputzventil mit kurzer Spindel – 39 €
1 Farbset Costa neu für UP-Ventil 20-80 mm mit Metallgriff Grohe – 30,30 €
Summe: 171,86 €
+ MwSt., Gesamtbetrag 204,51 €

Aus dem Arbeitsbericht war zu entnehmen: defektes OPV-Oberteil ausgewechselt, neues Oberteil geliefert.

Da der Arbeitsbericht auf den Namen der Hausverwaltung ausgestellt wird und die Rechnung auf den Name der WEG c/o Hausverwaltung lässt die Vermutung zu, dass die Eigentümerin davon ausging, die Kosten würden von der Gemeinschaft übernommen. Ebenfalls scheint die Hausverwaltung davon ausgegangen zu sein, denn die Verbuchung erfolgte im Konto ” Instandhaltungen” und die Rg. wurde vom Gemeinschaftskonto bezahlt.

Lt. Internetseite “HAUFE” wird unterschieden zwischen einer Strangabsperrung und der Absperrung in einer Wohnung:

Absperrventil (Strangabsperrung)
Ein Absperrventil, das der Strangabsperrung eines gesamten Strangs oder Teilbereichs eines Gebäudes dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies selbst dann, wenn es sich im Bereich des Sondereigentums befindet, da es dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller oder einiger Wohnungseigentümer dient.

Absperrventil (Wohnung)
Ein Absperrventil, welches der Absperrung lediglich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums.

Link: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/abc-sonder-und-gemeinschaftseigentum-3-abc-gemeinschaftseigentumsondereigentum_idesk_PI17574_HI1435053.html

Auf diesen Hinweis hin wurden die Kosten der Gemeinschaft gutgeschrieben und dem Sondereigentümer belastet.

Darf man erwarten, dass eine Hausverwaltung über die Fachkenntnisse verfügt, damit mit solchen Rechnungen korrekt umgegangen wird ?
Streng genommen hätte die Verwaltung diese Rechnung gar nicht annehmen dürfen, sie hätte direkt auf den Namen des Sondereigentümern erstellt werden müssen.

Hohe Sonderhonorar-Kosten des Verwalters für das Herausstellen der Mülltonnen

In der Jahresabrechnung wurden sie nicht ausgewiesen, bei der Belegprüfung mit dem Beirat in keiner Weise besprochen und an den Mieter können diese Müllentsorgungs-Zusatzkosten auch nicht weiter weitergegeben werden: Rechnungen Sonderhonorar für den Mülltonnenservice.

Die Lage des Mülltonnenraums erfordert es, dass die Tonnen zur Leerung an die Straße gestellt werden müssen. Bisher hatte diese Aufgabe ein im Haus wohnender Miteigentümer übernommen, die Kosten lagen über Jahre konstant bei jährlich 1300 €. Seit dem Auszug diese Miteigentümers bat sich ein im Haus wohnender Mieter an.
Im selben Jahr wechselte die Hausverwaltung.
Es verdoppelten sich die Kosten für das Herausstellen der Mülltonnen auf unerklärliche Weise, für die die Verwaltung angeblich auch keine Erklärung hatte.
Eine spätere Sichtung der Abrechnungsbelege durch kritische Miteigentümer ergab, dass es zusätzliche Kosten in Form von Sonderhonorar gab, über die die Eigentümer weder in den Beiratssitzungen (Belegprüfung) noch in den Eigentümerversammlungen informiert wurden.

Diese Einreichen zusätzlichen Sonderhonorar-Kosten (540 €) in Verbindung mit dem Herausstellen von Mülltonnen (früher 1300 €, nun 2600 €) ist ungewöhnlich und steht in keinem Verhältnis zu den Kosten, die sich sowieso schon unerklärlicherweise verdoppelten.

