Lügen können gehört scheinbar zu den Einstellungskriterien für Mitarbeiter einer Hausverwaltung, wie das untenstehende Beispiel zeigt.
Praxisfall:
Am 21.05. nimmt ein Wohnungseigentümers Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des letzten Jahres. Dabei fällt ihm auf, dass die Heizkosten-Abrechnungen für alle Wohnungseigentümer einer größeren WEG nicht vorliegen. Diese Einsicht/Prüfung ist wichtig. Oft genug gibt es Fehler der Ablesefirmen oder “Kosten-Ausreißer”, also stärkere Kostenabweichungen, die unbedingt untersucht werden sollten.
Der Mitarbeiter der WEG-Hausverwaltung wird darum gebeten, er kommt kurz darauf mit einem einzelnen Blatt zurück: “Bitte schön.”
“Danke, aber das ist ja nur die Gesamtabrechnung mit dem der Gesamtbetrag.” Weiterlesen →
Die Macht der Ablesedienste – Wenig Wettbewerb, viel Ärger
Fast jeder Mieter kennt sie, die Zettel im Briefkasten oder an der Haustür, die den Ablesedienst für den Heizungs- oder Warmwasserverbrauch ankündigen. Was längst nicht jeder Mieter kennt, ist der Preis fürs Ablesen, obgleich ihn jeder zahlt über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters. Sicher ist, die Branchenführer machen dabei ein gutes Geschäft. So gut, dass internationale Finanzinvestoren Milliardenbeträge bezahlen, um mitzuverdienen auf dem deutschen Ablesemarkt. Jörg Göbel und Markus Reichert über die Marktmacht großer Messdienstunternehmen und den Ärger mit Heizkosten- und Warmwasserabrechnungen. Im Heizungskeller von Hans Bonnacker.
Dem Hausbesitzer ist es nicht egal, wenn seine Mieter mehr zahlen müssen als nötig. Er hatte Ärger mit dem Ablesedienst TECHEM und wechselte zu einem kleineren Wettbewerber. Hans Bonnacker, Vermieter: Durch den Anbieterwechsel haben wir jetzt für diese sechs Einheiten pro Mieter, pro Jahr, circa 70 Euro gespart. Sage ich mal: Das ist ein leckeres Essen für drei Personen, kann man sich gerne mitnehmen. Der Ärger mit TECHEM begann, als Bonnacker die Heizkosten- und Warmwasserabrechnung verspätet bekam – zu spät, um siefristgerecht an seine Mieter weiterzugeben. Trotzdem will TECHEM nun Geld für die verspätete Abrechnung. Seit einem halben Jahr versucht Bonnacker die Rechnung zu stornieren – ohne Erfolg.
Hans Bonnacker, Vermieter: Man ruft einen an und verbringt sein Leben praktisch in Warteschleifen, bis man da mal dran ist. Also, stellenweise 30 Minuten, 35 Minuten, gar kein Problem. Irgendwann hab ich dann ein neues System versucht, ich hab mir drei Telefone genommen, mit allen Telefonen die gleiche Nummer gewählt und geguckt, welcher Mitarbeiter als erster an welches Telefon rangeht. Gut, und so hat man die Wartezeit dann auf eine Viertelstunde vielleicht verkürzen können. Aber Spaß macht es trotzdem keinen.
Wir fragen nach. TECHEM entschuldigt sich und schreibt, „Es ist richtig, dass die von Herrn Bonnacker beauftragte Abrechnung (…) leider wirklich ungewöhnlich lange gedauert hat.“ Schlechter Service und Kosten, um die sich nicht alle Vermieter kümmern. Der Ablesemarkt ist speziell: Der Vermieter gibt den Auftrag an ein Messunternehmen, der Mieter muss zahlen. Umlagefähig heißt das. Pro Wohnung durchschnittlich nur etwa sechs Euro pro Monat, aber die Masse macht´s.
Stefan Bentrop, Deutscher Mieterbund: Man kann davon ausgehen, dass es auf diesem Ablesemarkt um einen jährlichen Umsatz geht, von etwa 1,5 Milliarden Euro deutschlandweit gerechnet. Wir haben aktuell die Diskussion darüber, wie sind bezahlbare Mieten zu gewährleisten. Und zur Bezahlbarkeit gehört natürlich auch, dass die Nebenkosten sich in Grenzen halten und deswegen müssen die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, diese Nebenkosten auch zu reduzieren.
