Muster-Antrag zur Tagesordnung (TOP) einreichen: Korrektur des Wirtschaftsplans (Heizkosten)

[Beitrag 7823]  Unfaßbar aber wahr: eine große WEG-Hausverwaltung setzt im Wirtschaftsplan der Einfachheit halber die Miteigentumsanteile (MEA) für die Heizkosten an – anstatt sich auf den vorliegenden Verbrauchsdaten zu beziehen.
Der Grund: hierfür ist die Erstellung einer Excel-Tabelle nötig.
Diese Arbeit möchte sich die Hausverwaltung sparen.

Durch diese Fehler im Wirtschaftsplan werden Wohn- oder Gewerbeeinheiten mit relativ hohem Verbrauch zu niedrig veranschlagt und werden eine überproportionale Nachzahlung erhalten.
Das Gegenteil trifft Wohnungen mit niedrigem Verbrauch: sie müssen nun plötzlich eine um 50% und mehr erhöhte Vorauszahlung leisten.

Diese Handhabung widerentspricht ausdrücklich dem Wohnungseigentumsgesetz.
Im § 28 wird zur Erstellung des Wirtschaftsplans festgehalten:

“(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen.
Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen (!) Einnahmen und Ausgaben enthält.”


Und die “voraussichtlichen” Ausgaben fürs Heizen sind an die individuellen Heizkosten des Vorjahres anzulehnen, wenn diese – wie in diesem Fall bekannt sind. Und NICHT an eine andere Größe, wie Wohnfläche oder Miteigentumsanteile (MEA).
Hier der Muster-Antrag zur Tagesordnung (TOP):

“Korrektur Einzel-Wirtschaftspläne 20xx (Position Heizkosten)
In unserer Gemeinschaft sind die Herzkosten messbar und werden nach Verbrauch – und nicht nach Miteigentumsanteil berechnet – in die Jahresabrechnung eingestellt.
Dieser Berechnungsart sollte auch in den Einzel-Wirtschaftsplan widerspiegeln.
Ich bitte deshalb um Korrektur der am xx.xx.xx beschlossenen Einzel-Wirtschaftspläne und um Neuberechnung der voraussichtlichen Heizkosten gemäß § 28 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Beschlussvorschlag:
„Die Gemeinschaft beschließt die Korrektur der Einzelwirtschaftspläne 20xx in Bezug auf die Position Heizkosten. Die Verteilung der Heizkosten erfolgt auf Basis der voraussichtlichen Kosten, wie sie über den Verbrauch und das Heizverhalten der Vorjahre ermittelbar ist – und nicht über Miteigentumsanteile. Diese Berechnungsart soll für die kommenden Jahre beibehalten werden”