Archiv der Kategorie: 9. GEGENMASSNAHMEN + Hilfe

Rechtsschutz, Rechtsschutz über alles….

“Die Bekloppten werden immer mehr” – an dieser  Aussage ist manches Wahres. Um sich wenigstens finanziell abzusichern ist eine Rechtssschutzversicherung empfehlenswert.
Abgedeckt werden können die Bereiche Privat-, Berufs-, Verkehrs- und Haus-/Wohnungsrechtsschutz.
Die ÖRAG-Rechtsschutzversicherungs-AG bietet all dies zu einem günstigen Pausschalpreis (ab ca 300 €/Jahr) an.

Das Besondere und Seltene: es ist auch ein Einzelabschluss nur für den Bereich “Haus- und Wohnungsrechtsschutz” möglich – und zwar einerseits für Mieter und anderseits Eigentümer, die ihre Wohnung selber nutzen. Kosten: ca 95 €/Jahr.
Die Eigenbeteiligung im Schadensfall beträgt in der Regel 150 €.
Hier der Link: https://www.oerag.de/content/produkte/privat/haus-wohnungsrechtsschutz/

Aufgrund der allgemeinen Umbruchsituation, vor allem in den Großstädten, kann eine solche Rechtsschutzversicherung nur empfohlen werden.

Tagesspiegel: “Verwalter darf jeder sein – auch jeder Dilettant”

Auszug aus dem Tagesspiegel vom 10.07.2017 / Artikel von Gabriele Heinrich:

Verwalter darf jeder sein – auch jeder Dilettant

Für gewerbliche Makler und Wohnungsverwalter sollte es endlich verbindliche Standards geben, stattdessen verzichtet das neue Gesetz auf Sachkundenachweise.
von Gabriele Heinrich

Den Wohnungseigentümern bringt das neue Gesetz keinen Nutzen, sagt unsere Autorin

Nach mehr als 65 Jahren beruflichem Wildwuchs bei den Verwaltern von Wohnungseigentum waren die Hoffnungen der Eigentümer groß, dass endlich gesetzliche Standards für die Berufszulassung festgelegt werden. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e. V. (WiE) forderte dies seit Jahren, auch Verwalterorganisationen und Fachöffentlichkeit wollten es. Analog der Zulassungswege für Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler war das zentrale Element des Gesetzentwurfes der Sachkundenachweis. Am Ende des Gesetzgebungsverfahrens herrscht jetzt Fassungslosigkeit über das Ergebnis: Der Sachkundenachweis wurde einfach gestrichen, um die Verwalter mit dem Lernen und den Kosten fürs Lernen nicht zu überfordern.

Stattdessen soll eine Fortbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren den Bildungshorizont der Verwalter heben und sie für die komplexen Verwaltungsaufgaben fit machen und fit halten. Diese „Pflicht“ wurde mit heißer Nadel im Wirtschaftsausschuss von CDU/CSU und SPD als fauler Kompromiss gestrickt zulasten der Eigentümer von knapp zehn Millionen Eigentumswohnungen. Die Interessen dieser Verbraucher wurden dabei vollkommen ignoriert.

Alle Verwalter – ob Anfänger, Quereinsteiger oder alte Hasen – werden jetzt gleichbehandelt. Egal, ob sie bisher als Pferdepfleger, Hausmeister, Rechtsanwältin oder Architektin tätig waren. Wie effektiv und effizient dies ist, fragt keiner. Die Änderungen des Wirtschaftsausschusses wurden vom Bundestag so verabschiedet und werden wohl auch so den Bundesrat passieren.

Das Gesetz degradiert diejenigen, die hoch qualifiziert im Verwalterberuf tätig sind

Den Wohnungseigentümern – für die dieses Gesetz unter der verheißungsvollen Zielvorgabe „mehr Verbraucherschutz“ ja geschaffen werden sollte – bringt dieses Gesetz keinen Nutzen für ihren Bedarf an qualifizierten Verwalter. Sie bekommen vom Gesetzgeber keine verlässlichen und transparenten Leitplanken gestellt, an denen sie sich orientieren können. Weiterhin kann man sich nach einem zehntägigen Kurs (davon drei Tage in Sachen Wohnungseigentumsverwaltung) als IHK-geprüfter Immobilienverwalter bezeichnen. Und da Fortbildungen nicht mit Prüfungen verbunden sind, werden bildungsresistente Verwalter sich vertiefenden Fachkenntnissen weiter verweigern. Dann hält man halt ein Nickerchen beim strohtrockenen Vortrag eines Juristen über die allerneueste WEG-Rechtsprechung. Ein „Zertifikat“ gibt’s allemal.

