Archiv der Kategorie: Verwaltung bzw. Eigentümer verfolgt eigene Interessen

Marodes Dach, feuchte Wohnung – und keine Reaktion vom Verwalter!

Über mehrere Jahre akzeptierte ein Verwalter Feuchtigkeit in einer Dachgeschosswohnung.  Die dringende Dachreparatur unterließ er und behauptete überzeugt “das Dach ist dicht!”. Ergebnis: 3,5 Jahre Mietausfall.

Das Dach des Hauses war seit Jahren marode. Es stammte aus den 60er Jahren, hatte weder Unterspannbahn noch Wärmedämmung und die Ziegel bröselten vor sich hin.

Seit über 10 Jahren war dies bekannt, es wurden immer wieder Kostenvoranschläge eingeholt. Getan wurde jedoch nichts.

Dies lag vor allem an der Weigerung des Beiratsvorsitzenden, der seine Wohnung auf der 1. Etage hatte und dem die Problematik der Dachgeschoßwohnungen egal war.
Ausserdem wollte dieser Beirat seine Wohnung in absehbarer Zeit verkaufen und eine hohe Instandhaltungsrücklage vorweisen. Aufwendig, nötige Reparaturen waren von seiner Seite ungewünscht.

Nun war es im Dachgeschoss zum zweiten Mal (!) zu Feuchtigkeitsschäden gekommen und die Wohnung nicht mehr vermietbar: die Tapeten waren durchfeuchtet und hingen von den Wänden ab, Wasserfecken – also Spuren der Durchfeuchtung – waren deutlich und auch an trockenen Tagen sichtbar.

Da die Verwaltung – auf Wunsch des Beiratsvorsitzenden, dem sie hörig war – immer noch nicht tätig wurde, entschied sich der Eigentümer der geschädigten Wohnung selber aktiv zu werden und kontaktierte die örtliche Handwerkskammer. Von dort erhielt er den Namen eines Sachverständigen.
Weil die Hausverwaltung nicht aktiv wurde, war der geschädigte Wohnungseigentümer gezwungen einen Sachverständigen einzuschalten, zu beauftragen und auch die Kosten hierfür zu übernehmen.

Dieser kam, besichtigte die Wohnung, fand und maß deutliche Feuchtigkeit in der Wand und erstellte untenstehendes Kurzgutachten:

Gutachten des Sachverständigen der Handwerkskammer, Herrn Dipl. Ing B.

“…die am 15.11. durchgeführte Wohnungsbegehung im Beisein von….. ergab folgendes Ergebnis: die Gaubenwangen am hofseitigen Fenster waren stark durchfeuchtet.
Ausgangspunkt der Durchfeuchtung waren die Anschlussbereiche an den Steildachflächen. Die Feststellungen wurden getroffen mit einem elektronischen Baustoff-Feuchtmessgerät UNI 2 + Aktiv-Elektrode B 60 der Firma GANN.
Eine Dachdeckerfirma ist hinzuzuziehen, da eine entsprechende Abdichtung bzw. Reparatur von außen zu erfolgen hat.”

gutachten2kl

Die Verwaltung reagierte daraufhin nicht.

Es wurde der Haus- und Hof-Dachdecker der Hausverwaltung zur Besichtigung der Wohnung geschickt. Auch dieser kam mit speziellem Feuchtigkeits-Messgerät und entdeckte und maß Feuchtigkeit in den Wänden. Auf die Frage, wann denn die akute Schadensstelle an den Gauben behoben werden würde antwortet der Dachdecker: “das hat alles keinen Sinn. Das ganze Dach muss saniert werden!”

Danach passierte … nichts! Danach wurden weder die vom o.g. Gutachter dringend geforderten Reparaturen eingeleitet – noch wurde dem betroffenen Wohnungseigentümer Hilfe angeboten.

Über 3 Jahre lang passierte n i c h t s!
Der Verwalter wiederholte seine Aussage: “Das Dach  ist dicht!”
Es oblag dem geschädigten Wohnungseigentümer der Dachgeschoßwohnung die Sanierung des Dachs einzuklagen. Als das Urteil vorlag passierte … wieder nichts!
Erneut musste der geschädigte Miteigentümer der Dachgeschoßwohnung tätig werden und bei Gericht einen “Antrag auf Ersatzvornahme” stellen, also eine Art “Zwangssanierung in Eigenregie”.
Erst dann, kurz vor Urteil, kam Bewegung in diese WEG und es wurde zaghaft mit einer kompletten Dachsanierung begonnen.

In dieser Zeit hatte die Hausverwaltung durch ihre Untätigkeit bereits einen Schaden von mehreren 10.000 € verursacht.

Einsicht in Kostenvoranschläge – nur gegen Bares

Ein Beschluss bezüglich einer Balkon- und Fassadensanierung soll gefaßt werden – ohne dass es den Miteigentümern möglich ist, vor der WEG-Versammlung eine “kostenlose” Einsicht in die Handwerkerangebote zu erhalten

Der vom Verwalter ausgewählte und von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Architekt verweigerte die Einsicht in die Handwerkerangebote.

Er tat dies auf Anweisung des Verwalters.
Eine Überprüfung der Angebote  soll unbedingt vermeiden wollte.
Grund: es ist alles gefälscht!

Dieser Verwalter, der immer noch hauptberuflich tätig ist, kennt die Tricks wie er kritische Miteigentümer einschüchtern kann.