Bei der Belegprüfung mit dem Beirat wurden diese Zusatzrechnungen nicht angesprochen, verbuchte sie unter “Sonstige Kosten” statt wie vorgeschrieben unter dem Konto “Sonderhonorar des Hausverwalters.
Auch nahm der der Beirat keine genaue Belegdurchsicht vor, sonst wäre es aufgefallen, sondern liess ich vom Verwalter “erzählen” dass die Abrechnung in bester Ordnung sei.
Im Detail:

Rg. 150292 in Höhe von 42,84 € verbucht unter “Sonstige Kosten”:
“Für die außerhalb der üblichen Verwaltertätigkeit liegende Überprüfung des nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnisses zur Sicherstellung der Erfüllung der Vorgaben durch das Mindestlohngesetz erlauben wir uns, zumindest einen Teil unseres Zusatzaufwandes wie folgt abzurechnen: Pauschale 30 € + 20% Sachkontenpauschale (Porto, Telefon etc.) 6 € + MwSt. = Rechnungsbetrag 42,84 €


Rg. 151021 in Höhe von 154,70 € verbucht unter “Sonstige Kosten”:
Für den zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit den geringfügigen Beschäftigten aufgrund des 450-Euro-Gesetzes berechnen wir für die unten aufgeführten Punkte folgendes:
a) Neuberechnung der Steuerabgaben und der Sozialversicherungsbeträge
b) Modellrechnung für die Ermittlungen der günstigsten Fallgestaltung
c) Abführung der Sozialversicherungsbeträge monatlich
d) Anfertigung einer Jahresentgeltbescheinigung unter Bekanntgabe an den Sozialversicherungsträger
e) Führung von getrennten Lohnkonten je Arbeitnehmer
f) Schriftliche, telefonische, persönliche Informationsgespräche mit en betroffenen Arbeitnehmern soweit erforderlich.
Bearbeitungspauschale pro Arbeitnehmer (1 Arbeitnehmer) 130 € + MwSt. = 154,70 €


Rg. 151719 in Höhe von 181,48 € verbucht unter “Sonstige Kosten”:
Für die außerhalb der üblichen Verwaltertätigkeit liegende Wahrnehmung des von der Deutchen Rentenversicherung Bund angeordneten Prüfungstermins für die Arbeitnehmer der WEG a) A. b) F. und c) A.
berechnen wir folgende Kosten:
2,5 Stundensätze à 50 € – 125,00 €
55 Fotokopien à 0,50 € – 27,50 €
+ MwSt. = Rechnungsbetrag: 181,48 €


Rg. 151647 in Höhe von 181,48 € verbucht unter “Sonstige Kosten”:
Für den Zeitaufwand in Verbindung mi den zu erfüllenden Formalien im Rahmen des Mindestlohngesetzes
a) Einholung einer Verpflichtungserklärung vom Arbeitnehmer
b) Erstellung und Zurverfügungstellung des monatlich von dem jeweiligen Arbeitnehmer auszufüllenden Formblatts
c) Monatliche Überwachung des Formblatteingangs einschl. evtl. Erinnerungen an den Arbeitnehmer
d) 3 x jährlich durchzuführende Überprüfung, ob die Vorschriften des Mindestlohngesetzes auch betragsmäßig eingehalten werden.
d) Fortlaufende Archivierung der Monatsmeldungen
e) Jährlich einmalig zu erstellende Excel-Tabelle mit den Werten der monatlich abzugebenden Vordrucke einschl. Erstellung einer Gesamtauswertung berechnen wir je Arbeitnehmer folgende Kosten:
pauschalierter Zeitaufwand 2 Std. à 50 € = 100 €,
zzg. 30% Sachkostenpauschale für Porto, Büromaterial ect. = 30 €,
12 an den Arbeitnehmer zu versendende Freiumschläge à 0,75 € = 9 €.
Zwischensumme 139 € + MwSt
Gesamtbetrag 165,41 €


Die Gebührenliste für Sonderleistungen die dem Verwaltervertrag beilag enthielt folgende Positionen:
Zusammenfassung:
Ob die o.g. Sonderhonorar-Rechnungen zu Recht erstellt wurden und ob die Rechnungsbeträge gerechtfertigt sind bleibt zu prüfen.
Unkorrekt ist zweifelsfrei die Kontierung unter die Position “Sonstige Kosten”, die einem Vertuschungsversuch gegenüber der Eigentümergemeinschaft gleichkommt. Allein hiermit qualifizierte sich der Hausverwalter als “unseriös”.

