Archiv der Kategorie: 3.3. VERMÖGNSSTATUS

Sehr wichtig, gerne vernachlässigt

Auszahlung von Hausgeldguthaben per Bankscheck

Praxisfall:
Es wurde von einem Verwalter berichtet, der diese Rückerstattung per Bankscheck praktiziert.

Seine Methode: wenn über einen Zeitraum von mehreren Monaten manche Schecks nicht eingelöst wurden, ging er davon aus, dass sie bei den meist älternen Personen, verloren gegangen seien.
Er stellte daraufhin einen neuen Scheck über den gleichen Betrag aus. Diesen brachte er zu seiner Bank und liess den Betrag seinem Privatkonto gutschreiben.

So waren bis zur nächsten Jahresabrechnung alle auszuzahlenden Guthaben ausgezahlt. Wenn auch teilweise und betrügerischerweise an ihn selber …

Empfohlene Gegenmaßnahme
Fordern Sie die Überweisung alles Guthaben bis zu einem naheliegenden Datum.
Beschliessen Sie dies im Rahmen der Beschlussfassung zur Jahresabrechnung und achten Sie darauf, dass dies genau so im Protokoll erscheint.

Beschluss “Auszahlung von Guthaben”

Eine Hausgeldabrechnung endet entweder mit einem Guthaben oder einer Nachzahlung. Achten Sie darauf, dass ein Beschluss gefaßt wird, der ein genaues Datum für die Einzahlung der Nachzahlungen und die Auszahlung der Guthaben aus der Hausgeldabrechnung festlegt.

Beispiel für einen Beschlußtext:
“Guthaben aus der Jahresabrechnung sind bis zum 30.06. zu überweisen, Nachzahlungen sind ebenfalls bis zum 30.06.auf das WEG-Konto einzuzahlen.”

Stellen Sie sicher, dass ein solcher Beschluss verabschiedet wird.
Falls der Verwalter daraufhin nicht zahlt – ist er anzumahnen.

Stuttgfarter-Zeitung: Hausverwalter veruntreut Geld in großem Stil

Die Stuttgarter Zeitung schreibt:


Der 63-jährige alleinige geschäftsführende Gesellschafter einer Hausverwaltung in Waiblingen (Rems-Murr-Kreis) steht unter Verdacht, im Zeitraum zwischen Januar 2008 und Dezember 2012 Gelder von mehr als 70 von ihm betreuten Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in einer Gesamthöhe von 1,5 Millionen Euro veruntreut zu haben. Dies berichtet die Polizei.

Um an das Geld zu kommen, soll der Hausverwalter, der auch Gesellschafter einer zweiten Firma in Bretzfeld (Hohenlohekreis) ist, über Jahre hinweg von den einzelnen WEG-Konten angeblich Instandsetzungsaufwendungen für Dachabdichtungsarbeiten in größeren Beträgen abgebucht haben.
Zum Großteil soll der Tatverdächtige die Überweisungen an die zweite Gesellschaft ohne begründete Rechnungen und ohne Wissen der Wohnungseigentümer getätigt haben.

Gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern wurden in den Jahresabrechnungen zwar die angeblichen Rücklagengelder und teilweise auch die Instandsetzungsarbeiten ausgewiesen, tatsächlich verfügten die jeweiligen WEGs jedoch nicht mehr über die in den Abrechnungen ausgewiesen Rücklagen.

Um die Liquidität der einzelnen WEGs über Jahre hinweg aufrecht zu erhalten und um anlaufende Kosten bezahlen zu können, soll der 63-Jährige des Öfteren Gelder von dem Rücklagenkonto einer WEG zum Rücklagenkonto einer anderen gebucht haben.

Die Ermittler nehmen an, dass der Hausverwalter nun seine zweite Gesellschaft in Bretzfeld vor der Zahlungsunfähigkeit retten wollte und dadurch seine Betrügereien aufflogen. Die Bretzfelder Firma stellte am 3. April 2013 Insolvenzantrag.

Text von Stuttgarter Nachrichten, 15.05.2013

Für mehr Sicherheit in der WEG-Geldanlage: Fremdgeldkonto muss sein!

Ein Beitrag der Verbraucherschutzvereins “Wohnen im Eigentum e.V.”:

Dagegen bieten offene Fremdgeldkonten mehr Sicherheit!
Sie erleichtern Wohnungseigentümern und Verwaltungsbeiräten die Kontrolle über den Umgang des Verwalters mit ihrem Geld. Denn der Kontoinhaber ist in diesem Fall die WEG. Auch das Risiko der Veruntreuung wird so verringert!
Fremdgeldkonten sind pfändungs- und insolvenzsicher.

Warum also weniger Sicherheit in der Geldanlage verlangen als möglich ist.
Warum nur die Bremsen überprüfen und keinen Airbag einbauen lassen? Schauen Sie Ihrem Verwalter auf die Finger! Verlangen Sie mehr Kundensicherheit vom Verwalter und von den Banken, indem sie offene Fremdgeldkonten einrichten lassen.

So sichern Sie Ihr Geld – weitere Maßnahmen zur Absicherung
Allein die Kontoumstellung reicht nicht aus, regelmässig sollten auch die  Kontobewegungen geprüft werden.
Dazu kann die WEG beschließen, dass:

– die Kontoauszüge von der Bank zweifach zugesendet werden – an den Verwalter und parallel direkt an den Verwaltungsbeirat. Wichtig ist, dass die Beiräte die Original-Kontoauszüge erhalten.

– die Verwaltungsbeiräte eine jederzeitige Online-Einsichtnahme in das laufende Bewirtschaftungskonto und in die Rücklagenkonten erhalten.