Sein bevorzugtes Mittel: mit hohen Kosten drohen.
Hier: 240-320 € für die reinen Einsicht und nochmals pro Kopie 0,75 €.

Dieser Verwalter tritt das Grundrecht der Wohnungseigentümer, Einblick in die Verwaltungsunterlagen (hier: Kostenvoranschläge) zu erhalten, mit Füßen.

So formulierte dieser WEG-Verwalter für den von ihm bereits völlig “vereinnahmten” Architekten folgendes Schreiben, das dieser in seinem Namen an die kritischen Miteigentümer sendete:

Betreff: Angebote zur Balkonsanierung Liegenschaft …..
Sehr geehrter……………….,

für Ihre Anfrage per Email bzw. die telefonische Anfrage bedanke ich mich.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich bei telefonischen Anfragen hinsichtlich der Einsichtnahme/Herausgabe vertraulicher Daten einer WEG mir die Zustimmung des Verwalters – der in meinem Vertragsverhältnis als zeichnungsberechtigter Bevollmächtigter der WEG definiert worden ist – einholen muss.
Auf meine telefonische Anfrage hin, erklärte mir die Hausverwaltung, dass ich die Preisspiegel nach Fertigstellung rechtzeitig vor dem 26.04. an die Hausverwaltung übermitteln solle, sodass diese in [!!!] der Versammlung allen Eigentümern zur Verfügung gestellt werden können. Die letzten Handwerkerangebote sind Ende letzter Woche (12. KW) bei mir eingegangen.
Mein vertraglich definiertes Leistungsbild umfasst die Erstellung eines Preisspiegels (Preisvergleich) und die Beratung hierüber. Der Verwalter hat mich ebenfalls zur kommenden Versammlung eingeladen, um Fragen zur Sanierungsmaßnahme und zu den Angeboten zu beantworten und zur o.g. Beratung zur Verfügung zu stehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich bei ca. 20 laufenden Bauprojekten (davon mehrere Eigentümergemeinschaften) Einzelberatungen als Besondere Leistung gem. HOAI gesondert in Rechnung stellen muss.

Das vertraglich vereinbarte Honorar für Leistungen, die nicht Grundleistungen gem. HOAI sind, beträgt   € 68,-/Stunde zzgl. MwSt 19%.
Die gewünschte Beratung über die vorliegenden Angebote incl. Preisspiegel und Erklärung der Einzelleistungen wird voraussichtlich min. 3-4 Stunden je Termin/Einzeleigentümer in Anspruch nehmen.
Für Kopien oder Planunterlagen, die zusätzlich zum beauftragten Leistungsbild angefordert werden, werden nachstehende Kostenerstattungen berechnet:  DIN-A4-Kopie:  €  0,75       Din-A3-Kopie: € 1,25      DIN-A1/A0-Plankopie:   € 15,-

Aus Datenschutz-rechtlichen Gründen möchte ich darum bitten, einen entsprechenden Nachweis (z.B. Schreiben der Hausverwaltung o.ä.) über Name/Anschrift der/des jeweiligen Eigentümer/in vorzulegen. Terminvereinbarungen für persönliche Beratungen wollen die jeweiligen Eigentümerinnen bitte vorher telefonisch mit mir abstimmen.
Mit bestem Dank für Ihr Verständnis und freundlichen Grüßen
W.
Dipl.-Ing./Innenarchitekt AKNW/BDIA
Schlussbemerkung:
die Eigentümer weigerten sich, diesen  Betrag zu zahlen. Sie erhielten jedoch nach der Versammlung und nach dem Beschluss zu der vom Verwalter und Beirat bevorzugten Sanierungsvariante, die Möglichkeit, die Kostenvoranschläge und Preiskalkulationen einzusehen.
Und stellten fest: die Zahlen des  “Preisspiegels”, d.h. die zusammenfassende Darstellung der vom Architekten eingeholten Kostenvoranschläge, entsprachen n i c h t  den Angeboten. Den Wohnungseigentümern waren wissentlich falsche Zahlen und Kosten präsentiert worden. Und zwar um genau diejenige Sanierungsvariante als “preiswerter” erscheinen zu lassen, die vom Beirat und dem Verwalter gewünscht war.
Der Architekt, wohl von der Eigentümergemeinschaft bezahlt, machte sich zum willigen Helfer von Verwalter und Beirat.

Aber nicht genug: auch bei der Protokollierung des Beschlusses,  das wie oben gezeigt, einzig auf der Vortäuschung falscher Tatsachen, beruhte, kam es zu Unregelmässigkeiten: der Verwalter fälschte – zusammen und in Abstimmung mit dem Beirat – das Abstimmungsergebnis und versuchte so eine andere Sanierungsvariante durchzusetzen.

Die Angelegenheit ging später zu Gericht, der Beschluss wurde aufgehoben.
Diese Urteil ist den Eigentümern jedoch nie von der Hausverwaltung zugestellt worden, noch ist es jemals auf einer WEG-Versammlung thematisiert worden.

Der WEG-Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig – jedoch nicht mehr in dieser WEG.

Sanierungsbeschlüsse: fehlende Zweit- und Drittangebote

Ein “Klassiker” unseriöser Hausverwaltungen ist das Bereitstellung von nur einem einzigen Kostenvoranschlag.

