Archiv der Kategorie: Rücklagen

Braucht niemand: Gutachten für nicht vorhandenen Sanierungsbedarf

[Beitrag 6955] – Ein zu hohes WEG-Rücklagenkonto weckt Begehrlichkeiten

Typischer Fall von “zu viel Geld” auf dem Bankkonto der Eigentümergemeinschaft – oder “Einleitung von größeren Sanierungsmaßnahmen kurz vor Verlängerung des Verwaltervertrags/Neuwahl Hausverwalter”.
Hervorzuheben sei, dass der Verwalter ohne Beschluss diese Gutachten auf Kosten der Eigentümergemeinschaft in Auftrag gab. Weiter ist positiv zu bemerken, dass ich der Gutachter als auch Hausmeister neutral verhielten,  n i c h t  als verlängerter Arm des Hausverwalters.

Praxisfall
Nicht schlecht staunten die Eigentümer einer WEG als sie auf der Jahres-Hausgeldabrechnung folgende Position entdeckten: “Ingenieur- und Architektenleistung: 1.720,58 €”.
-> Warum, wieso? Wo ist das Problem? Feuchtigkeitsprobleme waren bisher unbekannt.
-> Auch einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer für die Beauftragung eines Gutachters hatte es nie gegeben.
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Beschluss der WEG über Rückgriff auf ­Instandhaltungsrücklage bei ­Liquiditätsengpässen

[Beitrag 6586] – Der Beschluss darf nicht zu unbestimmt sein!

Die Wohnungseigentümer können den Verwalter ermächtigen, auf die Instandhaltungsrücklage
zuzugreifen, um einen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Die Modalitäten der Ermächtigung
müssen aber genau geregelt sein.

Praxisfall:
Wohnungseigentümer hatten in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass es dem
Verwalter erlaubt sein soll, bei Liquiditätsengpässen bis zur Höhe von 10.000 Euro kurzfristig auf die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen. Die Instandhaltungsrücklage hatte bei Beschlussfassung einen Stand von 180.000 Euro.
Ein Wohnungseigentümer meint, der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss.

Die Anfechtungsklage hat Erfolg.
Der Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er zu weit gefasst ist.
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Soll-Rücklage und Vermögensstatus – Prüfung einfach gemacht

SOLL-RÜCKLAGE
Anfangsbestand zum 01.12.: 56.500 €
+ Soll-Zuführung Rücklage des Abrechnungsjahrs: + 5.000 €
+ Zinserträge Rücklagenkonto: + 265,05 €
+ Erlöse aus Waschmarkenverkauf: + 200 €
– Entnahme für Sanierungsmaßnahme: -10.000 €
Endbestand Soll-Rücklage am 31.12.:  51.965,05 €


VERMÖGENSTATUS zum 31.12.:
Festgeldkonto Nr. 1234567 bei der Musterbank: 35.725,05 €
Girokonto Nr. 456789  bei der Musterbank: 3.804,00 €
Handkasse/Hauskasse: 100 €
Gesamtsumme: 39.629,05 €

+ Aktive Rechnungsabgrenzung/ Forderungen
+ Berechnete, noch offene Hausgeld-Nachzahlung des Abrechnungsjahrs): + 2.396 €
+ Forderungen Alteigentümer, immer noch offen: + 6.540 €
+ Ölstand, Wert:  + 3.500 €

‘- Passive Rechnungsabgrenzung / Verbindlichkeiten
– Noch unbezahlte Rechnung Handwerker: – 100 €

Kontrollsumme Vermögensstatus
/Endbestand der Soll-Rücklage am 31.12.: 
51.965,05 €

Die Kontrollsumme des Vermögensstatus und der Endbestand der Soll-Rücklage stimmen über ein.

Also:
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Vorjahren, die im Abrechnungsjahr bezahlt wurden,  werden im Vermögensstatus als Forderung werden n i c h t  aufgeführt, da bereits ausgeglichen.

Forderungen und Verblindlichkeiten aus Vorjahren, die im Abrechnungsjahr noch nicht bezahlt wurden, müssen aufgeführt werden.

Forderungen und Verbindlichkeiten wie Nachzahlungen und Guthaben, die erst im Abrechnungsjahr mit der Hausgeldabrechnung entstanden sind, werden im Vermögensstatus aufgeführt. Sie können ja noch nicht bezahlt sein.

Hausverwalter soll Geld bei Gemeinde abgezweigt haben

Wegen Untreue und Urkundenfälschung zu Lasten einer Kirchengemeinde wurde ein Ex-Hausverwalter (40) am Montag vom Amtsgericht verurteilt. Laut Anklage hatte er mit einem Buchungstrick und einer geschickt gefälschten Rechnung 2014 fast 20.000 Euro der Gemeinde in Hilden auf sein Konto abgezweigt.

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 Beim Prozess ließ der Mann sich am Montag nicht blicken, die Anklagebank blieb leer, aber am Schuldspruch änderte das nichts. Mit schriftlichem Strafbefehl, der ihm nun per Post zugeht, wurde er zu 6000 Euro Strafe verurteilt. Laut Anklage war der Mann in einer Hausverwaltung gerade erst mit den Aufgaben eines ausgeschiedenen Geschäftsführers betraut worden. Dadurch erhielt der Angeklagte auch Vollmacht über das Konto der Kirchengemeinde, deren Objekte die Hausverwaltung betreute. Mit einer gefälschten Rechnung, die aussah wie die Formulare einer tatsächlich tätigen Firma, soll er dann erfundene Materialkosten für Türen und Fenster geltend gemacht – und den Betrag auf sein Konto überwiesen haben.