Zwei große Ableseunternehmen dominieren den deutschen Markt: TECHEM mit Sitz in Eschborn und ISTA in Essen.
Wie attraktiv ihr Geschäft ist, zeigt sich am Wert für internationale Finanzinvestoren. TECHEM wird aktuell für 4,6 Milliarden Euro an ein schweizer-kanadisches Konsortium verkauft. ISTA haben für geschätzte 4,5 Milliarden Euro Firmen aus Hongkong und von den Cayman-Inseln übernommen. Eine Investorenbroschüre lobte “…hohe und stabile Gewinne durch große Marktmacht…”. Der Grund dafür: wenig Wettbewerb. Deswegen interessiert sich das Bundeskartellamt für den Ablesemarkt. Die Wettbewerbshüter kommen zu dem Schluss: Margen und Erlöse seien „…insgesamt verhältnismäßig hoch“. Die Behörde drohte „…kartellrechtliche Maßnahmen…“ an.
Stefan Bentrop, Deutscher Mieterbund:Die Untersuchung des Bundeskartellamts ist im Mai 2017 veröffentlicht worden, bisher ist eine Reaktion der Politik nicht festzustellen. Wir hoffen, dass das noch geschieht, ansonsten hoffen wir, dass das Bundeskartellamt die Maßnahmen umsetzt, die es angekündigt hat, für den Fall dass die Politik keine Reaktion zeigen wird.
Eine mögliche Reaktion: Umlagefähigkeit streichen. Nicht Mieter, sondern Vermieter sollen Ablesedienste bezahlen. Doch das ist bislang nicht passiert. In der Zwischenzeit leidet der Wettbewerb. Das spürt auch der kleine Ablesedienst, der inzwischen Vermieter Bonnacker für die Hälfte des TECHEM-Preises versorgt. Das Unternehmen hat immer mal wieder Auseinandersetzungen mit dem Branchenriesen TECHEM, hat sich einen Anwalt genommen.
Horst Farr, Rechtsanwalt: Aus meiner Sicht wird eine Strategie gefahren, die darauf abzielt, die Vertragskonstruktionen möglichst verworren zu machen. Und infolgedessen, wenn ein Kunde kündigen will, das auszunutzen, um ihn zu verunsichern.
Mal geht es um strittige Kündigungsfristen, mal um den Zugang zur Funk-Technik. Das macht Wechsel zu neuen Anbietern schwer, bezahlen müssen das die Mieter. Fehlender Wettbewerb? Wir fragen bei den beiden Großen der Branche nach. Ista spricht von einem spürbaren und intensiven Wettbewerb. Techem antwortet ähnlich,
Zitat: „Wir befürworten Wettbewerb, erleben im Geschäftsalltag regelmäßig hohen Verhandlungsdruck und einen intensiven Vergleich von Angebot und Service durch unsere Kunden…“
Und trotzdem: Viele Heizkostenabrechnungen, die Vermieter an ihre Mieter schicken, sind mangelhaft.Der Marktwächter Energie der Verbraucherzentralen hat gerade eine Studie dazu abgeschlossen, die Frontal 21 exklusiv vorliegt. Grundlage dafür waren mehr als 1.000 Heizkostenabrechnungen.
Svenja Gesemann, Verbraucherzentrale Bundesverband: Das Ergebnis der Studie war, 37 Prozent der vorliegenden Heizkostenabrechnungen waren eindeutig fehlerhaft und 32 Prozent mindestens klärungsbedürftig. Das ist natürlich aus Verbrauchersicht ein alarmierendes Ergebnis. Denn die Fehlerquote ist nach wie vor sehr hoch – und das, obwohl die Heizkostenverordnung klare Vorgaben macht und die Heizkostenabrechnungen von professionellen Messdienstunternehmen erstellt werden.