Eine Erklärung für die Verdoppelung der “Hausmeisterkosten”, die sich nach Übernahme der WEG durch diesen Verwalter ergaben, wurde immer noch nicht abgegeben.
Die Verdoppelung der Kosten berücksichtigt n i c h t  die Sonderhonorar-Kosten die weiter zusätzlich anfallen und auch von den Eigentümern gezahlt werden.

Und ab in die Jahresabrechnung: Aufwandsentschädigung für Zeugenvernehmung nach Diebstahl

Laut Verwaltungsbeirat war es beschlossene Sache gewesen, die nicht gekennzeichneten Fahrräder im Fahrradraum zu entsorgen. “Das haben wir doch beschlossen!” meinte der freundliche aber unkompetente ältere Herr aufgebracht. Und deshalb müsse man dem Hausmeister, der sich darum gekümmert hat, auch die Aufwandsentschädigung wegen Zeugenvernehmung bei der Polizei erstatten!
Dass es überhaupt zu einer Anzeige eines Geschädigten gekommen ist kann er nicht nachvollziehen. Der Hausmeister hätte die Fahrräder zu Recht entsorgt. Und deshalb “müsse man ihm nun auch die Aufwandsentschädigung erstatten”.  Seine beim Hausverwalter eingereichte Rechnung befände sich deshalb zu Recht in der Jahresabrechnung der WEG! Warum dies denn nun bemängelt würde kann er nicht verstehen…!

Nun, “bemängelt” wird einerseites, dass es nie einen Beschluss zur Entsorgung von Fahrrädern gab. Alle Räder waren gesichert und befanden sich in einem verschlossenen, hierfür vorgesehenen Fahrradraum, wo sie niemanden störten.

Weiter wird “bemängelt”, dass nach angekündigter Entsorgung zahlreiche Fahrräder fehlten. Unter anderem zwei des Bemängelnden.

Denn aus unbekannten Gründen drängte es den Verwalter und den Hausmeister zum Entfernen dieser nicht störenden Räder. Vielleicht lag es daran, dass es neben älteren Fahrrädern auch hochwertige Markenräder gab,  die niemandem zu gehören schienen…….
Grund genug für den Verwalter in Eigeninitiative Aushänge in der Wohnanlage aufzuhängen: wer sein Fahrrad nicht bis zu…(Datum)… markiert hat, dessen Fahrrad würde entsorgt werden.
Einen Beschluss hierzu gab es nie. Auch wenn der Beiratsvorsitzende es anders in Erinnerung hat.

Einige Wochen später waren mehrere Fahrräder verschwunden. Von einem der Geschädigten wurde eine Anzeige wegen Diebstahlt gestellt. Daraufhin lud die Polizei den Verwalter und den Hausmeister zu einem Gespräch ein.

Im Gespräch mit der Polizei stellte sich heraus, dass die Entsorgung der Fahrräder zwar vom Hausmeister angekündigt und der Hausmeister hiermit beauftragte worden war (eine entsprechende Entsorgungs-Rechnung (!) wurde erstellt, bezahlt und musste später noch gefälscht werden), aber…. an dem Verschwinden der Räder tragen sie keine Schuld….

Für den Zeitaufwand der Zeugenbefragung stellt der Hausmeister und Rad-Entsorger – in vorheriger Absprache mit dem Hausverwalter – eine Rechnung, die der Verwalter zeitnahe bezahlt und in die WEG-Jahresabrechnung, Position “Sonstige Kosten” einfliessen läßt.

Abrechnung für Aufwandsentschädigung für Zeugenvernehmung am 14.06.20…Polizei Abschnitt……..