– gegebenenfalls mit dem Verwalter eine Verfügungsbeschränkung für Abbuchungen vom Rücklagenkonto vereinbart wird. Dann kann der Verwalter Beträge ab einer Höhe von …. Euro (der Betrag ist abhängig von der WEG-Größe) nur durch Gegenzeichnung also Zustimmung eines Beratsmitglieds oder eines Wohnungseigentümers abheben. Eine solche Verfügungsbeschränkung muss in der Eigentümerversammlung mit Mehrheit
beschlossen oder im Verwaltervertrag vereinbart werden. (siehe Muster-
Verwaltervertrag von wohnen im eigentum).

– Abbuchungen vom Rücklagenkonto nur auf das Bewirtschaftungskonto erfolgen können. (Beim Online-Banking können Überweisungen von Festgeldkonten nur auf das Referenzkonto getätigt werden).

– eine Vertrauensperson (Wohnungseigentümer/in) benannt wird, die bei der
Bank jederzeit Auskunft und Informationen über die Kontensituation der WEG
erhält.

– Verwaltungsberäte sich zur Prüfung der Jahresabrechnung schulen lassen.
wohnen im eigentum bietet Vorträge und Kurse an.

Wie vorgehen:
1. Verwalter anschreiben → Siehe Muster-Brief „Akteneinsicht_Kontovertrag“
2. Informieren Sie Ihren Verwaltungsbeirat über die Aktion oder – falls Sie selbst Verwaltungsbeirat sind – die anderen Verwaltungsbeiräte
3. Prüfen, ob Treuhandkonto oder Fremdgeldkonto (Hilfestellung 3. siehe unten)
4. Wenn Treuhandkonto oder wenn Sie unsicher sind: Zusendung der Kopie des Kontoeröffnungsantrags bzw. Kontenvertrags mit den AGBs der Bank an wohnen im eigentum
5. Sie erhalten von wohnen im eigentum eine Bestätigung per eMail, wenn es sich um ein Treuhandkonto handelt
6. Sie erhalten auf dieser Website eine Orientierungshilfe, wie Sie vorgehen müssen, um eine Umstellung der Konten zu erwirken
7. Mitglieder erhalten – auf dieser Website – Argumentationshilfen für die Eigentümerversammlung
8. Mitglieder erhalten – auf dieser Website – Muster-Briefe an den Verwalter, zur Umstellung der Konten
9. wohnen im eigentum wird zum Abschluss der Aktion das Ergebnis seiner
Aufrufe veröffentlichen

Häufig gestellte Fragen zu dieser Aktion:
Wie erfahre ich, was wir für ein Konto haben?
Sie schreiben Ihren Verwalter an und bitten um Akteneinsicht oder Zusendung
einer Kopie des Kontoeröffnungsantrag bzw. Kontovertrags (Auf die
Zusendung von Verwaltungsunterlagen besteht kein Rechtsanspruch). Einen
Muster-Brief finden Sie hier. Ebenso ein Anschreiben an den
Verwaltungsbeirat, um ihn über diese Aktion und um Unterstützung zu
erbitten.

Was ist, wenn der Verwalter mir keine Auskunft erteilt?
Der Verwalter ist dazu verpflichtet. Als Miteigentümer/in haben Sie ein Anrecht
auf Akteneinsicht in alle Unterlagen. Einen Datenschutz gibt es hier nicht.
Ein Erinnerungs- und Mahnschreiben finden Sie hier….

Wie erkenne ich ein Treuhandkonto?
Die Konten werden evtl. von Bank zu Bank oder Sparkasse zu Sparkasse
anders bezeichnet.
Ein Treuhandkonto für eine WEG erkennen Sie daran:
Kontoinhaber ist der „Verwalter XYZ GmbH, Bergstraße 5 in 12345 Altstadt“
Wirtschaftlich Berechtigte (oder Treugeber) ist die „WEG Talstraße 2 in 12345 Neustadt“ .

Ein Offenes Fremdgeldkonto erkennen Sie so:
Kontoinhaber ist die „Wohnungseigentümergemeinschaft Talstraße 2 in 12345 Neustadt“ und der
Wirtschaftlich Bevollmächtigte ist der „Verwalter XYZ GmbH,
Bergstraße 5 in 12345 Altstadt“

Was ist, wenn ich aus den Unterlagen nicht erkenne, um was für ein
Konto es sich handelt?
Dann schicken Sie eine Kopie des Kontoeinrichtungsantrages an wohnen im eigentum. Wir prüfen die Kontoart und teilen Sie ihnen mit.
Bitte unbedingt beachten: Verbinden Sie diese Anfrage bitte nicht mit Beratungsanfragen rund um das Konto oder ihre WEG. Diese können wir im Rahmen dieser Aktion nicht beantworten.
Mitgliedern steht dafür die kostenlose telefonische Rechtsberatung zur Verfügung, Nichtmitglieder mögen sich bitte an einen Rechtsanwalt wenden – oder besser Mitglied werden.

Was habe ich oder was hat meine WEG davon, wenn wir uns an dieser
Aktion beteiligen?
Die Gewissheit, Ihr Geld pfändungs- und insolvenzsicher auf einem Fremdgeldkonto angelegt zu haben oder unsicher auf einem Treuhandkonto.
Außerdem: Sie erhalten Orientierungshilfen, wie sie die Kontoumstellung in Ihrer WEG erreichen können. Sie vermitteln dem Verwalter, dass er kontrolliert wird.
Sie tragen zu mehr Kundenorientierung bei den Banken bei: Sie sind die Eigentümer, es ist Ihr Geld, Sie erwarten eine sichere Anlage und Aufklärung und Information von den Banken Ihrer WEG-Konten.

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