Und aufgrund dieses einen Kostenvoranschlag soll ein Auftrag vergeben werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind für größere Aufträge das Einholen von mindestens drei vollständigen und vergleichbare Kostenvoranschlägen.

Nicht selten sollen Wohnungseigentümer in der Versammlung “überrumpelt” werden.

Praxisfall:
Tagesordnungspunkt: Sanierung des Dachs
Zum Zeitpunkt der Versammlung lag nur ein einziger Kostenvoranschlag einer Dachdeckerfirma vor: Fa. K.
Mit Fa. K. arbeitete die Verwaltung erst sein neuestem wieder zusammen. Warum?
Was ist mit anderen Dachdeckerfirmen?
Warum gibt es keine Alternativ-Angebote?

Ausweichende Erklärung des Verwalter : „Die Firma K. uns schon seit vielen Jahren als zuverlässiger Dachdecker bekannt und im Schadenfall häufig noch am selben Tag tätig.
Gerade in den letzten Jahren haben wir verstärkt auch andere Firmen beauftragt um mehr Auswahl von geeigneten Fachbetrieben zu haben.“ 

Und das heißt konkret?!!?


Empfohlende Gegenmaßnahmen

Sobald Sanierungspläne bekannt werden – spätestens aber nach Erhalt der Einladung zur Versammlung mit Auflistung der entsprechenden Tagesordnungspunkte – sollten die Eigentümer Kopien aller vorliegenden Angebote einfordern.

Liegt für wichtige Sanierungen nur ein einziges Angebot vor – VORSICHT!
Dieses Angebot kann überteuert sein oder unnötige Komponenten beinhalten.

Es ist kein Zufall, es ist Absicht und ein “Klassiker” unseriöser Verwaltungen.
Weisen Sie die Verwaltung darauf hin und fordern Sie weitere Angebote ein.
Alternativ wird empfohlen den Beschluss zu verweigern oder zu verschieben um der Hausverwaltung die Möglichkeit zu geben, weitere Angebote zur Kostenschätzung einzuholen.

Hausverwaltung verhindert Beiratwahl

[Beitrag 1433]  Erstmalig vollkommen  o h n e  Beirat verblieb eine Eigentümergemeinschaft nach einer WEG-Versammlung.

Tagesordnungspunkt der letzten WEG-Versammlung:

top5_beiratswahl

Zunächst hatten sich mehrere Interessenten gemeldet, die jedoch mit einem sehr Verwalter-nahen Beirats-Bewerber, Herrn P., nicht zusammenarbeiten wollten.
Dieser Beirats-Bewerber hatte viele Stimmen auf sich gezogen – vor allen von Abwesenden und per Vollmacht. Auch hatte er die volle Unterstützung der Verwaltung.

Nach der Beiratwahl und der Bekanntgabe des Ergebnisses, das Herrn P. als Beirat vorsah, zogen die beiden anderen Gewählten ihre Kandidatur zurück.

Lieber ohne Beirat, als mit Herrn P.
Zur Erinnerung: gewählt wurde Herr P. auch mit den Vollmachtstimmen der Verwaltung, die – wie sich erst nach der Versammlung herausstellte -. zum großen Teil ungültig waren.

So blieb der Tagesordnungspunkt Nr. 5: “Wahl des Beirats” zunächst ohne Beschluss.

Da kam plötzlich  der Gedanke einer “Beirats-Blockwahl” auf: drei Interessenten stellten sich zusammen auf und waren bereit, gemeinsam den Beirat zu stellen. Der verwaltertreue Herr P. war nicht mit in diesem Team und wurde ausgeschlossen.

Nun verlangt der Verwalter für diese Abstimmung zunächst einen “Antrag zur Geschäftsordnung”.
Der Verwalter wollte feststellen, ob eine neue Behandlung dieses TOPs 5 “Wahl eines Beirats” überhaupt gewünscht war. Denn er selber war mit der aktuellen Situation, ohne gewählten und fachkundigen Beirat, sehr zufrieden und wünschte, diese Situation beizubehalten.

Nach der Abstimmung “Antrag zur Geschäftsordnung, den TOP 5 “Wahl eines Beirats durch Blockwahl”  verkündigte der Verwalter, unterstützt von 4 weiteren Mitarbeitern der Verwaltung, dass der Antrag leider abgelehnt worden war:
Die Auszählung der Stimmen ergab: dafür 20, dagegen 5, Enthaltungen 24.

Dieser Abstimmung war so viel Hin-und-Her voraus, die Anwesenden waren so mit dem Thema, jedoch nicht mit der Auszählung beschäftigt, so dass es fast untergegangen wäre, hätte sich nicht ein einzelner Eigentümer laut zu Wort gemeldet: “Also, nach meiner Rechnung ist der Antrag [zur Wahl eines Block-Beirats] angenommen worden!”

Und tatsächlich: der Verwalter hatte versehentlich (!) das falsch und gegenteilige Ergebnis verkündet! Der Antrag zur Geschäftsordnung “Wahl eines Beirats durch Blockwahl” war angenommen worden.

Es konnten nun zur Wahl des “Block-Beirats” geschritten werden.

Da sich bei im “Beiratsblock” auch kritische und sachkundige Miteigentümer befand, wollte die Hausverwaltung doch lieber ganz ohne Verwaltungsbeirat verbleiben.
Unterstützt wurde der Verwalter von vielen ihm nahestehenden Miteigentümern, die im Vorfeld zahlreiche Vollmachten eingesammelt hatten.
Auch die Verwaltung hielt mehrere Stimmenvollmachten.