6,5 Std. Entschädigung für:                                        
. Fahrt von … nach…. (8:45 Uhr bis 9:08 Uhr)
. Weiterfahrt S-Bahn (ca. 9:30 Uhr)
. Fußweg ca. 15 Min.
. Vernehmung (10:45 Uhr bis 12:10 Uhr)
. Fußweg zurück ca. 15 Min.
. Rückfahrt S-Bahn (ca. 12:30 Uhr)
. Rückfahrt von … nach …. (13:12 Uhr bis 15:15 Uhr)
6,5 Std. à 32,00 € = 208,00 €

1 Stk. Fahrkarte Tageskarte Regeltarif Verkehrsverbund 13,80 €
Summe 221,80 € + MwSt = 263,94 €

 

 

 

 

 

 

 

Nichtssagende Handwerker-Rechnungen erschweren die Belegprüfung

Praxisfall: im Abrechnungsordner fanden sich folgende Handwerker-Rechnungen.
Es handelte sich um nicht regelmässig wiederkehrende Einsätze.
Umso erstaunlicher die absolut nichtssagende Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit “Leistungen im Monat….” statt einer Kurzbeschreibung wie z.B. “Austausch eines defekten Ventils in der Wohnung…”. Einzig auf den kaum lesbaren Arbeitszetteln konnten Anhaltspunkte zu der Handwerkertätigkeit vermutet werden.

Der Vorwurf richtet sich an eine Hausverwaltung, die diese Art Rechungen akzeptiert und ggf. unzureichend geprüft bezahlt.

So kann es nicht verwundern, dass sich auf diese Weise Installateur-Rechnungen beglichen wurden, die nicht von der WEG sondern vom Sondereigentümer hätten gezahlt werden müssen!

Beispiel 1:  “Leistungen erbracht im Monat Juni”

01 Laut Auftragszettel Nr. 590859
0,5 Std. Monteur – 20,25 €
1 An- und Abfahrt, Fahrkosten bis 30 km – 38,56 €

02 Laut Aufmassblatt vom 24.05.
0,5 Std. Monteur – 20,25 €

03 Laut Auftragszettel Nr. 591033
0,5 Std. Monteur – 20,25 €
1 An- und Abfahrt, Fahrkosten bis 30 km – 38,56 €


Beispiel 2:  “Leistungen erbrach im Monat Januar”

01 Laut Auftragszettel Nr. 589814
3 Std. Monteur – 115,50 €
1 An- und Abfahrt, Fahrkosten bis 30 km – 38,56 €


Beispiel 3:  “Leistungen erbracht im Monat September”

01 Laut Auftragszettel Nr. 590750 und Aufmassblatt vom 01.06.
0,5 Std. Monteur – 20,25 €
0,50 pau Bereitstellung Kundendienstfahrzeug und Werkzeug – 11,75 €
1 An- und Abfahrt Fahrkosten bis 30 km – 38,56 €
1 pau Klein- und Dichtmaterial – 2,25 €
0,5 Std. Monteur – 20,25 €
1 An- und Abfahrt Fahrkosten bis 15 km – 23,08 €

Fröhlicher Stempel ersetzt umständliche Kontierung und Dokumentation

Wer im kaufmännischen Bereich tätig ist, weiß, dass Kontierungsstempel bei der Behandlung von Eingangsrechnung eine Hilfe sind.
Bei Eingang der Rechnung wird das Eingangsdatum vermerkt. Danach sollte sie geprüft werden und auch der Name des prüfenden Sachbearbeiters sollte per Kürzel festgehalten werden.
Danach wird die Rechnung kontiert und zum Schluss zur Zahlung freigegeben.
Die Kontierung, Angabe von Datum und das Kürzel des prüfenden Sachbearbeiters begleiten die Eingangsrechnung von Eintreffen im Unternehmen bis zu ihrer Begleichung.

Um die Übersichtlichkeit und die Vollständigkeit des Ablaufs zu gewährleisten greifen viel Unternehmen auf standardisierte Vorgänge zurück, z.B. die Nutzung eines “Kontierungsstempels”.
Einige Beispiele:Auszufüllen sind: Kostenstelle, sachliche und rechnerische Prüfung. Eingangsdatum. Zahlung: Dokumentation von Freigabe, Skonto, Zahlbetrag, Überweisungsbetrag.

Auszufüllen sind: Kostenstellen, Projekt-Nr., sachliche / rechnerische Prüfung. Gebucht, angewiesen, Buchung, Beleg-Nr., AnmerkungenAuszufüllen sind: Beleg-Nr., Soll-Konto, Haben-Konto, eingegangen am, Prüfung ob sachlich richtig, gebucht am, gezahlt am, Buchungsmonat, Steuerschlüssel

Für eine Hausverwaltung, die Millionen € für die Eigentümergemeinschaften verwaltet ist Genauigkeit und die Dokumentation der Kontierung und des Zahlungsausgangs mit Datum, Kontierung Bankkonto und ausführendem Sachbearbeiter zu empfehlen.