Das Gesetz degradiert diejenigen, die hoch qualifiziert im Verwalterberuf tätig sind. Es wertet diejenigen ab, die sich um eine fundierte Ausbildung bemühen, und es demonstriert, dass der Verwalterberuf immer noch keine angemessene Anerkennung findet. Auch wird ignoriert, dass hier eine Berufsgruppe fremdes Eigentum im Wert von über zehn Billionen Euro und Hausgeld im Wert von über 33 Milliarden Euro pro Jahr verwaltet mit einem hohen Schadensrisiko für die Wohnungseigentümer.

Das Ziel, Bürokratiekosten nicht unnötig zu erhöhen, haben die Politiker verfehlt

Dieses Gesetz ist eine Bravourleistung gesetzgeberischen Handelns: Das Ziel „mehr Verbraucherschutz“ wird auf ein Minimum reduziert (eingeführt wird eine Erlaubnis- und Versicherungspflicht), ansonsten wird die Pflicht zum eigenverantwortlichen Handeln an den „mündigen Verbraucher“ zurücküberwiesen. So stehlen sich Politiker bei fehlenden oder untauglichen gesetzlichen Maßnahmen aus ihrer Verantwortung.

Vier Jahre kreißte der Berg der Gesetzgebung – für ein Gesetz, das keine Schneise in den Wildwuchs schlägt, keine Transparenz schafft und das allgemeine Qualifikationsniveau nicht anheben wird. Avanti dilettanti. Ihr eigenes Ziel, die Bürokratiekosten nicht unnötig zu erhöhen, haben die Wirtschaftspolitiker ebenso gründlich verfehlt. Denn ein Register muss trotzdem aufgebaut und regelmäßig aktualisiert werden. Das kostet Geld und Aufwand bei definitiv viel zu geringem Nutzen. Wenn das keine Überregulierung ist! Herzlichen Glückwunsch!

von Gabriele Heinrich, Der Tagesspiegel

https//www.tagesspiegel.de/wirtschaft/immobilien/-berufszulassung-fuer-immobilienverwalter-beschlossen-verwalter-darf-jeder-sein-auch-jeder-dilettant/20031074.html

Wie sieht ein Bau-Abnahmeprotokoll aus?

Nach einer größeren Sanierungsmaßnahme sollte zusammen mit dem Architekten ein Bau-Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Wie sieht dieses wichtige Dokument aus?

Hier ein Beispiel des Vereins Wohnen im Eigentum e.V.:

Der Link: https://www.wohnen-im-eigentum.de/dokumente/service/muster_abnahmeprotokoll_2011.pdf

Ein anderes Beispiel:

Veruntreuung durch WEG-Verwalter? Warnzeichen erkennen, gezielt handeln, Schäden minimieren

Ein Beitrag des Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum e. V. für Wohnungseigentümerlogo-wohnen-im-eigentum

Veruntreuung der Gelder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch ihre Verwaltung kommt vor, tatsächlich selten, aber immer wieder. Weil niemand damit rechnet und damit rechnen will, bemerken die Eigentümer den Ernstfall in der Regel zu spät und reagieren zu langsam. Das vergrößert den Schaden unnötig.
Dieses Infoblatt hilft, eine Veruntreuung frühzeitig zu erkennen und dann rasch und gezielt zu handeln.

Drei allgemeine Hinweise vorab:
Beratung: Die kostenlose telefonische Rechtsberatung steht Mitgliedern von wohnen im eigentum zur Verfügung.
Rechtsanwalt: Oft wird anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Falls einzelne Eigentümer oder Beiräte die Initiative zur Anwaltsbeauftragung ergreifen, darauf achten, dass möglichst ein formeller Eigentümerbeschluss die Übernahme der Kosten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft sicherstellt.
Notbehelf bei akutem Handlungsbedarf: Mehrere Eigentümer vereinbaren die gemeinsame Kostentragung, falls die WEG die Kosten nicht nachträglich
übernimmt.
Formulierungen: Sachlich bleiben! Es geht hier um schwere Vorwürfe, auch um Straftaten.
Deshalb muss mit massiver, auch juristischer Gegenwehr gerechnet werden. Davon sollte niemand sich abschrecken lassen, jeder Eigentümer hat das Recht, sein Eigentum zu schützen.
Aber bei den Formulierungen empfiehlt sich eine gewisse Zurückhaltung: Vermutungen sollten nicht als Tatsachen hingestellt, auch bei begründetem Verdacht der Verwalter nicht als Straftäter bezeichnet werden.
Also Formulierungen wählen wie: „Es spricht viel dafür, dass …“, „nach den bekannten Informationen muss befürchtet werden, dass …“, „es könnte sein, dass …“

Warnzeichen:
Unregelmäßigkeiten können auf Schwierigkeiten der Verwaltung zu einem geordneten Geschäftsablauf hinweisen, aber auch auf Verschleierungsversuche: beides sind Gründe für höchste Vorsicht. Anzeichen dafür:

· Die jährliche Eigentümerversammlung findet erst sehr spät im Jahr oder gar nicht statt, eine Versammlung pro Jahr ist Minimum (§ 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz).