So kam es zur Abstimmung.
Wohl wissend, dass sich die Verwalter-nahen Miteigentümer gegen (! – und warum eigentlich?) die Existenz eines Beirats aussprachen – enthielt sich die Verwaltung mit all ihren Vollmachtstimmen.

Jede halbwegs seriöse Hausverwaltung hätte sich f ü r  die Bildung eines Beirats ausgesprochen.
Warum nutzte die Verwaltung ihre Stimmvollmachten um die Bildung eines funktionierenden Beirats zu verhindern?
War die Furcht vor den kritischen, sachkundigen Miteigentümern wirklich so groß?
Darf davon ausgegangen werden, dass die Verwaltung, indem sie den Beirat verhinderte, mit diesem Handeln n i c h t  den Erwartung der Vollmachtgeber entsprach?
Dies betrifft auch die zahlreichen Vollmachten, der Verwalter-nahen Eigentümer?

Befürchtete die Verwaltung die Aufdeckung weiterer Unregelmäßigkeiten, wenn ein fachkundiger Beirat gewählt werden würde?
Hatte dies Vorrang vor den Interessen der Eigentümergemeinschaft?

Bei der anschließenden Wahl des Beirats stimmten 13 Anwesende dafür, 2 einzelne Eigentümer stimmten mit insgesamt 21 Vollmachtstimmen dagegen, der Rest enthielt sich. Unter den Enthaltungen befanden sich erneut 10 Vollmachtstimmen, ausgestellt auf die Hausverwaltung.

Ein Beirat kam so nicht zustande. Schuld daran waren die vielen, vielen abwesenden Eigentümer, die ihre Vollmachten Vertretern überließen, die sicher nicht in ihrem Sinne stimmten.
So verhinderten 3 Personen die Bildung eines Beirats:
1. der Verwalter, 2. der verwalternahe Herr P. , der zuvor Beirat werden und mit dem niemand zusammenarbeiten wollte und 3. der Hausmeister, der als “externer Mitarbeiter und verlängerter Arm der Hausverwaltung galt, mit insgesamt über 31 Stimmvollmachten.

Der Verwalter wusste, dass er auf diese beiden Anwesenden, Herrn P. und den Hausmeister,  “zählen” konnte.
Sie waren zuvor “von Tür zu Tür” gegangen und hatten bei vielen schlichten oder älteren  Eigentümern die Vollmachten eingesammelt. Gleich nach Erhalt der Einladung waren sie losgezogen…. dies geht aus dem Datum der Vollmachtunterschrift hervor.

So hat die Verwaltung mit den ihr überlassenen Vollmachtstimmen nicht nur die Bildung eines funktionierenden Beirats v e r h i n d e r t  – sie hat für diese Beschlüsse auch Vollmachtstimmen genutzt, die nicht gültig waren…..

Diese Hausverwaltung ist in dieser Wohnanlage heute nicht mehr tätig.

 

Hausmeister als inoffizieller, “externer” Mitarbeiter der Hausverwaltung

Der Hausmeister als “verlängerter Arm” einer unseriösen Hausverwaltung und nicht als Dienstleister der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ihn bezahlt

Um den Hausmeister flexibel einsetzen zu können und damit er auch für die Belage der Hausverwaltung tätig werden konnte, wurden die von der Hausverwaltung erstellten Verträge bezüglich des Hauswarts bewußt doppeldeutig verfasst.

Es handelt sich um 2 unterschiedliche Schriftstücke:
a) einen “Hauswartdienstvertrag” und
b) einer “Dienstanweisung zum Arbeitsvertrag”.
Mit der Erstellung von 2 (!) Schriftstücken wollte sich die Hausverwaltung doppelt absichern: sollten wirklich einmal Nachfragen von Seiten der Eigentümergemeinschaft gestellt werden, bräuchte man zunächst nur den ersten Vertrag, den “Hauswartdienstvertrag” zeigen.

Im “Hauswartdienstvertrag” waren Gehalt, der Urlaub festgehalten und dass es sich um eine Vollzeitstelle mit 40Std /Woche handle. Die Hausverwaltung wird mit Logo, Namen und Ansprechpartner genannt (hier die erste Seite):
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In dem anderen Schriftstück, der “Dienstanweisung zum Arbeitsvertrag” wird festgehalten, genau welche Aufgaben der Hausmeister zu erledigen hatte.
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Bei der Erstellung dieser “Dienstanweisung” wendet die Hausverwaltung mehrere Tricks an, um ihre Interessen durchzusetzen:

1. Anonyme Darstellung
im Gegensatz zum erstgenannten “Hauswartdienstvertrag” tritt die Hausverwaltung bei der “Dienstanweisung” in keiner Weise in Erscheinung: diese “Dienstanweisung” ist auf einem weißen Blatt Papier verfasst, es gibt kein kein Logo, kein Name, kein Ansprechpartner der Hausverwaltung. Warum?
Es werden nur die klassischen, allgemeinen Arbeiten eines Hausmeisters, wie Hausreinigung, Wartung und Reparaturen, Ausführen von kleineren Reparaturen, Grünflächenpflege aufgeführt.