Nicht die Messdienstunternehmen, sondern die Vermieter sind per Gesetz für fehlerhafte Abrechnungen verantwortlich. Doch die Verbraucherzentrale sieht auch die Ablesedienste in der Pflicht: Svenja Gesemann, Verbraucherzentrale Bundesverband: Ein Lösungsansatz wäre, dass die Messdienstunternehmen zukünftig gesetzlich dazu verpflichtet werden, Hauseigentümer, Hausverwaltungen auf offensichtliche Fehler hinzuweisen, denn sie selber erstellen diese Heizkostenabrechnungen und sitzen sozusagen an der Quelle und sind eben auch in der Lage, diese Fehler zu erkennen und wiederum den Ball zurück an die Hausverwaltungen und Eigentümer zu spielen.
Wer seine eigene Immobilie bewohnt, kann ganz ohne Messdienst auskommen. Regina Weißkopf wohnt in einer Eigentümergemeinschaft. Die hat die Ablesekosten durchgerechnet.
Ihr Fazit: Es ist billiger, alles selbst zu machen.
Regina Weißkopf, Geschäftsführerin Baugruppe Newtonprojekt: Wir haben uns dazu entschlossen, eine Investition zu machen. Wir haben 20.000 Euro in die Hand genommen, und pro Wohnung macht das etwa 500 Euro aus, die wir für einen Wärmemengenzähler und Wasserzähler jetzt investieren müssen, das ist eine einmalige Sache. Die Investition soll sich schon nach fünf Jahren bezahlt machen. Aus den Wohnungen schicken die Zähler die Verbrauchsdaten verschlüsselt an einen Server, ein Ablesen ist hier überhaupt nicht mehr nötig. Erinnerungen an Ablese-Ärger früherer Tage:
Rosemarie Barry, Baugruppe Newtonprojekt: Man findet im Briefkasten den Zettel oder klebt an der Tür und dann musste man zu Hause sein. Und die Zeiten, das stimmte in den seltensten Fällen. Meistens steht dann da von zehn und zwölf und dann war‘s dann trotzdem eins und drei und so. Und das war schon sehr nervig.
Inzwischen sind mehr und mehr Mengenzähler auf Funktechnik umgerüstet, so auch im Mietshaus von Hans Bonnacker. Dann müssen Ableser nicht mehr in die Wohnung. Aber die Kosten für die Dienstleistung bleiben. Und die hat Bonnacker für seine Mieter im Blick:
Hans Bonnacker, Vermieter: Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter sollte ja auch nicht überstrapaziert werden. Und ich bin ja natürlich auch für jeden Euro froh, den meine Mieter nicht zahlen müssen, man möchte ja nun ein vernünftiges Verhältnis zu denen haben. Kurz nach der Anfrage von Frontal 21 hat sich TECHEM bei Hans Bonnacker gemeldet. Die verspätete Abrechnung muss er nicht mehr bezahlen.
Praxisfall:
in einer Wohnung werden Wasser, Müll und Allgemeinstrom mit dem Verteilungsschlüssel “Personentage” abgerechnet. Bei einer Belegung von 1 Person sind dies 365 Personentage, bei 2 Personen 2 x 365 = 730 Personentage. Die Kosten werden im Verhältnis der “Personentage” verteilt. Dadurch sollen die Kosten so “verbrauchsabhängig” wie möglich verteilt werden.
Um die richtigen Zahlen zu ermitteln, bittet die Hausverwaltung jährlich um Mitteilung der Personentage jeder Wohneinheit.
In diesem Fall wurde der Hausverwaltung vom Eigentümer der Wohnung mitgeteilt:
01.01. – 31.07. = Belegung mit 2 Personen
01.08. – 15.09. = keine Bewohner
16.09. – 31.12. = Belegung mit 1 Person
Umso erstaunter entdeckt der Wohnungseigentümer in der Hausgeldabrechnung nicht nur 3 verschiedene Abrechnungen für drei Perioden (185,26 €, 43,41 € und 123,37 €) sondern pro Heizkostenabrechnung eine zusätzliche Kostenposition für “Direktkosten – Kostenaufteilung”. Und zwar:
01.01. – 31.07. = 17,85 €
01.08. – 15.09. = 35,70 €
16.09. – 31.12. = 17,85 €
Wie kommt es dazu?
Die Hausverwaltung antwortet: “Die Heizkostenverordnung verpflichtet uns dazu bei Bekanntwerden eines Nutzerwechsel die entsprechende Aufteilung zu veranlassen Die Heizkostenabrechnung ist daher korrekt erfolgt.”