· Die Verwaltung beruft eine Eigentümerversammlung nicht ein, obwohl das mehr als ein Viertel der Eigentümer verlangt hat (§ 24 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz).

· Fragen auf der Versammlung werden nur ausweichend beantwortet, die Frager abgefertigt.

· Die vorgelegte Jahresabrechnung ist unübersichtlich oder unklar.
Allerdings beweist selbst eine ordentliche Abrechnung – das hat die Erfahrung gezeigt – nicht immer, dass sie
inhaltlich richtig ist und dass in der Abrechnung angegebene Bankkontenstände mit der Wirklichkeit übereinstimmen. So ist es schon vorgekommen, dass in der Jahresabrechnung unterschiedliche Zinserträge – das ist steuerlich relevant – ausgewiesen wurden im
Vergleich zu den Kontoauszügen der Bank.

· Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresabrechnung, die Gesamtabrechnung, die Einzelabrechnungen und die weiteren Aufstellungen sind erkennbar nicht aus einem Guss von einem EDV-Verwaltungsprogramm erstellt worden. Moderne professionelle Buchungssysteme für Verwalter lassen an der Gestaltung der Abrechnungen etc. erkennen, mit welchem Programm sie erstellt wurden.
Das zeigt zum Beispiel die Kopf oder Fußzeile. Lässt sich kein einheitliches „Layout“ oder keine einheitliche Gliederung oder Struktur bei einer Abrechnung oder Aufstellung erkennen, spricht vieles dafür, dass die Abrechnung nicht direkt oder nicht vollständig dem Verwalter-Abrechnungsprogramm entstammt. Dies ist ein möglicher Hinweis auf Manipulationen, die durch solche Programme zumindest erschwert werden.

· Die Jahresabrechnung ist unvollständig, es fehlen etwa Kontostände von WEG-Sparbüchern oder den Bankkonten.

· Intransparenz von Zahlungsvorgängen. Beispielsweise werden Handwerkerrechnungen nicht direkt von den WEG-Konten überwiesen, sondern laufen über andere Konten. Ein Problem kann hier die Intransparenz von Online-Sammelüberweisungen (oder
-lastschriften) sein. Hier werden mehrere Überweisungen zusammen ausgeführt, weil günstiger und einfacher.
Auf dem Kontoauszug ist dann nur die Gesamtsumme vermerkt, die Zahl der Posten und die Bezeichnung „Sammelüberweisung“.
Wohin die einzelnen Beträge überwiesen werden, ist dem Kontoauszug nicht zu entnehmen, nur der Kontrolliste des Online-Banking-Programms. Diese muss im Ordner der Verwaltung dem Original-Bankenauszug angehängt werden.

· Verschiebebahnhof Umbuchungen: Geld wird zwischen mehreren WEG-Konten hin und hergebucht.
Hintergrund: Zur Vertuschung fehlender, unterschlagener Gelder schieben veruntreuende Verwalter Geldbeträge zwischen den Konten mehrerer von ihnen verwalteter WEGs oder zwischen ihren eigenen Geschäfts- und Privatkonten und einer WEG hin und her.
So erreichen sie, dass die Konten zu bestimmten Stichtagen einen korrekten Kontostand ausweisen, obwohl das Geld tatsächlich nicht mehr da war.

· Anfragen werden schleppend, mit abstrusen Aussagen oder gar nicht beantwortet oder bearbeitet.

· der Verwalter verweigert die Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen oder legt sie nur unvollständig und/oder nicht im Original vor. Die Einsicht in den Räumen der Verwaltung kann jeder Eigentümer verlangen, · der Verwalter gibt die Eigentümerliste mit Adressen nicht heraus, die jedem Eigentümer zusteht.

· der Verwalter ist ständig unerreichbar oder lässt sich verleugnen.

· alle unklaren Vorgänge, die die Verwaltung nicht zufriedenstellend erklären kann.

 

Vermögensstatus: Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten der WEG

Am Beispiel dieser Muster-Eigentümergemeinschaft soll der Vermögensstatus verdeutlicht werden.

vermoegensstatus-excel

Schauen wir uns die Position “FORDERUNGEN” genauer an. Woher kommen diese Zahlen?

