Beschlussanfechtungen: Verwalter hat Miteigentümer unverzüglich (!) zu informieren (§44 WEG)

[Beitrag 8064]
Der WEG-Hausverwalter hat sofort alle Wohnungseigentümer über laufende Verfahren zu informieren!
Grundlage ist das Wohnungeigentumgsgesetz § 44, Absatz 2, Satz 2:
“Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen.”

Praxisfall:
Etwas anders sieht es eine Hausverwaltung, die grundsätzlich niemanden informiert.
Weder über die gerade erfolgreiche “Nicht-Entlastung der Hausverwaltung” noch über eine größere Maßnahme, die für ungültig erklärt wurde, da die von der Verwaltung gewählte Abstimmungsmodalität falsch war.

So finden wir im “Bericht des Verwalters” der Tagesordnung der anstehenden WEG-Versammlung KEIN einziges Wort zu dem Prozess “Anfechtung Entlastung der Verwaltung” und zu den von der Gemeinschaft zu zahlenden Prozesskosten. Auch nicht in anderen Tagesordnungspunkten oder in anderen Info-Schreiben an die Miteigentümer.
Niemand wurde informiert!

Man bemerke auch die typische Verwalter-Sprache, typisch für unseriöse Hausverwaltungen:
“…. geht auf folgende Themen ein.” -> Wobei eines der wichtigsten, der Prozess, vergessen wurde
“Die beschlossene Zuführung … konnte in voller Höhe vorgenommen werden.”
“Für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen wurden insgesamt 17.051 € aufgewendet. Diese umfassen im Wesentlichen…”
-> alles, was der Verwaltung unangenehm ist, wird unter den Tisch fallen gelassen. 
Und: 17.051 € ist ein gehöriger Batzen. Von “kleineren” Maßnahmen kann da nicht die Rede sein”

Aber irgendwo müssen ja auch die Gerichstkosten sein…?
Upps… hier finden wir sie: Nicht umlagefähige Kosten – Rechtsanwalt / Notar / Gerichtskosten: 9.297,12 € – Aber kein Kommentar im Bericht des Verwalters + keine Info an die Eigentümer!
Stattdessen wird über Sprengwasserzähler, Klingeltableaus und Kleinreparaturen berichtet!
Abhilfe schaffen + einen Antrag zur Tagessordnung stellen: LINK hier

 

 

Dieser Beitrag wurde am von unter Allgemein veröffentlicht.