2. Arbeitsaufwand unbenannt
Eine Aufwandsschätzung der vorgesehenen Arbeiten gibt es nicht.
Wäre nicht eine detaillierte Darstellung des Zeitaufwands pro Aufgabe notwendig?
Wie sonst kann die Verwaltung davon ausgehen, dass die grob aufgelisteten Aufgaben, einem Aufwand von 40 Std pro Woche entsprechen???

3. “Sonstige Aufgaben” des Hausmeistersdienstvertrag_ sonstige aufgaben

Was dürfen wir darunter verstehen?
Die Dienstanweisung zum Arbeitsvertrag gibt Auskunft:
„ Erledigung weiterer Arbeiten, die Ihnen die Verwaltungsstelle für Wohneigentum  überträgt. “
Ausführen von Arbeiten auf behördliche Anordnung nach Anweisung der Verwaltungsstelle.”

verwaltungsstelle2

Um welche bisher unbekannte “Verwaltungsstelle für Wohneigentum” mag es sich handeln?
Und um welche “Arbeiten” mag es sich handeln?
Vermutung: die Hausverwaltung!
Warum dieses Versteckspiel?

Möchte in diesem Fall die Hausverwaltung – versteckt hinter der bewusst ungenauen und vagen Bezeichnung “Verwaltungsstelle für Wohneigentum” – dem Hausmeister weitere Aufgaben übertragen, die sie ihm nicht zu übertragen und die eigentlich die Verwaltung selber auszuführen hat??

Wie zum Beispiel die technische Abnahme von Handwerkerarbeiten?
Denn dies ist laut Verwaltervertrag ausdrücklich Aufgabe der Verwaltung (siehe Verwaltervertrag “Technische Verwaltung”: Grundleistungen (!), Punkt d.) und mit dem Verwalter-Grundhonorar abgegolten.

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Oder das “Erforschen” von möglichem, aber aber oft unnötigem und überteuerten  Sanierungs- und Reparatur-“Bedarf” in der Wohnanlage?
Denn unseriöse Hausverwaltungen empfangen gerne den “Dank” der beauftragten Handwerker. Ein “Klassiker” unseriöser und korrupter Hausverwaltungen.

So stellte sich im Nachhinein heraus, dass sehr viele der unsinnigen Sanierungsvorschläge auf einen Vorschlag des Hausmeisters zurückgingen.
Dies wurde nie so bekannt gegeben, da die Vorschlags-Initiative immer offiziell vom Verwalter ausging.

“Sonstige Aufgaben” des Hausmeisters
Möchte die Verwaltung auf diese Dienstleistung, die erstens unzulässig und zweitens von der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt wird, zugreifen können – ohne sich offen dazu zu bekennen? Ohne offen benannt zu werden?
Ist der Hausmeister als inoffizieller Mitarbeiter der Verwaltung, aber von der WEG bezahlt, für die Verwaltung tätig?

Nähe zu den “gewerblichen Mitarbeitern der Wohnungswirtschaft”
Im Schreiben an den Verwaltungsbeirat schlug die Hausverwaltung vor, das Gehalt des Hausmeisters wie “für die gewerblichen Arbeitnehmer der Wohnungswirtschaft” zu erhöhen.mitarbeiter wowi_kaschiert

Dass der angesprochenen Beirat dabei keinerlei Entscheidungskompetenz hatte, und dass nur die Eigentümergemeinschaft per Beschluss eine solche Entscheidung zu verabschieden hatte, interessierte die Verwaltung nicht.
Weiter ignorierte die Verwaltung, dass der Hausmeister von der WEG angestellt war und somit k e i n  gewerblicher Arbeitnehmer  der Wohnungswirtschaft.
Dies wäre er, wenn er von der Hausverwaltung selber angestellt worden wäre – war dem Verwalter wohl bereits schon so erschien.

Der Hausmeister war somit als inoffizieller Mitarbeiter der Hausverwaltung anzusehen – bezahlt von der unwissenden (!) Eigentümergemeinschaft.

Versagen der Hausverwaltung:
1. der Hausmeister führte versteckt Arbeiten im Auftrag der Verwaltung aus. Die Eigentümergemeinschaft weiß hiervon nichts und zahlt das gesamte Gehalt des Hausmeisters.
2. Hinter dem Rücken der Eigentümergemeinschaft erhöht der Verwalter – in Kooperation eines unseriösen Beirats – das Gehalt des Hausmeisters.
Die Eigentümer zahlen, werden hierüber jedoch nie informiert.

Empfohlene Gegenmaßnahmen
1. Fordern Sie Kopien von allen wichtigen Verträgen ein und vergleichen Sie die ausgewiesenen Beträge mit den jährlichen Zahlungen.
2. Eine Hausveraltung, die hinter dem Rücken der Eigentümer handelt gehört abgewählt.
Dito für einen Beirat, der entweder unwissend oder korrupt ist.

Unqualifizierte Handwerker, aber Freunde des Verwalters

Hausverwalter plant Balkonsanierung mit unqualifizierten Handwerkern, die sich als seine Freunde und Bekannte herausstellen.

So sollte ein Parkettleger eine anspruchsvolle Balkon- und Gaubensanierung durchführen.
Schaden kann durch Gerichtsurteil in letzter Minute vermieden werden.