Tabelle Forderungen des aktuellen Jahres: Bewirtschaftung und Rücklagen
Dazu untenstehend eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen mit dem Ausweis von
a) Abrechnungsspitze
b) Differenz zwischen Plan und Zahlung
c) Gesamt-Abrechnungssaldo

hausgeldabrechnung-aller-eigentuemer

Hier etwas größer dargestellt (Beispiel WEG mit fiktiven Namen, Danke an Fa. ALCO)

uebersicht1_beispiel_weg

uebersicht2_beispiel_weg

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Dies Übersicht stellt sich – pro Miteigentümer – wie folgt dar:
Bewirtschaftungskosten  (“ABR Bewirtschaftung”)
+ Rücklage (“ABR Rücklage”)
= Gesamtabrechnung (“ABR Gesamt”)

– Wirtschaftsplan (“Zahlung SOLL”)

=  “Abrechnungsspitze” (“ABR Spitze”), d.h. Differenz zwischen wirklicher Abrechnung und Wirtschaftsplan (NICHT gezahltem Hausgeld!)
Die “Abrechnungsspitze” sagt also nur etwas zwischen der wirklichen IST-Abrechnung und dem Wirtschaftsplan aus.
In diesem Beispiel ist die “Abrechnungsspitze” negativ, d.h. die wirklichen Kosten waren höher als im Wirtschaftsplan vorgesehen.

Nun erfolgt der Vergleich mit den geleisteten Zahlungen (“Zahlung IST”)
Danach der Ausweis der Differenz zwischen Plan (“Zahlung SOLL”) und geleisteten Zahlungen(“Zahlung IST”).
Das Ergebnis ist der Abrechnungs-Saldo (“ABR-Saldo”)

Bei dem im Vermögensstatus aufgelisteten Forderung kann unterschieden werden zwischen
* Forderungen aus dem Wirtschaftsplan und
*  Forderungen aus der Abrechnungsspitze

 

Beispiel des o.g. Miteigentümer Karl Strutz:

hausgeld-karl-strutz

Bei seiner Forderung aus dem Wirtschaftsplan lässt sich unterscheiden:
Forderung Wohngeld: 89,69 €
Forderung Rücklage: 22,31 €
Forderung insgesamt: 112,00 €

Oder als Graphik dargestellt:

grafik-abrechnungselemente

 

 

Dauervollmachten zu Gunsten des WEG-Verwalters vermeiden

Einen “nützlichen” Download bietet ein Hausverwalter auf seiner Homepage: Dauer-Vollmachten für Eigentümerversammlungen.
Von diesen “Hilfen” und Hausverwaltungen, die diese anbieten, ist abzuraten.

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formular dauervollmacht_kl
Nein, eine Dauer-Vollmacht zugunsten des Verwalters ist gefährlich. Er weiß so schon v o r  Einladung zur jährlichen WEG-Versammlung, wieviele Stimmvollmachten er haben wird und kann entsprechend die Beschlüsse formulieren und durchsetzen kann.
Dies ist nicht im Sinne der Eigentümer.

Verwaltersuche über BVI mit Vorbehalten

Nur bedingt ist die Verwaltersuche über den BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V., Berlin, zu empfehlen.
Dort tummeln sich neben seriösen Verwaltern auch einzelne unseriöse WEG-Verwalter (falsche und abweichende Protokollierung von Beschlüssen, Bezahlung privater Rechnungen über die WEG usw…).
Die Erfahrung zeigt, dass es selbst nach Bekanntgabe dieser Mißstände nicht zu Sanktionen für Vergehen von Mitgliedern kommt.bvi_logo

Weiter wird den Mitgliedern auferlegt, sich gegenseitig auszutauschen, sollte sich die Eigentümergemeinschaft des einen Mitglieds um eine neue Verwaltertätigkeit bei einem anderen Mitglied bewerben. D.h. Wenn Ihre WEG von einem Hausverwalter betreut wird, der Mitglied im BVI ist – und Sie möchten sich von ihm trennen und suchen einen neuen, der zufälligerweise auch Mitglied im BVI ist – so werden sich die beiden Hausverwalter austauschen, ohne dass Sie dies vermuten. Scheint der “Ehrenkodex” des Verbandes zu sein.