Falsch.
1. Wie kommt eine Verwaltung dazu, scheinbar auf Grundlage der zuvor übermittelten Informationen zu den “Personentagen” selbständige Mutmaßungenzu einem Mieterwechsel anzustellen?
– Die Verwaltung wurde hierzu nie informiert. Lediglich die die gewünschten Angaben zu den Personentagen wurden vom Eigentümer korrekt mitgeteilt
2. K e i n e Heizkostenverordnung “verpflichtet” eine Hausverwaltung – ohne Wissen und Einverständnis des Wohnungseigentümers bzw. Mieters – eine Heizkosten-Zwischenabrechnung (auf Kosten des Eigentümers oder Mieters) zu veranlassen.
Diese Behauptung der Verwaltung ist Unsinn.
3. W e n n eine Zwischenabrechnung gewünscht wird und erfolgt, dann sollte sie so erfolgen wie es die Heizkostenverordnung vorsieht: unter Berücksichtigung der Verbrauchskosten des Bewohners: “Zweck der Zwischenablesung ist es, die Verbrauchskosten der Nutzer auch dann möglichst gerecht und nach dem Grundsatz des Verursachers aufzuteilen, wenn während der laufenden Heizperiode ein Mieterwechsel stattfindet.”
Auch diese Berücksichtigung fand bei diesen Zwischenablesungen nicht statt: die Zwischenablesungen wurden n i c h t nach Verbrauch erstellt (- wie auch, die Wohnung wurde vom Ablesedienst nur zum Jahresende betreten), sondern nach der “Gradtagszahlen-Methode” die von der Heizkostenverordnung nur in Ausnahmefällen, als Notlösung vorgesehen ist: “Gemäß § 9 b Absatz 3 der Heizkostenverordnung kann eine Kostenaufteilung auch nach der Gradtagszahlen-Methode erfolgen, wenn dies zu einem genaueren Ergebnis führt, bzw. die Werte der (Zwischen)ablesung abrechnungstechnisch nicht korrekt verwendet werden können.”
4. Weiter ignoriert die Hausverwaltung, dass die Heizkostenverordnung sehr wohl Ausnahmen zuläßt. Hierzu gehört, dass im Mietvertrag auch eine andere Berechnung der Heizkosten (wie hier z.B. pauschal) vorgesehen sein kann. Ziel ist es ja durch eine möglichst genaue Kostenverteilung den Mieter zu vor Kosten zu schützen. Haben jedoch Mieter und Vermieter eine Pauschale für Heizkosten vereinbart, dann ist diese Vereinbarung gültig.
Und über den Inhalt der Mietverträge kann diese Hausverwaltung keine Kenntnis haben.
Zusammenfassung:
diese Hausverwaltung überschritt ihre Kompetenzen indem ohne Wissen/Einverständnis von Eigentümer und Mieter – und ohne den Mietvertrag zu kennen – auf Mutmaßungen zu einem Nutzerwechsel in Eigeninitiative Heizkosten-Zwischenabrechnungen initiierte.
Ihre Erklärungen bezüglich der der Heizkostenverordnung (“die Heizkostenverordnung verpflichtet uns…) sind unsinnig.
Die Kosten dieser Zwischenablesungen sind von der Verwaltung zu erstatten.
Die Heizkostenabrechnung wird meist von externen Firmen erstellt und danach von der Hausverwaltung nicht weiter hinterfragt. Deshalb sollten die Wohnungseigentümer diese Abrechnung besonders hinterfragen…..
Praxisfall:
Die Wohnungen einer Eigentümergemeinschaft sind mit Wärmemesszählern ausgestattet. Die Zentralheizung wird mit Öl betrieben. Der Heizverbrauch jeder Wohnung wird mit digitalen, nicht per Funk betriebenen Wärmemessern ermittelt. Diese Wärmemesser werden von einer der großen, externen Dienstleister wie Brunata, Ista, Techem usw. abgelesen.
Die Werte der WEG werden gesammelt und mit der Information des Verwalters zu dem Verbrauch an Öl usw wird eine Heizkostenabrechnung erstellt.
