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Aufpassen bei Zoff mit der Hausverwaltung

Manchen Mieter kommt das Wort ,,Betrug” schnell über die Lippen, wenn die Betriebskostenabrechnung falsch ist oder wenn der Vermieter die Kaution nicht
zurückzahlt. Das mag in vielen Fällen verständlich sein, doch wenn es um Straftatbestände geht – und ein solcher ist Betrug – sollte man seine Worte auf die Goldwaage legen.

Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Man darf seinen Vermieter als ,,Spekulanten” bezeichnen oder ihm “unseriöses Gebaren” vorwerfen.
Grobe Beleidigungen allerdings wie “Drecksack” oder ,,Halunke” rechtfertigen unter Umständen eine fristlose Kündigung. Die Juristen sprechen dann von einer unzulässigen Schmähkritik, bei der die persönliche Herabsetzung im Vordergrund steht.

Besonders heikel wird es für den, der juristisch besetzte Begriffe verwendet.
Wer seinem Vermieter Betrug oder Steuerhinterziehung unterstellt, braucht handfeste Beweise,
sonst droht eine Unterlassungsklage oder eine Anzeige wegen Verleumdung.
Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige gegen den Vermieter kann diesen sogar zur fristlosen
Kündigung berechtigen, urteilte das Landgericht Berlin {23. März 1990 -62 S 413/89)”

Sehr viel Glück hatte eine Mieterin, die in einem Mahnverfahren von ,,kriminellen Machenschaften” ihrer Hausverwaltung gesprochen hatte. Während das Amtsgericht die daraufhin folgende Kündigung für zulässig hielt – schließlich werde hier ein strafbares Handeln behauptet – wies die Berufungsinstanz die Kündigung zurück (Landgericht Berlin vom 20. März 2013 – 65 S 403/12).

Die Äußerung sei zwar ,,grenzwertig”, aber in einem laufenden Verfahren noch hinnehmbar. ,,Entscheidend war, dass das Gericht das Mahnverfahren quasi als Prozess wertete, und da darf man mehr als in einem Meinungsstreit”, erklärt Rechtsanwalt Christoph Müller, der die Mieterin
vertreten hat.

Vorsatz ist selten beweisbar
Und was ist, wenn der Vermieter wiederholt bei der Betriebskosten “schummelt”, etwa fiktive Kosten ansetzt? ,,Betrug setzt Vorsatz voraus”, erklärt Frank Maciejewski vom Berliner Mietervereins. Der Vermieter wird stets behaupten, er habe etwas übersehen oder seine Buchführung sei eben schlampig.

Schwierig ist auch der Nachweis von Prozessbetrug.
Grundsätzlich gilt: ln einem Prozess sind beide Seiten zur Wahrheit verpflichtet. Werden falsche Behauptungen gemacht oder gar gefälschte Unterlagen vorgelegt, kann ein Verfahren
wegen Prozessbetrug eingeleitet werden. Doch die Erfolgssaussichten sind außerordentlich gering. Das musste auch ein Mieter erfahren, der es mit einem besonders
dreisten Hausbesitzer zu tun hatte. Der behauptete, er habe nie eine Kaution erhalten und unterstellte dem Mieter sogar, dass er die Unterschrift unter die Quittung gefälscht habe.

Das Gericht ließ sich davon nicht täuschen und bezweifelte nicht, dass die Kaution bar gezahlt worden war {Amtsgericht Wedding vom 13. September 2013 – 4 C 88/13). Von einer
Anzeige wegen falscher Verdächtigung und versuchtem Prozessbetrug sah der Mieter auf Anraten seines Anwalts trotzdem ab. Fast alle diese Verfahren werden eingestellt.

Für manche Mieter stellt sich die Frage, ob die Vermietung einer stark verschimmelten Wohnung nicht als fahrlässige Körperverletzung einzustufen ist. AIs theoretisch denkbar,
aber äußerst schwer nachzuweisen bewertet dies Frank Maciejewski.
,,crrm einen scheitert das in der Ftegel schon darän. dass die Kausalität zwischen dem Schimmel und den gesundheitlichen Problemen nicht bewiesen werden kann”, außerdem müsste belegt werden, dass der Vermieter die verschimmelte Wohnung bewusst und unter Außerachtlassung seiner Sorgfaltspflicht vermietet hat. Aussichtsreicher ist die §ache
bei Brandschäden oder Gasunfällen. Bei Verschulden des Vermieters kann das zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Beitrag von Birgit Leiß (Mietermagazin)

Verwalter vergißt Formular “Stimmvollmachten”

Mit dem Ziel die Wahl eines neuen Verwalters zu sabotieren, fügte der Alt-Verwalter, der zu dieser Versammlung noch einladen musste, da er noch bis zum 31.12. als Verwalter bestellt war, siner Einladung scheinbar absichtlich k e i n e Formulare für Stimmvollmachten bei.

Es war Vorherzusehen, dass die Versammlung der Eigentümer, die wenige Tage vor Weihnachten stattfinden sollte, nur wenig besucht sein würde – zu viele Eigentümer hatten andere Verpflichtungen.

Mit den fehlenden Vollmachten, sollten die Stimmen der abwesenden Miteigentümer verfallen und die Beschlussfähigikeit nicht erreicht werden. Denn, wenn keine Beschlußfähigkeit – dann keine Wahl eines neuen Verwalters.
Dem Alt-Vverwalter, dem auch Hochstaplerei nachgewiesen werden konnte, war diese WEG verhaßt – er hatte sich dort kräftig “die Zähne ausgebissen”.
Als Rache hierfür sollte die Eigentümergemeinschaft nun ohne Verwalter verbleiben.

Die Eigentümer, nicht dumm, waren auf die Vollmacht des Verwalters nicht angewiesen: eine Vollmacht benötigt keine spezielles Formular und ist frei formulierbar, wenn einige wenige Elemente berücksichtigt werden.
Gedacht, getan – und zum Erstaunen des Alt-Verwalters war die Versammlung beschußfähig.
Es konnte so ein neuer Verwalter gewählt werden.


Auf die Schnelle und selbst erstelltes Vollmachtsformular:

Vollmacht für die Versammlung von ………….
WEG ……………………… in ………………………

Von Herrn/Frau………………………………………………………
Ich bevollmächtige / Wir bevollmächtigen hiermit
(  ) den Beirat (Herrn/Frau……………./ ……………./ ……………..) oder
(  ) Herrn/Frau…..………………………………………………………….
auf der o.g. Versammlung vom ……………. mein Stimmrecht auszuüben.

Tagesordnungspunkte:

TOP 1: Begrüßung
Top 2:…………………..
Der Beirat empfiehlt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes in das neue Jahr.
Top 3: ………………………..
Der Beirat empfiehlt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes in das neue Jahr.
Top 4: …………………………
TOP 5: Wahl neue Hausverwaltung: Fa. A oder Fa. B

………………………………………………………………….
(Ort, Datum, Unterschrift)