Umso erstaunlicher die Vereinfachung, mit der sich eine Hausverwaltung das Leben erleichtert: die dort eingehenden Rechnungen zieren lediglich den Stempel “Bezahlt”. Das war’s.Keine Dokumentation wer die Rechnung sachlich und rechnerisch geprüft hat und wann sie von wem zur Zahlung freigegeben wurde, über welches Bankkonto die Zahlung erfolgte, kein Zahlungsausgangsdatum.  
“Bezahlt” – in € oder $ – reicht.
Kein Scherz oder der Eintritts-Stempel zu Disneyland.
Beispiel 1:

Beispiel 2:
Beispiel 3:

Behinderung der Akten- und Belegeinsicht

Was erhofft sich ein Hausverwalter von der behinderten Belegeinsicht?
Dass der Eigentümer nicht  v o r  sondern erst  n a c h  der Versammlung Einblick in die ihm zustehenden Unterlagen der Eigentümergemeinschaft erhält?
Dass er ohne Kenntnis der Abrechnungsunterlagen den unseriösen Hausverwalter weniger kritisieren kann? Dass er dem verwaltertreuen und sonst etwas “treudoofen” Beirat vorwirft nicht richtig geprüft zu haben?
Wichtig zu wissen: die Frist für die Anfechtung von Beschlüssen endet einen Monat nach dem Versammlungstermin. Die Zusendung des Protokolls ist hier ohne Bedeutung.

Die behinderte oder verweigerte Akten- und Belegeinsicht darf als Kompliment gewertet werden: Sie machen alles richtig! Je erschwerter sie ist, desto mehr wird sich eine Akteneinsicht lohnen. Und man wird  i m m e r  fündig… 🙂
Was diese Verwalter sehr wohl wissen….

Praxisfall:
Untenstehend ein Beispiel für eine behinderte Belegeinsicht: eine Woche dauerte es, bis der Verwalter einen Termin anbot, der dann erst einen Monat später wahrgenommen werden konnte.
Das Nicht-Antworten während mehrerer Tage und das erste Verschieben von mehreren Wochen war reine Schikane, das zweite Verschieben, nur wenige Stunden vor der geplanten Belegeinsicht, diente dazu, in letzter Minute bisher übersehene, aber wichtige Unterlagen  (Rechnungen) verschwinden zu lassen und neue dafür zu erstellen.


Von: Miteigentümer
Gesendet: Dienstag, 4. Juli  13:00
An: Hausverwalter
Betreff: Termin Belegeinsicht Freitag, 14.07.
Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrter Herr….,
ich werde Ende der nächsten Woche in der Stadt sein und würde gerne die Akten und Belege der Jahresabrechnung der WEG …..einsehen. Ich möchte hierzu den o.g. Termin vormittags vorschlagen. Vielen für Ihr Verständnis und Entgegenkommen.
Mit freundlichen Grüßen,


Von: Hausverwalter  
Gesendet: Donnerstag, 6. Juli  14:42
An: Miteigentümer
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht Freitag, 14.07.

Guten Tag Herr……,
das Büro ist am Freitag leider schon besetzt.
Wir werden Ihnen auf Wunsch gerne wieder Vorschläge zukommen lassen und Sie können daraus auswählen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Es grüßt freundlichst,


Von: Miteigentümer  
Gesendet: Donnerstag, 6. Juli  14:48
An: Hausverwalter
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht Donnerstag,13.07., 9 h

Guten Tag, Herr …..,
dann würde ich gerne am Vortag, dem Donnerstag, gehen 9 h vorbeikommen.
Freundliche Grüße,


 Von: Miteigentümer  
Gesendet: Freitag, 7. Juli  07:16
An: Hausverwalter
Betreff: WG: Termin Belegeinsicht Donnerstag,13.07.
Wichtigkeit: Hoch
[keine Reaktion des Verwalters]


Von: Miteigentümer  
Gesendet: Montag, 10. Juli  11:08
An: Hausverwalter
Betreff: WG: Termin Belegeinsicht Donnerstag,13.07.
Wichtigkeit: Hoch
[keine Reaktion des Verwalters]


Von: Hausverwalter  
Gesendet: Mittwoch, 12. Juli  13:29
An: Miteigentümer
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht Donnerstag,13.07.