Ein Mitarbeiter eines der großen Wärmemess-Unternehmen begibt sich jedes Jahr in diese Wohnungen und übernimmt die in der Anzeige der Messgeräte ausgewiesenen Werte. Diese Werte sind auch für den Wohnungseigentümer erkennbar.
In einer Wohnung befinden sich 4 Wärmemess-Geräte, je in Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer.
Die Heizkostenabrechnung 2012 wies folgende unten stehende Werte aus:
Info: der “Ablesewerte ALT”, d.h. der Stand zu Beginn des Jahres, war korrekt
Nicht so der “Ablesewert NEU”, der den Jahresendstand auswies und auf der Heizkostenabrechnung wie folgt bezifferte:
K = Küche: 10.999
S = Schlafzimmer: 12.562
W = Wohnzimmer: 12.587
Als der Eigentümer im März 2014 die tagesaktuellen Zählerstände notieren wollte, traute er seinen Augen nicht:
K = Küche: 10.685
S = Schlafzimmer: 11.017
W = Wohnzimmer: 11.291
Bei allen drei Zählern waren die für Ende 2012 ausgewiesenen Endwerte (Ablesewerte NEU) noch nicht erreicht! Wie konnte das sein?
Die in der Abrechnung 2012 ausgewiesenen Verbrauchswerte (“Differenz”) von:
K = Küche: 358,00
S = Schlafzimmer: 1.365,00
W = Wohnzimmer: 1.740,00 konnten unmöglich korrekt sein.
Nun erinnerten sich zwei Eigentümer dieses Hauses: der Heizungsableser war in der Tat im Januar 2013 im Hause gewesen, um die Zähler-Endstände für das Jahr 2012 zu notieren.
Er hatte aber nur wenige Wohnungen betreten, dann etwas besorgen wollen und wäre danach nicht wiedergekommen. Vergeblich hatte man auf ihn gewartet.
Dies heißt, dass die auf der Heizkostenabrechnung 2012 augewiesenen Zählerendstände (“Ablesewerte NEU”,) n i e abgelesen worden waren.
Es musste sich um Phantasiewerte handeln, die der Heizungsableser in seinen Unterlagen notiert hatte und so weitergegeben hatte.
Aber nicht nur die Heizgeräte waren betroffen: auch die Wasseruhren waren nicht abgelesen worden.
In der Tat stellte sich heraus, dass im Haus über die Hälfte der Ablesungen nicht stattgefunden hatten und durch “Einschätzungen des Ablesers” ersetzt worden waren.
Möglich war dies, da die Wohnungsnutzer seit der Einführung der Digital-Messgeräte keine schriftlichen Belege bezüglich der Ablesedaten erhielten.
Es kam ein Fachmann, der las ab, fertig.
Empfohlene Gegenmaßnahmen Notieren Sie jedes Jahr und zusammen mit dem Heizungsableser den Stand der Wärmemesser. Notieren Sie das Datum der Ablesung und ggf. den Namen es Ablesers.
Verwalter verändert willkürlich und ohne nötigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft den Heizkostenverteilungsschüssel
Praxisfall:
Ein Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten wurde über eine Heizöl-Zentralheizung beheizt.
Die Kosten der Heizung wurden auf die Eigentümer verteilt, nach einem bestimmten, seit Jahrzehnten festgelegten Verhältnis, genannt “Verteilungsschlüssel”:
50% der Heizkosten wurden nach der Größe der Wohnung berechnet, d.h. 50% der Gesamtkosten wurden allen Eigentümern im Verhältnis der Größe ihre Wohnung in Rechnung gestellt, egal wie viel sie heizten.
Weitere 50% wurden nach dem Verbrauch berechnet. Hierzu hatte ein externe Firma Wärmemessgeräte an den Heizungen angebracht. Der Verbrauch wurde jährlich abgelesen.
In der jährlichen Heizkostenabrechnung wurde die Verteilung wie folgt ausgewiesen:
Für eine Änderung des Verteilungsschüssel bedarf es eines Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Der zu fassende Beschluss muss zunächst in der Einladung als “Tagesordnungspunkt” bekanntgegeben werden. Erst wenn sich die Eigentümergemeinschaft dafür stimmt und einen entsprechenden Beschluss formuliert, ist die Entscheidung gültig. Zuvor zu prüfen ist, ob ein Mehrheitsbeschluss reicht oder ob Einstimmigkeit erforderlich ist.
