Manche WEG-Hausverwalter versuchen durch eine Übermaß an Information Einfluss auf Entscheidungen zu nehmen. Gerne zu Gunsten bestimmter Unternehmen.
Beispiel: Information über die neue Rauchmelder-Pflicht
In der Beispiel-WEG befassten sich nicht weniger als 4 (!) Tagesordnungspunkte mit diesem Thema. Beigefügt zur Einladung war eine 4-seitige Dokumentation. Diese stammt scheinbar von einem bestimmten Rauchmelder-Hersteller. Vordergründig sollen so Hausverwaltungen die Eigentümer leichter über die neue Gesetzgebung informieren.
Im Grunde geht es aber um Auftragsvergabe an die Rauchmelderfirma, die auch diese Dokumentation erstellte (siehe Seite 4)
Frage: Warum werden keine Alternativ-Angebote beigefügt?
Warum wird wieder einmal nur diese eine, von verschiedenen Verwalterverbänden “empfohlene” Rauchmelderfirma in Erwägung gezogen? Gibt es in Deutschand keine anderen Unternehmen, die sich mit der Anbringung von Rauchmeldern befassen?
Oder was ist es, das diese Firma für Hausverwaltungen so überaus attraktiv macht?
Gibt es Sanktionen bei Nicht-Beauftragung – oder das Gegenteil?
Hierauf angesprochen entgegnet der WEG-Verwalter dieser Eigentümergemeinschaft:
“Nein, ihm wäre es egal, er hätte nichts davon. Aber das “K o n z e p t” der Firma O. hätte ihn überzeugt….”
Einladung zu WEG-Versammlung: Tagesordnungspunkte bezüglich “Rauchmelder”
“TOP 6 – Information des Verwalters: Rauchwarnmelder-Pflicht in NRW
Nachrüstpflicht bis 31.12.2016
TOP 7 – Beschlussfassung: Nachrüstpflicht als Aufgabe der Gemeinschaft
Mindestausstattung erfolgt in den Wohnungen ggf. Erweiterung (Keller, Büro, ect.)
TOP 8 – Beschlussfassung: Finanzierung der Anschaffungskosten aller Rauchmelder (Kauf oder Miete). Finanzierung der Wartungs- und Dokumentationskosten aller Rauchmelder. Festlegung der Kostenverteilung.
TOP 9 – Beschlussfassung: Ermächtigung der Verwaltung zur gesetzlichen Durchsetzung der Beschlussumsetzung zu TOP 7 nebst Beauftragung eines Rechtsanwalts im Falle von Zuwiderhandlungen oder Weigerung einzelner Bewohner.”
Der Einladung beigefügte, 4-seitige Power-Point-Dokumentation der bekannten Firma O.:
Entsprechend fallen die Beschlüsse aus, in denen nur die Fa. O. mit dem Einbau von Rauchmeldern beauftragt wird. Der Preis des Melders und auch die Wartungskosten werden hier – im Gegensatz zu anderen WEGs genannt – nicht aber das Modell.
Da die Firma O. zwei unterschiedliche 2 Modelle im Angebot hat, wäre dies schon interessant zu wissen.
Übrigens, umgesetzt wurde dieser Beschluss vom Vorjahr noch nicht. Lt. Hausverwaltung hat die beauftragte Firma sooo viel zu tun und kommt mit dem Abwickeln der Auftrag kaum nach.
Kein Wunder, wenn dank der “Empfehlung” hunderter Hausverwaltungen in den Eigentümergemeinschaften immer nur ein und dieselbe Firma beauftragt wurde!
“TOP 6 Information des Verwalters – Rauchwarnmelder-Pflicht
in NRW Nachrüstungspflicht bis 31.12.2016
Der Versammlungsleiter hat auf die Bestimmungen der Landesbauordnung betreffend die Pflicht zur Ausrüstung auch von Bestandsimmobilien (Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen) mit Rauchwarnmeldern bis zum Ablaufe des 31.12.2016 sowie auf die Verpflichtung der unmittelbaren Besitzer, die Betriebs-bereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen, soweit der Eigentümer diese Pflicht nicht übernommen hat, hingewiesen.
Hingewiesen wurde dabei insbesondere darauf, dass die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind (DIN 17676 für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern / DIN 14604 für die Anforderungen an die Geräte und die zu-verwendende Montagetechnologie).