Praxisfall:
Die Rückfassade zweier nebeneinander liegender Häuser soll gestrichen und die gemauerten, stark sanierungsbedürftigen Balkone überholt werden.
Für diese umfangreichen Arbeiten (Betonsanierung) mit einem Auftragsvolumen von ca 50.000 €  holt der Verwalter zwei Handwerker-Angebote ein:

1. Fa. Achim G.,  “Planung + Ausführung von Innenausbauten”
2. Fa. Oliver B. , “Fliesenfachbetrieb”

Interessierte Miteigentümer lassen sich vom Verwalter Kopien der Angebote geben und stellen fest:
– auf keinem der Angeboten wird eine Festnetz-Telefonnummer aufgeführt. Lediglich eine Handy-Nr.
– keiner der beiden Handwerker sind im Telefonbuch zu finden, noch in den Gelben Seiten!
– keiner der Handwerker kommt aus dem Ort, in dem die Balkonsanierung stattfinden soll. Sondern sie sind ansässig in kleinen Orten, ca 30 km entfernt und nahe dem Wohnort des Verwalters
– ein Besuch an den angegebenen Adressen der angeblichen Handwerksbetriebe zeigt, dass es  k e i n e  Werkstätten, Büro oder Handwerksbetriebe gibt! Auch Nachbarn ist auf Nachfrage von Handwerksbetrieben nichts bekannt.
Unter den angegebenen Adressen finden sich Wohnhäuser. Auf einem Klingelschild befindet sich der Name des angeblichen Handwerkers.

Daraufhin werden die beiden Handwerkerangebote der Handwerkskammer zur Beurteilung vorgelegt. Es wird dort festgestellt, dass keiner der beiden Anbieter die nötige handwerkliche Qualifikation zum Ausführen der geplanten Balkonsanierung hat.

1. Herr Armin G. ist mit dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-, Estrichleger – und Parkettlegerhandwerk im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.
Ferner besteht eine Eintragung mit dem Holz- und Bautenschutzgewerbe im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe.
Die im Angebot von Herrn G. aufgeführten Arbeiten im Bereich der Betonsanierung bzw. das Anbetonieren werden durch dei Eintragung n i c h t  abgedeckt.
Er ist  n i c h t  befähigt diese Arbeiten durchzuführen.
2. Herr Oliver B. ist  n i c h t  im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen.”
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Fragen:
* Ist ein Verwalter nicht verpflichtet, Handwerker sorgfältig auszusuchen?
Kann es angehen, dass er Freunden, Bekannten oder ehemaligen Schulkameraden “mit Aufträgen versorgt”, wohl wissend, dass diese nicht qualifiziert sind?
In der Tat sollte der Parkettleger Armin G. mit der Ausführung der anspruchsvollen Betonsanierung beauftragt werden!
Sein Mitbewerber, Oliver G., hatte noch nicht einmal diese Kenntnisse!

* Wie darf man sich den “Dank” dieser unqualifizierten Handwerker gegenüber dem Vermittler der Aufträge vorstellen? Es ist bekannt, dass unseriöse Hausverwalter “Vermittlungsprovisionen” entweder in bar als Schwarzgeld oder als Leistung zur Verschönerung ihres Wohnhaus entgegennehmen. Dies ist nicht nur ein “Beibrot” sondern oft eine der wichtigsten Einnahmequellen.

* Wie stellt sich die Frage der Gewährleistung bei unqualifizierten Handwerkern?

* *Wer muss für später für auftauchende Schäden zahlen? Eigentümergemeinschaft? Sicher.


Empfohlene Gegenmaßnahmen

Sobald eine größere Sanierung oder Instandsetzung ansteht: lassen Sie sich eine Kopie der Angebote aushändigen.
Prüfen Sie die Angebote, wenn möglich, auf Unstimmigkeiten, fehlende Angababen und Stimmigkeit.
Kontaktieren Sie im Zweifel die Handwerkskammer oder einen Ihnen bekannte Handwerker, mit der Bitte um seine Einschätzung zu diesem Angebot.

Angeblich vom Beirat geschrieben: neuer Verwalter verfasst sein eigenes Bestellungsprotokoll

Praxisfall:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde gerade ein neuer Verwalter gewählt.
Durch die Versammlung führte der Beiratsvorsitzende  der Gemeinschaft.
Was die Eigentümer zu diesem Zeitpunkt nicht wussten und auch nicht vermuten konnten war, dass dieser bereits vom neuen Beirat “vereinnahmt” und ihm hörig war.

So wurde das Protokoll dieser Versammlung als das des Beiratsvorsitzenden, Herrn W. ausgegeben. In Wirklichkeit hatte es aber der neue Verwalter selbst verfasst und geschrieben.

Auszug aus dem Protokoll:
„Herr W. [Beirat] erläutert, warum er die Verwaltung …… für empfehlenswert hält.
Die Verwaltung …..hat reichhaltige Erfahrung mit Eigentümergemeinschaften unserer Struktur und Größe und ist sich der speziellen Problematik unserer Eigentümergemeinschaft bewußt.
Da sich mittlerweile durch die gute Vernetzung der Hausverwaltungen die schwierigen Verhältnisse innerhalb unserer WEG scheinbar herumgesprochen haben, zeigen sich immer weniger Verwaltungen zur Übernahme unseres Objekt bereit.
Herr W. [Beirat] erläutert weiter, dass Herr …..Diplom Betriebswirt ist und vorher bei Haus- und Grund tätig [?]. Die Hausverwaltung …..hat 6 Mitarbeiter, davon einen für die Buchhaltung. Zudem ist er Mitglied in mehreren Fachverbänden.“

Ganz ehrlich: warum hätte ein unbedarfter Beirat einen solchen Text schreiben sollen?
Gehört die eine “Lobesrede” auf den neuen Verwalter wirklich ins Protokoll?