Guten Tag Herr…..,
leider haben wir auch am Donnerstag keine freien Termine zur Verfügung.
Wir können Ihnen folgende Termine anbieten:
Dienstag, den 08.08. von 10:00Uhr bis 12:00Uhr oder am Donnerstag, den 10.08., ebenfalls in der Zeit von 10:00Uhr bis 12:00Uhr. Wenn Sie sich hier für einen Termin entscheiden könnten.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Es grüßt freundlichst,


Von: Miteigentümer  
Gesendet: Mittwoch, 12. Juli  13:51
An: Hausverwalter
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht

Hallo Herr ….,
dann werde ich am Dienstag, 08.08. um 10 h ins Büro kommen.
Freundl. Grüsse,


Von: Hausverwalter
Gesendet: Montag, 7. August  13:48
An: Miteigentümer
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht

Guten Tag Herr …,
leider müssen wir Ihnen den Termin für die Belegeinsicht am Dienstag, den 08.08. in unseren Büroräumen aufgrund eines Wasserschadens innerhalb unserer Büroräume absagen. Wir bitten höflichst um Ihr Verständnis. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.
Es grüßt freundlichst,

[Diese Absage, am Vortag der geplanten Belegeinsicht wurde vom Miteigentümer schon erwartet. Der wahre Grund: bei der Vorab-Durchsicht der Unterlagen, die der Verwalter am nächsten Tag zur Verfügung stellen wollte, hatte er Rechnungsbelege entdeckt, die sich negativ auf sein aktuelles polizeiliches Verfahren auswirken würde.  Die Belegeinsicht musste nun verschoben werden, um in dieser Zeit „passendere“ Rechnungsbelege nachträglich zu erstellen.
Leider fielen auch diese bei der späteren Belegeinsicht als offensichtlich nachfabriziert auf und wurden so auch an die ermittelnde Staatsanwaltschaft weitergegeben….  ]


Von: Miteigentümer
Gesendet: Mittwoch, 9. August  09:28
An: Hausverwalter
Betreff: Termin Belegeinsicht

Hallo Herr …. ,
ich hoffe, dass Ihr Wasserschaden bald behoben und Ihr Büro in Kürze wieder nutzbar ist. Die bisher nicht ermöglichte Beleg- und Akteneinsicht möchte ich gerne am Freitag in einer Woche, am 18.07.17, ab 9.30 h wahrnehmen. Bitte um Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen,


Von: Hausverwalter
Gesendet: Mittwoch, 9. August  11:39
An: Miteigentümer
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht

Guten Tag Herr …,
ja, die Arbeiten zur Schadensbehebung sind erledigt. Wir mussten das Büro mit unserem Archiv füllen, weil dort Instand gesetzt werden musste. Danke für Ihr Verständnis. Ich bestätige Freitag, den 18.08.2017 um 09:30Uhr. Ab 12:00 Uhr ist die anwesende Kollegin dann bereits weiter verpflichtet, weshalb ich die Sichtung bis 11:45 Uhr zeitlich eingrenzen muss. Aber das sollte reichen, Sie kennen sich ja aus. Es grüßt freundlichst,


Von: Miteigentümer
Gesendet: Mittwoch, 9. August  12:00
An: Hausverwalter
Betreff: Termin Belegeinsicht Fr 18.08.

Hallo Herr …,
dann schlage ich vor, bereits kurz nach 9 Uhr zu kommen.
Dann haben Sie genug zeitlichen Spielraum gegen Mittag.
Freundliche Grüße,


Von: Hausverwalter
Gesendet: Donnerstag, 10. August  15:19
An: Miteigentümer
Betreff: AW: Termin Belegeinsicht Fr 18.08.

Guten Tag Herr….,
bitte erst pünktlich zu 09:30 Uhr, wir haben vorher bereits Termine. Vielen Dank!
Es grüßt freundlichst,