Hingewiesen wurde ferner auf die Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.02.2013 – V ZR 238/11, ZMR 2013, 642). Der Versammlungsleiter empfiehlt daher dringend zur Vermeidung einer privat- oder öffentliche-rechtlichen Haftung der Wohnungseigentümer / der Gemeinschaft die Umsetzung der Ausstattung des Objektes mit Rauchwarnmeldern nebst der Sicherheitsstellung deren Betriebsbereitschaft durch die Gemeinschaft.
TOP 7 Beschlussfassung – Nachrüstungspflicht als Aufgabe der Gemeinschaft
Mindestausstattung erfolgt in den Wohnungen ggf. Erweiterungen (Keller, Büro etc.)
Die Eigentümer mögen beschließen:
Es wird beschlossen, dass der Verband der Wohnungseigentümer die den einzelnen Wohnungseigentümern gem. Landesbauordnung obliegenden Rechte und Pflichten betreffend die Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern sowie die Übernahme der Sicherstellung deren Betriebsbereitschaft zur Ausübung an sich zieht. Hierfür wird die Verwalterin ermächtigt, namens und im Auftrag sowie auf Kosten des Verbandes der Wohnungseigentümer die Firma O…. zum Preis von 25,59 € brutto pro Stück mit der Ausstattung der betroffenen Räume mit Rauchwarnmeldern sowie der Sicherstellung deren Betriebsbereitschaft nach den Vorgaben der Landesbauordnung und den anerkannten Regeln der Technik zu beauftragen.
Es wird weiterhin beschlossen, dass mit dem zu beauftragenden Unternehmen vereinbart wird, die vorbeschlossenen Maßnahmen nicht vor dem 01.09.2015 ausführen zulassen, um denjenigen Wohnungseigentümern, die ihr Wohnungseigentum vermietet oder sonst Dritten zum Gebrauch überlassen haben, Gelegenheit zu geben, die Durchführung der vorbeschlossenen Maßnahmen gegenüber den jeweiligen Mietern Nutzern anzukündigen bzw. mit diesen eine Vereinbarung über den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder sowie die Tragung der umlagefähigen Kosten zu treffen, was den betroffenen Eigentümern ausdrücklich angeraten wird.
Abstimmungsergebnis: Ja: alle Nein: – Enthaltung: –
Die VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist einstimmig angenommen.
TOP 8 Beschlussfassung
Finanzierung der Anschaffungskosten aller Rauchwarnmeldern (Kauf oder Miete) Finanzierung der Wartungs – und Dokumentationskosten aller Rauchwarnmelder Festlegung der Kostenverteilung
Die Eigentümer mögen beschließen:
Die Anschaffung der Rauchwarnmelder erfolgt durch den Ankauf der Geräte und wird wie folgt finanziert: Die Kosten der Anschaffung und Installation der Rauchwarnmeldern werden als gesonderte Position im Verhältnis der Miteigentumsanteile abgerechnet. Bezugnehmend auf die jährliche Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder soll das Wartungspaket “Marktpaket 1” Preis von € 2,20 brutto
(€ 1,85 netto) je Gerät p. a. [pro Jahr] beauftragt werden. Die Umlage der Kosten für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder erfolgt nach Miteigentumsanteilen über die Kostenposition Wartung Rauchwarnmelder
Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: – Enthaltung: 1
Die VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist ohne Gegenstimme angenommen.
TOP 9 Beschlussfassung – Ermächtigung der Verwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung der Beschlussumsetzung zu TOP 7 nebst Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Falle von Zuwiderhandlungen oder Weigerungen einzelner Bewohner
Die Eigentümer mögen beschließen:
Es wird rein vorsorglich für den Fall, dass die Ausführung der vorstehend beschlossenen Maßnahmen zur Ausrüstung des Objektes mit Rauchwarnmeldern und deren Wartung dadurch behindert werden, dass die Gestattung des Betretens einer Wohnung oder die Duldung der Vornahme notwendiger Arbeiten in der Wohnung verweigert oder untersagt wird, beschlossen, die Verwalterin zu ermächtigen, im Auftrag sowie auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung des Anspruches auf Duldung der o. g. Maßnahmen sowie Vornahme der gebotenen Mitwirkungshandlungen zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis: Ja: 13 Nein: – Enthaltung: 1
Die VL verkündet: Die Beschlussvorlage ist ohne Gegenstimme angenommen.”