Ausserdem, welchen Grund hätte Beirat W. gehabt, von sich selbst in der dritten Person (!) zu reden? Siehe.. “Beirat W. erläutert…. “

Auch finden wir hier die gleichen Rechtschreibfehler seines nachweislich erfundenen akademischen Titels. Über 10 Jahr trug brüstete sich der Verwalter mit einem angeblich an der Universität einer Landeshauptstadt verliehenen Titel, liess sich in Fachzeitschriften, im Internet und auf seinem Briefpapier entsprechend ausweisen. Und doch war er unfähig, diesen akademischen Titel korrekt zu  s c h r e i b e n .

Nein, dieser Text zeigt die Handschrift des neuen Verwalters, übrigens eines ausgewiesenen Hochstaplers der weder “Diplom Betriebswirt” war noch bei “Haus- und Grund” tätig gewesen war.
Hinzu kommen Unregelmäßigkeiten seiner Verwaltung, so dass diese neu gewählten Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft,  die ihn gerade vertrauensvoll gewählt hatte, in den nächsten Monaten in vielfacher Hinsicht schaden würde.

Dieser Verwalter ist heute noch hauptberuflich tätig, wenn auch nicht mehr in dieser WEG.

 

Verwalter vergißt Formular “Stimmvollmachten”

Mit dem Ziel die Wahl eines neuen Verwalters zu sabotieren, fügte der Alt-Verwalter, der zu dieser Versammlung noch einladen musste, da er noch bis zum 31.12. als Verwalter bestellt war, siner Einladung scheinbar absichtlich k e i n e Formulare für Stimmvollmachten bei.

Es war Vorherzusehen, dass die Versammlung der Eigentümer, die wenige Tage vor Weihnachten stattfinden sollte, nur wenig besucht sein würde – zu viele Eigentümer hatten andere Verpflichtungen.

Mit den fehlenden Vollmachten, sollten die Stimmen der abwesenden Miteigentümer verfallen und die Beschlussfähigikeit nicht erreicht werden. Denn, wenn keine Beschlußfähigkeit – dann keine Wahl eines neuen Verwalters.
Dem Alt-Vverwalter, dem auch Hochstaplerei nachgewiesen werden konnte, war diese WEG verhaßt – er hatte sich dort kräftig “die Zähne ausgebissen”.
Als Rache hierfür sollte die Eigentümergemeinschaft nun ohne Verwalter verbleiben.

Die Eigentümer, nicht dumm, waren auf die Vollmacht des Verwalters nicht angewiesen: eine Vollmacht benötigt keine spezielles Formular und ist frei formulierbar, wenn einige wenige Elemente berücksichtigt werden.
Gedacht, getan – und zum Erstaunen des Alt-Verwalters war die Versammlung beschußfähig.
Es konnte so ein neuer Verwalter gewählt werden.


Auf die Schnelle und selbst erstelltes Vollmachtsformular:

Vollmacht für die Versammlung von ………….
WEG ……………………… in ………………………

Von Herrn/Frau………………………………………………………
Ich bevollmächtige / Wir bevollmächtigen hiermit
(  ) den Beirat (Herrn/Frau……………./ ……………./ ……………..) oder
(  ) Herrn/Frau…..………………………………………………………….
auf der o.g. Versammlung vom ……………. mein Stimmrecht auszuüben.

Tagesordnungspunkte:

TOP 1: Begrüßung
Top 2:…………………..
Der Beirat empfiehlt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes in das neue Jahr.
Top 3: ………………………..
Der Beirat empfiehlt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes in das neue Jahr.
Top 4: …………………………
TOP 5: Wahl neue Hausverwaltung: Fa. A oder Fa. B

………………………………………………………………….
(Ort, Datum, Unterschrift)

“Ein Freibrief für alle Hausverwaltungen”

Kurier.at schreibt:


In Simmering fühlen sich Wohnungseigentümer von einer Immobilien-Firma geprellt.

Zur Vorgeschichte: 2008 übernahm die Hausverwaltung Magnum Immobilien GmbH (Geschäftsführer Elmar Dirnberger) die Verwaltung des Objekts mit 133 Wohnungen. “Gleich im ersten Halbjahr transferierte die Magnum Rücklagen von 195.000 Euro auf ein Konto einer anderen Liegenschaft, ohne dass das aus den Abrechnungen ersichtlich war”, sagt Wünsch. Als dann 2011 eine Liftsanierung anstand, habe die Hausverwaltung ohne Wissen und Zustimmung der Eigentümer einen Kredit über 121.800 Euro bei der Bank Raika Zistersdorf aufgenommen.

Hinzu kam ein weiterer Kredit für die Sanierung der Steigleitungen über 182.570 Euro. Die Hausverwaltung Magnum stützte sich dabei auf einen Umlaufbeschluss mit 98,35 Prozent Stimmenthaltung, den die Eigentümer erfolgreich vor Gericht anfochten. Dennoch floss das Geld, die Steigleitungen wurden allerdings nie saniert.


Kritik an der Bank

“Wie kann die Bank einen Kredit vergeben, ohne vorher die Unterschrift der Eigentümer zu verlangen“, fragt sich Wünsch. Obendrein habe sie nicht einmal eine Besicherung verlangt.