Bei der Durchsicht alter Jahresabrechnungen staunte ein Eigentümer nicht schlecht, als er feststellte, dass sich der Heizkostenverteilungsschlüssel von einem Jahr aufs andere geändert hatte – ohne dass ihm ein Beschluss bekannt war.
Wurde im Vorjahr noch das Verhältnis 50% – 50% ausgewiesen, war es im Folgejahr 30% – 70%. D.h. der Heizverbrauch wurde mit 70% , die restlichen 30% wurden nach der Größe der Wohnung bzw. dem Miteigentumsanteil berechnet.
Die Änderung hatte für diesen Eigentümer zu höheren Heizkosten geführt: seine Dachgeschoßwohnung war durch die fehlende Wärmedämmung auf dem Dach sehr schlecht isoliert. Dadurch, dass der Heizverbrauch höher in die Abrechnung einfloss (neu 70% statt zuvor 50%), hatten sich die Kosten erhöht.
Die Rücksprache mit dem Verwalter sollte Klärung bringen.
Auf die Frage, wie es zu dem neuen Heizkostenschlüssel käme, log diese unverfrohren: “Die Heizkosten waren immer schon auf 30/70. Haben Sie daran etwas auszusetzen?”
Alle Angaben zu den Heizkosten werden jährlich einer Firma zugesendet, die die Heizkostenabrechnung für die Eigentümergemeinschaft erstellt.
Über diese Firma wurde schließlich bekannt, dass der Heizkosten-Verteilungsschüssel in der Tat geändert worden war. Vom Verwalter.
Willkürlich und ohne Absprache mit den Eigentümern.
Der Grund: ein dem Verwalter nahe stehender Miteigentümer und Beiratsvorsitzender (!), hatte sich eine Änderung des Verteilungsschlüssels gewünscht.
Er heizte wenig und besaß eine von oben und unten durch andere Wohnungen gut isolierte Wohnung in der 1. Etage.
Die Kosten wollte er weiter senken. Möglich wurde diese durch die Änderung des Verteilungsschlüssel auf 30%-70%: die “Fixkosten” waren auf 30% reduziert – und Heizverbrauch (70%) hatte er wenig.
Der Verwalter teilte mit: “die Veränderung der Heizkostenaufteilung wurde mir seinerzeit durch Herrn T. als Beiratsvorsitzenden vorgegeben.”
Wie kann es sein, dass ein Verwalter gültiges Recht ignoriert, um einem einzelnen Miteigentümer gefällig zu sein?
Dass es sich bei diesem Miteigentümer um einen “Beiratsvorsitzenden” handelt, also jemanden, der gewählt wurde, die Interessen der Eigentümer zu vertreten und die Abrechnung zu prüfen, macht es noch schlimmer.
Weiter erdreistet sich der Verwalter zu erklären, “auf die Veränderung wurde, wie Ihnen Herr T. mitteilte, in der Versammlung hingewiesen. Auf den Aufteilungsschlüssel gehe ich im Übrigen jedes Jahr ein.”
Einen “Hinweis” des Beiratsvorsitzenden T. hat es n i e gegeben – und würde auch nicht einen notwendigen Beschluss mit Mehrheit oder Einstimmigkeit ersetzen!
Noch reicht das “Eingehen” auf den Verteilungsschlüssel nicht, um hinter dem Rücken der Eigentümer und ohne Beschluss eine komplette Änderung des Schlüssels durchzusetzen!
Erneut zeigt sich wie willkürlich und nach “Gutsherrenart” der Verwalter handelt.
Dass weder “Hinweis” noch “Änderung” protokolliert wurden, gibt dieser unseriöse Verwalter schließlich zu: “Sofern Sie ein Fehlen im Protokoll kritisieren, muss ich Ihnen hier zustimmen.”
Dieser Verwalter missachtet das Wohnungseigentumsgesetz, sein Verhalten entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.
Er handelt willkürlich, lügt mehrfach und bevorteilt einen ihm persönlich nahe stehenden Miteigentümer.
Dieser Verwalter ist heute noch hauptberuflich als Verwalter tätig und betreut zahlreiche, ahnungslose Eigentümergemeinschaften.