Für die Hausverwaltung schon der zweite Schlag innerhalb weniger Monate. Denn der kurz zuvor geschasste zweite Geschäftsführer habe ebenfalls seine Befugnisse überschritten und angeblich sogar 250.000 Euro veruntreut. Dafür vor die Tür gesetzt und vom Angeklagten ersetzt, hat dieser 40-Jährige dann aber die Masche des Vorgängers übernommen und auf diese Weise jene 20.000 Euro ergaunert. Das Urteil gegen ihn ist noch nicht rechtskräftig.

(Info und Dank an: RP Online vom 24. Mai 2016)

Aktuell: Konten geplündert – Verwalter auf der Flucht

Aktuell aus Berlin wird ein Fall mitgeteilt, wo ein WEG-Hausverwalter die Konten seiner Eigentümergemeinschaften plünderte, u. a. mit Hilfe von Rechnungen von Scheinfirmen – und sich nun “auf der Flucht” befindet. -zig WEGs sind betroffen, bei fast allen wurden Abbuchungen im 5-stelligen €-Bereich festgestellt.
Insgesamt ist ein Schaden im 6-stelligen €-Bereich zu befürchten.
Aktiv geworden ist die Staatsanwaltschaft nach letzten Infos noch nicht (!), bei der Polizei hieß es man “sammle zur Zeit die Anzeigen” der Geschädigten. D.h. der Verwalter ist immer noch nicht zur Fahndung ausgeschrieben und kann theoretisch weiterhin diese Eigentümergemeinschaften schädigen.
Diese legen ihre Hoffnung nun in eine enge Zusammenarbeit mit den Sachbearbeitern der Banken und versuchen mit ihrer Hilfe, weitere Abbuchungen des flüchtigen Verwalters zu verhindern…

Empfohlene Maßnahmen:
Prüfen Sie den Verwaltervertrag in Bezug auf die Bankvollmacht des Verwalters
Wurden alle Vereinbarungen der Bank übermittelt?
Schauen Sie sich die Konto-Eröffnungsunterlagen genau an: das Konto sollte eröffnet worden sein auf den 1. Namen der WEG und mit 2. Inhaberbezeichnung WEG. WEG-Konten sollten als “offene Fremdgeldkonten” geführt werden – und als nichts anderes!

Darstellung der WEG-Instandhaltungsrücklage unzureichend

Zwingend notwendig: Ausweis von Anfangs- und Endbestand der Rücklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Darstellung auf der Jahresabrechnung ausgewiesene Instandhaltungsrücklage sollte das Vermögen der Eigentümergemeinschaft verständlich und nachvollziehbar ausweisen.
Dies ist in der unten stehenden Darstellung n i c h t  der Fall.

Auszug aus der Hausgeldabrechnung eines Eigentümers eine WEG:
– die jährliche Zuführung zur Rücklage beträgt in dieser WEG 25.000  €.
– darunter werden die Ausgaben für die Instandhaltung und weitere Kleinbeträge ausgewiesen.
– der Endbestand der Rücklage beträgt 143.852,06 €.

Doch es fehlt der Anfangsbestand.
Wie hoch er ist bleibt in dieser Darstellung vollkommen ungeklärt!
Was hindert den Verwalter diesen Anfangsbestand auszuweisen?

instand2_kl

In dieser Wohnungseigentümergemeinschaft konnte der Anfangsbestand nachträglich geprüft werden.
In den Verwaltungsunterlagen waren folgende Unterlage zu finden:

ruecklage kl

Es empfiehlt sich eine rechnerische Überprüfung:
berechnung_rücklage

In diesem Fall sind also Anfangsbestand und Endbestand der Rücklage stimmig.
Dies muss nicht der Fall sein.

Empfohlene Maßnahme
Prüfen Sie, ob auf der Hausgeldabrechnung Anfangs- und Endbestand der Instandhaltungsrücklage ausgewiesen sind. Falls nicht, fordern Sie diesen Ausweis gegenüber dem Hausverwalter ein.

“Rechenfehler” bei der Darstellung der Rücklagen

Achten Sie bei der Berechnung und Darstellung von Zahlen, ob sich “versehentlich” Excel-Fehler eingeschlichen haben….

Praxisbeispiel:
Unten stehende Berechnung der Rücklagen einer WEG  zum Stichtag 31.12.2012.
Frage: Ist der Betrag von 82.323,73 € korrekt? Müssten es nicht 88.814,82 € sein?
ruecklagen_weg2kl_kasch2
Klarheit bringt eine Prüfung per Excel-Tabelle: :

berechnung_ruecklage_kl

88.814.82 – 82.323,73 =  6.491,09 €.
Das heißt: die Summierung der ersten Tabelle ist fehlerhaft.
Und: selbst wenn die Darstellung in Tabellenform erfolgt, ist dies keine Gewähr für eine korrekt ausgeführte Addition.

Kurioserweise entspricht die Differenz dem Betrag der aufgeführten “Sonderumlage”.
Wie kann dieser Unterschied erklärt werden?
Jahresabrechnungen werden normalerweise vom Verwalter erstellt, nochmals geprüft und dann den Beiräten zur Prüfung vorgelegt…..

Auf diese offensichtliche Unstimmigkeit angesprochen korrigiert der Verwalter den Endbestand der Rücklage auf nun 88.814,82 €….. Der Mitarbeiterin wäre ein Fehler unterlaufen….

251013_korrigierte_Rücklage2012_b

Alles klar?