Der Anwalt der Bank, Johannes Marchtrenker, spricht von einer “üblichen Kreditabwicklung”. Und Vermutungen zu Unregelmäßigkeiten bei der Hausverwaltung seien erst Ende 2011 bekannt geworden, eine Rückabwicklung sei nicht mehr möglich gewesen.

Mittlerweile haben die Eigentümer die Hausverwaltung gekündigt und gegen Dirnberger, der international auch als Pokerspieler bekannt ist, Strafanzeige – unter anderem wegen Untreue – erstattet.

Dirnberger selbst sieht sich als Opfer einer Intrige von Ex-Mitarbeitern, die nun ihrerseits mit der Firma Arigho die Verwaltung der Krausegasse übernommen haben. “Sie haben gezielt die Abrechnungen und das EDV-Programm manipuliert.” Letztlich sei es ihnen gelungen, sich den Löwenanteil seiner Kunden unter den Nagel zu reißen.

Dies sei auch der Grund, warum jetzt ein Konkursverfahren gegen die Hausverwaltung Magnum läuft. Unterlagen, die die Manipulationen belegen, habe er an die Wirtschaftspolizei weitergeleitet. Von seinen Ex-Mitarbeitern fordert Dirnberger Schadenersatz von mehr als drei Millionen Euro.

Zurück zu den Eigen­tümern: “Die erste Tag­satzung vor Gericht verlief für uns wenig erfreulich”, sagt Wünsch. Verlieren sie den Prozess, bedeutet dies für die Eigentümer einen Schaden von jeweils mehreren Tausend Euro. “Leider geht das Gesetz ausschließlich von redlichen Hausverwaltungen aus.”

Text von Kurier.at, 12.10.2012

Verwalter ignoriert Beschluss und will “eigene, preiswertere” Handwerker durchsetzen

Der Wunsch “eigene” und auf den ersten Blick angeblich preiswertere Handwerker für geplante Sanierungsmaßnahmen durchzusetzen – ist den meisten unseriösen WEG-Verwaltern gemeinsam.

Praxisfall:
Aus dem Vorjahr lag ein konkreter Beschluss zu einer geplanten Balkon- und Fassadensanierung vor. Die vorgesehenen und zu beauftragenden Handwerker waren namentlich genannt. Diese Handwerksfirmen waren der Eigentümergemeinschaft bekannt, sie hatten einen guten Ruf und mit diesen sollte die Sanierung durchgeführt werden.

Die im Jahr zuvor tätige Hausverwaltung hatte zwischenzeitlich gekündigt, da man ihr  Unregelmässigkeiten nachweisen konnte. Deshalb hatte die Eigentümergemeinschaft seit Anfang des Jahres einen neuen Verwalter.

Im Frühjahr erwarteten die Eigentümer, dass mit der Sanierung begonnen würde.
Aber es tat sich nichts.
Der August kam … und der neue Verwalter lud die Beiräte zu sich ins Büro ein.

Diese staunten nicht schlecht, als man ihnen dort nahelegte für die geplante Fassadensanierung – entgegen dem bereits gefaßten Beschluss –  andere, “preiswertere” Handwerker zu beauftragen.
D.h. der Verwalter wollte die Beiräte aufzufordern, hinter dem Rücken der Eigentümergemeinschaft den bereits gefassten WEG-Beschluss zu sabotieren.

Dieses Vorgehen war für den Verwalter nicht neu – und in der Regel auch mit Erfolg gekrönt. Denn er leistete Vorarbeit: nicht umsonst bemühte er sich bei der Neuwahl der Beiräte manipulativ einzuwirken: es sollten junge und neue, vor kurzem erst eingezogene Miteigentümer gewählt werden (= diejenigen, die noch keine Ahnung vom WEG-Gesetzt hatten). Nein, die alt-eingesessenen Miteigentümer (= nämlich diejenigen, mit Ahnung) sollten doch bitte den Jungen den Vortritt lassen usw….

Bei diesen Ahnungslosen hatte der Verwalter bisher auch mit seiner konspirativen Verbrüderung punkten können: denn alles, was gerade beim Verwalter besprochen wurde, sollte streng geheim bleiben! Wörtlich: „Alles was wir heute besprechen bleibt unter uns!“

Leider traf er auf Beiräte mit Rückrat, die sich weigerten, einen bereits gefassten Beschluss zu untergraben, die Geheimbündelei des Verwalters ignorieren und empört sein Büro verließen.

Anmerkung:
Es ging dem Verwalter natürlich  n i c h t  darum, wirklich preiswerterer Handwerker vorzuschlagen.
Es ging ihm darum, mit Handwerkern zusammenzuarbeiten, die korrupt genug waren, sich für den von der Hausverwaltung erhaltenen Auftrag “in besonderer Weise dankbar” zu zeigen. Entweder in Form von Schwarzgeldzahlungen oder bei Arbeiten im privaten Wohnhaus des Verwalters…..

Die Zeche zahlen die Eigentümer, den diese Beträge werden an die Eigentümergemeinschaft weitergeleitet und direkt oder indirekt in Rechnung gestellt.
Meist in Form von “unvorhergesehenen Kosten”, überteuerten Preisen oder minderer Qualität der genutzten Materialien.

Schauen Sie sich doch einmal die Privatwohnungen der Verwalter an…. nicht umsonst werden die Adressen ungern genannt….