Normalerweise zeigt jedes BVI-Mitglied auf seiner Internetseite durch sein Logo, dass es Mitglied ist.
Aber nicht alle BVI-Mitglieder handeln so. Das o.g. unseriöse Mitglied verzichtet aus verschiedenen Gründen auf die Präsentation des BVI-Logos, ist aber in der Mitgliederliste sehr wohl zu finden.

bvi_verwaltersuche_kl

Empfohlene Maßnahmen:
Holen Sie bei einer anstehenden Verwalter-Neuwahl Empfehlungen von kritischen, fachkundigen Miteigentümern ein.
Oder wenden Sie sich an Eigentümer-Schutzvereinigungen wie z.B. “Hausgeld-Vergleich e.V.” oder “Wohnen im Eigentum” – dort tauschen sich Betroffene Miteigentümer aus und dort erhalten Sie Erfahrungsberichte und Empfehlungen aus ersten Hand. Eine Mitgliedschaft ist preiswert und bringt nur Vorteile.
Diejenigen BVI-Mitglieder, die als Hausverwalter excellente Arbeit leisten, sind auch dort bekannt.

Verwalter-Missetaten aufdecken und bekanntmachen

Jede Erkenntnis ist so bedeutend wie ihre Bekanntmachung.
D.h. ohne Information an die übrigen Miteigentümer wird sich die Konsequenz und die Wirkung der aufgedeckten Fehler der WEG-Hausverwaltung in Grenzen halten.

Es gibt Miteigentümer, die sind beratungs- und erkenntnisresistent.
Hier verschwenden Sie Ihre Zeit mit der Vermittlung von Informationen, hier werden die übrigen Miteigentümer erst bei einer Beschlussanfechtung wach.

In allen anderen Fällen, empfiehlt sich das Verfassen und Versenden eines Schreibens an die übrigen Miteigentümer.
Dabei kommt es nicht nur auf die Übermittlung von Fakten an.
Es zählt nicht das, was Sie wissen oder was Sie aufgedeckt haben – im Ende zählt nur das, was beim Empfänger ankommt.
Gehen Sie immer davon aus, dass der Leser ggf. ermüdet und unkonzentriert ist.
Dabei hilft es, beim Verfassen des Schreibens folgendes zu berücksichtigen:

Formal:
a) die Schrift sollte nicht zu klein und gut lesbar sein. Beispiel: Arial oder Tahoma 11
b) etwas Zeilenabstand erleichtert das Lesen. Beispiel: Zeilenabstand 1,5 oder Zeilenabstand 12-14 pt
c) optisch ansprechende Gestaltung des Schreibens (“das Auge liest mit”): Seitenränder, Seitennummerierung, wichtige Begriffe fett oder unterstrichen darstellen, möglichst wenig Tippfehler….
d) die Gliederung sollte auf den ersten Blick gut erkennbar sein, Abschnitte deutlich hervorgehoben sein
e) Länge des Schreibens: so kurz wie irgend möglich, auf das Wesentliche begrenzt. Nach mehr als 2 Seiten tritt oft Ermüdung ein.

Inhaltlich:
a) versuchen Sie, die Adressaten “mit auf die Reise” zu nehmen, entwickeln Sie die Gedanken und Argumente so, dass auch ein Aussenstehender oder dem Thema fremder dies nachvollziehen kann
b) heben Sie hervor, wo die Hausverwaltung fehlerhaft handelt, verweisen Sie auf Abweichungen zu bisherigen Informationen der WEG-Hausverwaltung und auf Abweichungen zum Gesetz
c) heben Sie den finanziellen Nachteil der Miteigentümer hervor. Dies ist oft der erste Punkt, bei dem alle wach werden. Wenn sich die Verwaltung über das Gesetz stellt, dann ist es viele noch egal – wenn’s aber dadurch teuer wird, dann sieht alles anders aus!
d) geben Sie nicht alle Schlussfolgerungen vor. Sprechen Sie nicht alle offensichtlichen oder logischen Konsequenzen aus, denn auf manche Dinge muss der Leser auch selber kommen. So aktiviert er sein Denken und hat gleichzeitig ein “Erfolgserlebnis”, dank Erkenntnisgewinns.

Argumentation:
a) Sprechende Abschnittstitel , z.B: “TOP 1 – ………..”
b) Beschreibung der vorgefundenen Situation
z.B.: “Im Protokoll lesen wir…..”, Sie teilten uns in der Einladung zur WEG-Versammlung mit….”
c) Beschreibung des für richtig gehaltenen Sachverhalts
z.B.: “Bei der Durchsicht der angeforderten Handwerkerangebote finden wir nur Pauschalangebote vor..”, “In der Versammlung jedoch beschloss die WEG etwas ganz anderes, nämlich….”
d) Fragestellung / Klärungsbedarf
z.B.: “Wie kann es sein, dass….” “Warum widersprechen Sie sich…. “, “Warum wurden die Eigentümer auf der Versammlung falsch informiert…”?